Erdaufschluss Erlaubnis Erteilung

    Grundwasserbohrung (Erdaufschluss) für geothermische Nutzung beantragen

    Wenn Sie einen Erdaufschluss für eine geothermische Nutzung planen, müssen Sie bei der zuständigen Wasserbehörde eine Erlaubnis beantragen. Generell müssen Arbeiten, die in das Grundwasser hineinreichen, im Vorfeld der Behörde anzeigt werden. Auch Bohr- und Schurfarbeiten, die das Grundwasser nicht erreichen, sind anzuzeigen. Dabei gibt es keine Ausnahmen hinsichtlich der Teufe, denn auch flache Bohrungen können einerseits wichtige geologische Erkenntnisse liefern, andererseits aber auch Gefährdungspotenziale beinhalten.

    Beschreibung

    Wenn Sie einen Erdaufschluss für eine geothermische Nutzung planen, müssen Sie bei der zuständigen Wasserbehörde eine Erlaubnis beantragen. Generell müssen Arbeiten, die in das Grundwasser hineinreichen, im Vorfeld der Behörde anzeigt werden. Auch Bohr- und Schurfarbeiten, die das Grundwasser nicht erreichen, sind anzuzeigen. Dabei gibt es keine Ausnahmen hinsichtlich der Teufe, denn auch flache Bohrungen können einerseits wichtige geologische Erkenntnisse liefern, andererseits aber auch Gefährdungspotenziale beinhalten.

    Bohrproben aufbewahren

    Bohrproben und sonstiges Beobachtungsmaterial haben Sie nach bestimmten Vorgaben zu entnehmen, aufzubewahren und dem Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie sowie der zuständigen unteren Wasserbehörde (bei der Stadtverwaltung oder dem Landratsamt) anzubieten und bei Verlangen vorzulegen.

    Online-Dienst

    ELBA.SAX - Elektronische BohrAnzeige Sachsen

    ID: L100009_6010073-6004749-null-null-1

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    erforderliche Unterlagen

    • Detaillierter Lageplan mit Kennzeichnung der Sondenzahl, Sondenanordnung und Abstand der Sonden
    • Prüfzertifikat des Sondenherstellers
    • weitere Nachweise und Unterlagen

    Eine detaillierte Auflistung aller erforderlicher Unterlagen finden Sie im Online-Portal.

    Voraussetzungen

    gegebenenfalls Berücksichtigung von Einschränkungen bei Bohrungen in Naturschutzgebieten oder durch verlegte Leitungen

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 8 i.V. m. § 9 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - Erlaubnis zur Gewässerbenutzung
    • § 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) – Erdaufschlüsse
    • § 41 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) – Erdaufschlüsse
    • § 8-17 Geologiedatengesetz (GeolDG) – geophysikalische Untersuchungen - Anzeige geologischer Untersuchungen und Übermittlung von geologischen Daten an die zuständige Behörde, anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen, Frist und Form für die Übermittlung (Link: https://www.gesetze-im-internet.de/geoldg/)
    • § 127 Bundesberggesetz (BBergG) - Bohrungen (Link: https://www.gesetze-im-internet.de/bbergg/)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.)

    Verfahrensablauf

    Für Ihren Antrag auf Erlaubnis einer Grundwasserbohrung (Erdaufschluss) für geothermische Nutzungen nutzen Sie bitte das Online-Verfahren ELBA.SAX (Onlineantrag / Formulare).

    • Ihr Antrag wird über das Online-Portal an die zuständige untere Wasserbehörde und auf Grundlage des Geologiedatengesetzes an das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) und gegebenfalls das Sächsische Oberbergamt ( u. a. zuständig bei Bohrungen, die tiefer als 100 m in den Untergrund reichen) weitergeleitet. Damit müssen Sie den Antrag / die Anzeige nur einmal stellen und nicht einzeln an die verschiedenen Behörden.
    • Die Schreiben der Behörden erhalten Sie in der Regel auf elektronischem Weg über das Online-Portal ELBA.SAX an die hinterlegte E-Mail-Adresse, in einigen Fällen auch per Post.

    Hinweis: Wenn Sie Brunnenbauer oder ein geologisches Ingenieurbüro beauftragen, übernehmen diese für Sie in den meisten Fällen die notwendigen Anzeigen bei den Behörden.

    Fristen

    Arbeitsaufnahme: nach Vorliegen der Erlaubnis

    Kosten

    Verfahrensgebühr: keine

    Welche Gebühren möglicherweise das Sächsische Oberbergamt oder die unteren Wasserbehörden erheben, erfragen Sie bitte bei diesen Behörden.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 11.12.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en