Bau- und Gartenkunstdenkmale, Umsatzsteuerbefreiung beim Landesamt für Denkmalpflege beantragen
Beschreibung
Bescheinigung für das Finanzamt zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 20a Umsatzsteuergesetz (UStG)
Als Eigentümerin oder Eigentümer eines Baudenkmals erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag eine Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung.
Nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) sind unter anderem die Umsätze folgender Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts steuerfrei: Denkmäler der Bau und Gartenkunst.
Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmen, wenn bescheinigt wird, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die staatlichen Einrichtungen erfüllen.
Wenn Sie Denkmaleigentümer sind und mit der Zugänglichkeit und Vermittlung von Wissen über das Denkmal Umsätze erzielen, können Sie die Befreiung zur Zahlung der Umsatzsteuer beantragen und bei Erfüllung der Voraussetzungen eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt erhalten.
Über die Umsatzsteuerbefreiung selbst entscheidet das zuständige Finanzamt.
Online-Dienst
Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20a UstG
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Ansprechpartner
Landesamt für Denkmalpflege Sachsen (Landesamt für Denkmalpflege Sachsen)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Angaben über die Zugänglichkeit und Art der Wissensvermittlung
Voraussetzungen
- Denkmaleigentümer
- Zugänglichmachung des Denkmals
- Vermittlung von Wissen über das Denkmal
- Erzielung von Umsätzen aus der Zugänglichmachung und Wissensvermittlung
Es können nur Maßnahmen anerkannt und bescheinigt werden, die dem Zweck dienen, das Denkmal für die Öffentlichkeit erlebbar zu machen oder Kenntnisse über das Denkmal zu vermitteln. Beispiele hierfür sind kostenpflichtige Führungen durch das Objekt oder der Verkauf von Informationsbroschüren, die Kenntnisse über das Denkmal vermitteln. Für sonstige kulturelle Maßnahmen, beispielsweise die Durchführung von Chorkonzerten, ist eine Zuständigkeit des Landesamtes für Denkmalpflege nicht gegeben.
Rechtsgrundlage(n)
- § 4 Nummer 20a Umsatzsteuergesetz (UStG) – Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
- 1 Absatz 1 Nr. 3 Sächsische Umsatzsteuerbescheinigungs-Zuständigkeitsverordnung (SächsUStZuVO)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), lfd. Nr. 86 – Steuerrecht
Rechtsbehelf
Widerspruch (Näheres im Bescheid)
Verfahrensablauf
Beantragen Sie die Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung einfach online mithilfe eines Antragsassistenten. Andernfalls drucken Sie den Onlineantrag aus und reichen den Antrag in Papierform ein.
Online-Antrag
Richten Sie sich in Amt24 ein Servicekonto ein und melden Sie sich darüber im Serviceportal an.
- Folgen Sie dem Link zum Online-antrag und füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichernund zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen.
- Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Antragstellung ab, und die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
- Die Antragsbestätigung finden Sie im Posteingang Ihres Servicekontos über das der Informationsaustausch zum Verfahren läuft. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an Ihre persönliche E-Mail-Adresse.
Schriftlicher Antrag
- Folgen Sie dem Link zum Online-Antrag und füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen.
- Sind alle Datenfelder befüllt, können Sie den Antrag als PDF ausdrucken und bei der zuständigen Stelle postalisch oder per E-Mail einreichen.
Prüfung und Bescheid
Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen an. Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid zur Vorlage beim Finanzamt.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
circa 4 Wochen
Kosten
- Verfahrensgebühr: EUR 30,00 bis 250,00
- Auslagen (variabel)
Gültigkeitsgebiet
Sachsen