Anerkennung der Kraftfahrzeugwerkstätten für die Durchführung der Gassystemeinbauprüfungen Erteilung

    Gassystemeinbauprüfung, Anerkennung von Werkstätten

    Für Kraftfahrzeugtypen, die mit speziellen Ausrüstungen, Nachrüstsystemen oder Bauteilen für die Verwendung von

    Beschreibung

    Für Kraftfahrzeugtypen, die mit speziellen Ausrüstungen, Nachrüstsystemen oder Bauteilen für die Verwendung von

    • verflüssigtem Gas (LPG) oder
    • komprimiertem Erdgas (CNG) oder
    • Flüssigerdgas (LNG) oder
    • Wasserstoff

    in ihrem Antriebssystem ausgestattet sind, gelten bestimmte Vorschriften, die die Sicherheit der technischen Ausrüstung gewährleisten sollen.
    Unter anderem müssen Fahrzeuge, in die ein Antriebssystem mit Gas eingebaut wurde, eine so genannte Gassystemeinbauprüfung in einer dafür zugelassenen Werkstatt durchführen lassen.

    Um die Gassystemeinbauprüfung in Ihrer Kfz Werkstatt vornehmen zu dürfen, müssen Sie für Ihre Kfz-Werkstatt eine Anerkennung beantragen.

    Online-Dienst

    Kraftfahrzeugwerkstatt für die Durchführung der Gassystemeinbauprüfungen anerkennen

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    Sprache

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LASuV) (Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LASuV))

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 100763

    01077 Dresden

    Hausanschrift

    Stauffenbergallee 24

    01099 Dresden

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0351 8139 0

    Fax: 0351 8139 1090

    E-Mail: poststelle@lasuv.sachsen.de

    Internet

    Sprachversion

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    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • formloser, schriftlicher Antrag
      • darin ist jede Person namentlich zu nennen, die die Prüfung durchführen soll
    • Bescheinigung der Handwerkskammer über die notwendige Fachkenntnis
    • für jede einzutragende verantwortliche Person:
      • Führungszeugnis
      • Auszug aus dem Fahreignungsregister
      • Nachweis über entsprechende Fachkenntnis gemäß Anlage XVIIa StVZO

    Voraussetzungen

    • Ausstattung der Werkstätten und Fachkenntnis der zugelassenen Personen gemäß Anlage XVIIa der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (Näheres im Bescheid)

    Verfahrensablauf

    • Mit Antragstellung ist das Antragsschreiben samt der erforderlichen Unterlagen (siehe Punkt „Erforderliche Unterlagen“) vorzulegen.
    • Im zweiten Schritt erfolgt die Überprüfung der Ausstattung und baulichen Gegebenheiten in der Werkstatt vor Ort gemäß Anlage XVIIa der StVZO.

    Achtung! Veränderungen bei anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, die ihre Anerkennung beeinflussen können, sind der Anerkennungsstelle unaufgefordert mitzuteilen. Zuwiderhandlungen können zum Widerruf der Anerkennung führen.

    Fristen

    keine

    Kosten

    Berechnung nach Aufwand

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 24.09.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

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    Sprache: en