Psychosoziale Prozessbegleitung AnerkennungOnline erledigen

    Psychosoziale Prozessbegleitung, Anerkennung beantragen

    Wenn Sie als psychosoziale Prozessbegleiterin / psychosozialer Prozessbegleiter in Strafverfahren im Freistaat Sachsen tätig werden möchten, müssen Sie beim Sächsischen Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung die Anerkennung als psychosoziale Prozessbegleiterin / psychosozialer Prozessbegleiter beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie als psychosoziale Prozessbegleiterin / psychosozialer Prozessbegleiter in Strafverfahren im Freistaat Sachsen tätig werden möchten, müssen Sie beim Sächsischen Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung die Anerkennung als psychosoziale Prozessbegleiterin / psychosozialer Prozessbegleiter beantragen.

    Wenn Sie bereits in einem anderen Bundesland als psychosoziale Prozessbegleiterin / psychosozialer Prozessbegleiter anerkannt wurden, steht dies einer Anerkennung im Freistaat Sachsen gleich und Sie müssen für eine Tätigkeit in Sachsen keinen gesonderten Antrag stellen.

    Die Anerkennung ist nach den Bestimmungen SächsPsychPbGAG auf fünf Jahre befristet. Danach muss ein neuer Antrag auf Anerkennung gestellt werden.

    In Sachsen gibt es fünf Landgerichtsbezirke:

    • Landgericht Chemnitz
    • Landgericht Dresden
    • Landgericht Görlitz
    • Landgericht Leipzig
    • Landgericht Zwickau

    Mit dem Antrag legen Sie fest, in welchen der fünf Landgerichtsbezirke Sachsens Sie tätig werden wollen ("örtlicher Tätigkeitsschwerpunkt"). Der örtliche Tätigkeitsschwerpunkt sollte nicht mehr als drei Landgerichtsbezirke umfassen. Einerseits soll damit erreicht werden, dass im Fall einer Beiordnung die Begleiterin / der Begleiter aus der nähren Umgebung kommt, andererseits aber ermöglicht der Einsatz in mehreren Landgerichtsbezirken den Prozessbegleiterinnen und -begleitern bestimmte Opfergruppen bzw. Deliktsarten zu fokussieren ("sachlicher Tätigkeitsschwerpunkt").

    Online-Dienste

    1. Psychosoziale Prozessbegleitung, Anerkennung beantragen

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    2. Änderungsanzeige für Prozessbeleiter/-innen

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    3. Folgeantrag/Psychosoziale Prozessbegleitung erneut beantragen

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    Ansprechpartner

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweise der fachlichen Eignung als psychosoziale Prozessbegleiterin / psychosozialer Prozessbegleiter, zum Beispiel
      • Hochschulabschlusszeugnisse,
      • Zeugnis über eine abgeschlossene Berufsausbildung,
      • Nachweise über zweijährige Berufserfahrung,
      • Nachweis über den Abschluss einer von einem Land anerkannten Aus- oder Weiterbildung zur psychosozialen Prozessbegleiterin / zum psychosozialen Prozessbegleiter,
      • Nachweis über Beschäftigung in einer bewährten Opferhilfeeinrichtung)
    • Erklärung zum örtlichen Tätigkeitsschwerpunkt der psychosozialen Prozessbegleiterin oder des psychosozialen Prozessbegleiters
    • zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit: erweitertes Führungszeugnis

    Das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Europa, Demokratie und Gleichstellung behählt sich vor, Sie zur Vorlage von Originalen, beglaubigten Kopien oder weiteren geeigneten Unterlagen aufzufordern.

    Voraussetzungen

    Weil eine professionelle Begleitung wichtig ist, werden hohe Anforderungen an die Kompetenzen der begleitenden Person gestellt. Vorausgesetzt werden:

    • ein Hochschulabschluss im Bereich Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Pädagogik, Psychologie oder eine abgeschlossene Berufsausbildung
    • in der Regel eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in einem dieser Bereiche
    • der Abschluss einer von einem Land gemäß § 1 SächsPsychPbGAGDVO anerkannten Aus- oder Weiterbildung zum psychosozialen Prozessbegleiter. Eine Liste der (hier derzeit bekannten) anerkannten Kurse finden Sie im Themenportal der Justiz in Sachsen.
    • zielgruppenbezogenes Grundwissen in Medizin, Psychologie, Viktimologie, Kriminologie und Recht
    • grundsätzlich: Beschäftigung in einer bewährten Opferhilfeeinrichtung.
    • persönliche Qualifikation, wie insbesondere Beratungskompetenz, Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Belastbarkeit sowie organisatorische Kompetenz

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage vor dem Verwaltungsgericht (Näheres zum Ablauf im Bescheid)

    Verfahrensablauf

    Die Anerkennung beantragen Sie schriftlich oder elektronisch, dafür steht Ihnen in Amt24 online ein Antragsvordruck zur Verfügung (siehe Onlineantrag). Folgen Sie den Hinweisen auf dem Formular. Eine Unterzeichnung der Onlineformulare ist nicht erforderlich.

    Richten Sie sich in Amt24 zur Identifizierung und Authentifizierung ein Servicekonto ein und melden Sie sich darüber im Serviceportal an. Halten Sie die erforderlichen Unterlagen bereit.

    • Folgen Sie dem Link zum Online-Antrag und füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen.
    • Sind alle Datenfelder befüllt und die aufgeführten Unterlagen zusammengestellt, schließen Sie die Antragstellung ab, und die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
    • Die Antragsbestätigung finden Sie im Posteingang Ihres Servicekontos. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an Ihre persönliche E-Mail-Adresse.
    • Nach Einreichen der Antragsunterlagen erhalten Sie weitere Informationen zur Übersendung des Führungszeugnisses, und der Einreichung von Zeugnissen zum Nachweis der fachlichen Eignung.
    • Das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit. Gegebenenfalls werden fehlende Unterlagen nachgefordert.
    • Auf Ihren Antrag wird Ihnen (verwaltungskostenfrei) eine schriftliche Aufforderung des Sächsischen Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses übersandt.
    • Wird Ihrem Antrag stattgegeben, erhalten Sie einen entsprechenden Anerkennungsbescheid.
    • Nach erfolgter Anerkennung werden Sie in ein Verzeichnis der anerkannten psychosozialen Prozessbegleiter im Freistaat Sachsen eingetragen.

    Bitte reichen Sie einen schriftlichen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen ein, wenn Sie den Online-Dienst nicht nutzen können.

    Fristen

    • Der Anerkennungszeitraum beträgt fünf Jahre. Eine Verkürzung der Frist erfolgt nur in begründeten Einzelfällen.
    • Eine erneute Anerkennung setzt einen neuen Antrag, der möglichst vor Ablauf der Frist gestellt wird, voraus.

    Bearbeitungsdauer

    Bis zu einem Monat nach vollständigem Eingang aller Unterlagen (insbesondere des Eingangs des erweiterten Führungszeugnisses).

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Mit der Anerkennung sind Sie gemäß § 1 Abs. 3 SächsPsychPbGAG dazu verpflichtet, das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung als zuständige Stelle zu unterrichten, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegt.

    Sie haben gemäß § 3 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 PsychPbG weiterhin in eigener Verantwortung sicherzustellen,

    • dass Sie über die notwendigen persönlichen Qualifikationen verfügen. Dazu gehören insbesondere Beratungskompetenz, Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Belastbarkeit sowie organisatorische Kompetenz,
    • dass sie Kenntnis vom Hilfeangebot vor Ort für Verletzte haben und
    • sich regelmäßig fortbilden.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 26.04.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en