Anerkennung von Stellen für Fahrtschreiber- und Kontrollgeräteprüfungen Erteilung

    Anerkennung von Stellen für Fahrtschreiber- und Kontrollgeräteprüfungen Erteilung

    Um die Prüfunge von Fahrtenschreibern und Kontrollgeräten in Ihrer Werkstatt durchführen zu können, müssen Sie diese Anerkennung bei der für Sie örtlich zuständigen Innung des KFZ-Handwerks beantragen.

    Beschreibung

    Um die Prüfunge von Fahrtenschreibern und Kontrollgeräten in Ihrer Werkstatt durchführen zu können, müssen Sie diese Anerkennung bei der für Sie örtlich zuständigen Innung des KFZ-Handwerks beantragen.

    Eine Anerkennung kann

    • zur Vornahme der Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer durch den Fahrtenschreiberhersteller in von ihm unterhaltenen Werkstätten,
    • zur Vornahme der Einbauprüfungen der Fahrtenschreiber nach § 57b Absatz 4 durch den Antragstellenden

    erteilt werden.

    Die Beauftragung einer Kraftfahrzeugwerkstatt durch einen anerkannten Fahrtenschreiberhersteller erfolgt nach Maßgabe der Anlage XVIIId.

    Online-Dienst

    Stellen für Fahrtschreiber- und Kontrollgeräteprüfungen anerkennen

    ID: L100009_56d41f424ba75c007970f720384b650a9f3c6352e265214fb91700f7645784f8

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LASuV) (Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LASuV))

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 100763

    01077 Dresden

    Hausanschrift

    Stauffenbergallee 24

    01099 Dresden

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0351 8139 0

    Fax: 0351 8139 1090

    E-Mail: poststelle@lasuv.sachsen.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Bescheinigung der örtlich zuständigen Handwerkskammer (formlos oder Kopie der Handwerkskarte)
      • über die Eintragung des Betriebes in die Handwerksrolle oder wenn es sich um einen Fachbetrieb handelt, der nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist, einen Auszug aus dem Handelsregister, aus dem hervorgeht, dass eine Kraftfahrzeugwerkstatt unterhalten wird
    • Bescheinigung der örtlich zuständigen Handwerkskammer,
      • dass der Antragsteller und/oder die verantwortlichen Fachkräfte die Voraussetzungen nach der Handwerksordnung zur selbständigen gewerblichen Verrichtung solcher Arbeiten erfüllt, die zur Behebung der bei der Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte festgestellten Mängel erforderlich sind
    • Qualifikationsurkunden sowie ein tabellarischer Lebenslauf über den beruflichen Werdegang
      • Zum Nachweis der Vorbildung der für die Durchführung der Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten eingesetzten verantwortlichen Fachkräfte sind die Qualifikationsurkunden (zum Beispiel Kopie des Meisterbriefes) sowie ein tabellarischer Lebenslauf über den beruflichen Werdegang einzureichen
    • Bescheinigung über die erfolgreich abgeschlossene Erst- und gegebenenfalls die Wiederholungsschulung
      • Zum Nachweis der Bescheinigung der Schulung nach Nummer 2.5 der Anlage XVIIId StVZO sind für den Antragsteller und/oder die verantwortlichen Fachkräfte Kopien der Bescheinigung über die erfolgreich abgeschlossene Erst- und gegebenenfalls die Wiederholungsschulung einzureichen
    • Führungszeugnis des Antragstellers und der verantwortlichen Person, nicht älter als 6 Monate
    • Auszug KBA für Antragsteller und verantwortliche Personen, nicht älter als 6 Monate
    • ausgefüllter Antrag

    Hinweis: Weitere Unterlagen ergeben sich gegebenenfalls aus dem Antragsformular oder werden im Einzelfall angefordert.

    Voraussetzungen

    • Ausstattung und bauliche Gegebenheiten gemäß Anlage XVIII b der StVZO

    Rechtsgrundlage(n)

    §57b Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) - Prüfung der Fahrtenschreiber und Kontrollgeräte

    Rechtsbehelf

    Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Mit Antragstellung ist das Antragsformular samt der erforderlichen Unterlagen (siehe Punkt „Erforderliche Unterlagen“) vorzulegen.
    Im zweiten Schritt erfolgt die Überprüfung der Ausstattung und baulichen Gegebenheiten in der Werkstatt vor Ort gemäß Anlage XVIII b der StVZO.

    Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen zur Anerkennung nicht mehr gegeben sind.
    Sie kann auch dann zu widerrufen werden, wenn

    • der Antragsteller vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Vorschriften zur Durchführung der Prüfungen verstoßen hat,
    • die Prüfungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden oder
    • die mit der Anerkennung verbundenen Auflagen nicht eingehalten worden sind.
    • von ihr innerhalb von sechs Monaten kein Gebrauch gemacht worden ist.

    Achtung! Veränderungen bei anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, die ihre Anerkennung beeinflussen können, sind der Anerkennungsstelle unaufgefordert mitzuteilen. Zuwiderhandlungen können zum Widerruf der Anerkennung führen.

     

    Fristen

    keine

    Kosten

    Berechnung nach Aufwand

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 24.09.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en