Ersterteilung der Bergbaubewilligung beantragen
Beschreibung
Bergrechtliche Bewillligung des ausschließlichen Rechts zum Aufsuchen und Gewinnen von Bodenschätzen nach § 8 Bundesberggesetz (BergG)
Mit einer bergrechtlichen Bewilligung dürfen Sie als Einziger beziehungsweise als Einzige in einem festgelegten Gebiet den erteilten Bodenschatz aufsuchen und abbauen. Dazu müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Bergbehörde stellen.
Mit einer Bewilligung dürfen Sie noch keine technischen Maßnahmen umsetzen, wie beispielsweise Bohrungen oder das Abtragen von Erdschichten. Die Bewilligung stellt lediglich einen Rechtstitel dar, mit dem Ihnen das ausschließliche Recht zugewiesen wird, innerhalb eines festgelegten Gebietes bestimmte Bodenschätze abzubauen. Die gewonnenen Bodenschätze gehen dann in Ihr Eigentum über. Wenn Sie den Abbau technisch umsetzen möchten, müssen Sie weitere Anträge, zum Beispiel für die Zulassung von Betriebsplänen, bei der zuständigen Behörde einreichen. Erst wenn diese von der zuständigen Bergbehörde zugelassen worden sind, dürfen Sie derartige bergbauliche Maßnahmen durchführen.
Welche Bodenschätze sind eingeschlossen?
Die bergrechtliche Erlaubnis erstreckt sich auf sogenannte bergfreie Bodenschätze, die von besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung sind. Hierzu zählen unter anderem Energierohstoffe wie Stein- und Braunkohle oder Erdöl und Erdgas, aber auch Metalle, Salze, Erdwärme und Lithium.
Das Gebiet, auf das sich die Bewilligung bezieht, ist an der Erdoberfläche begrenzt und erstreckt sich theoretisch bis zum Erdmittelpunkt.
Online-Dienst
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Ansprechpartner
Sächsisches Oberbergamt (Sächsisches Oberbergamt)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1364
09583 Freiberg
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 3731 372 0
Telefon Festnetz: +49 151 161 33 177
Fax: +49 3731 372 1009
E-Mail: Poststelle@oba.sachsen.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Arbeitsprogramm mit folgenden Angaben:
- Beschreibung der geplanten technischen Durchführung der Gewinnung
- Zeitraum, für den Sie eine Bewilligung beantragen
- geplanter finanzieller Aufwand
- voraussichtlicher Zeitplan für die Gewinnungstätigkeiten
- Angaben zur Geschäftsführung sowie Firmenbezeichnung und -sitz
- Handelsregisterauszug
- Nachweis, dass die entdeckten Bodenschätze nach ihrer Lage und Beschaffenheit gewinnbar sind, einschließlich Angaben über den Inhalt, die Beschaffenheit, die Tiefenlage der Lagerstätte und die technischen Gewinnungsmöglichkeiten
- Nachweise Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit, beispielsweise durch Bilanzen, Bankauskünfte, Kreditzusagen, aus denen hervorgeht, inwieweit die Aufwendungen aus Eigenmitteln, aus Krediten oder Zuschüssen der öffentlichen Hand finanziert werden
- Eine von einem Markscheider angefertigte Karte, die nach den Kriterien der Unterlagen-Bergverordnung erstellt ist.
- Die Anzahl der Antragsexemplare richtet sich nach der Anzahl der berührten Bundesländer, Landkreise und anderen zu beteiligenden Institutionen. Bergbauberechtigungen werden nicht über Ländergrenzen hinweg erteilt.
- Maßstab 1:5.000, 1:10.000 oder 1:25.000.
Voraussetzungen
- Sie müssen die Bodenschätze, die Sie aufsuchen und abbauen möchten, genau bezeichnen.
- Sie beziehungsweise Ihre Vertretungspersonen müssen die nötige rechtliche Zuverlässigkeit besitzen.
- Sie müssen glaubhaft machen, dass Sie die nötige Finanzierung bereitstellen können.
- Sie müssen glaubhaft machen, dass Ihr Vorhaben die Aufsuchung und den Abbau von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen nicht gefährdet.
- Ihr Vorhaben darf keine Bodenschätze beeinträchtigen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt.
- Ihr Vorhaben darf keine überwiegenden öffentlichen Interessen berühren, die die Suche im gesamten zuzuteilenden Feld ausschließen, beispielsweise Umwelt und Artenschutz.
- Sie müssen die Stellen, an denen Sie die Bodenschätze entdeckt haben, nach Lage und Tiefe in einem Lageriss genau angeben.
- Das Feld, in dem Sie die Bodenschätze fördern möchten, muss
- einen Ausschnitt aus dem Erdkörper bilden, der von geraden Linien an der Oberfläche und von lotrechten Ebenen nach der Tiefe begrenzt wird, soweit nicht die Grenzen des Geltungsbereichs wie zum Beispiel Landes- oder Bundesgrenzen einen anderen Verlauf erfordern,
- in einer Karte mit einem geeigneten Maßstab eingezeichnet sein und
- in einer Karte eingezeichnet sein, die den Anforderungen der Unterlagen-Berg-Verordnung (UnterlagenBergV) entspricht.
- Sie müssen nachweisen, dass es aufgrund ihrer Lage und Beschaffenheit möglich ist, die entdeckten Bodenschätze gewinnen zu können.
- Sie müssen ein Arbeitsprogramm vorlegen, das
- die Art, den Zweck und den Umfang Ihres Vorhabens beschreibt und
- aus dem insbesondere hervorgeht, dass die technische Durchführung und die erforderlichen Einrichtungen unter und über Tage ausreichend sind und die Förderung der Bodenschätze in einer angemessenen Zeit erfolgt.
Rechtsgrundlage(n)
- § 3 Bundesberggesetz (BBergG) – Bergfreie und grundeigene Bodenschätze
- § 6 BBergG – Grundsatz
- § 8 BBergG – Bewilligung
- § 10 BBergG – Antrag
- § 11 BBergG – Versagung der Erlaubnis
- § 16 BBergG – Form, Inhalt und Nebenbestimmungen
- § 11 Unterlagen-Bergverordnung (UnterlagenBergV) – Allgemeine Anforderungen
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Lfd. Nr. 18 Tarifstelle 1.2 – Bergbauangelegenheiten und unterirdische Hohlräume
Rechtsbehelf
Widerspruch (Näheres zum Ablauf im Bescheid)
Verfahrensablauf
Sie können die Bewilligung online über die Plattform "BergPass" oder schriftlich bei Ihrer zuständigen Bergbehörde beantragen.
Online-Antrag
- Rufen Sie die OnlinePlattform "BergPass" auf und melden Sie sich an.
- Für die Anmeldung benötigen Sie eine bundID und einen Personalausweis oder Aufenthaltstitel mit aktiver Online-Ausweisfunktion.
- Rufen Sie den Antrag auf und füllen Sie ihn vollständig und wahrheitsgemäß aus.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab.
Schriftlicher Antrag bei der zuständigen Bergbehörde
- Setzen Sie sich mit Ihrer zuständigen Bergbehörde in Verbindung und stimmen Sie die erforderlichen Antragsunterlagen ab.
- Reichen Sie den Antrag und alle erforderlichen Unterlagen per Post bei Ihrer zuständigen Bergbehörde ein.
Bewilligung und Bescheid
- Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und die eingereichten Unterlagen. Sollten Unterlagen fehlen, wird sich die Behörde mit Ihnen in Verbindung setzen.
- Die Bergbehörde entscheidet allein über die Bewilligung, führt aber meist eine Beteiligung durch: Enthält Ihr Arbeitsprogramm Maßnahmen und Gebiete, die den Aufgabenbereich anderer Behörden oder der Gemeinden als Planungsträger berühren, verteilt sie ihn anschließend an alle von dem Vorhaben betroffenen Behörden.
- Sie erhalten einen Bescheid per Post, in dem Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag mitgeteilt wird. Zusätzlich wird der Bescheid elektronisch in das jeweilige Postfach (bundID oder ELSTER Unternehmenskonto) vorab zugestellt und in BergPass eine Information angezeigt.
- Sie erhalten außerdem einen Kostenbescheid über zu zahlende Gebühren.
Fristen
- Bewilligungsdauer: bis zu 50 Jahre je nach Bodenschatz und prognostiziertem Vorkommen
- Aufnahme der Gewinnung: innerhalb von drei Jahren nach Bewilligung
Hinweise:
Bewilligungen werden für einen befristeten Zeitraum erteilt, der für die Durchführung der geplanten Gewinnung angemessen sein muss. Dabei dürfen 50 Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist.
Wenn Sie mit der Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung beginnen, kann die Bewilligung widerrufen werden. Gleiches gilt, wenn Sie Ihre Gewinnungsarbeiten länger als drei Jahre unterbrechen.
Bearbeitungsdauer
bei Vorlage der vollständigen Unterlagen circa sechs bis neun Monate
Kosten
Verfahrensgebühr: EUR 11.500 bis 25.000
Gültigkeitsgebiet
Sachsen