Erstaufforstung beantragen
Hinweise für Bernstadt a. d. Eigen
Beschreibung
Hinweise für Bernstadt a. d. Eigen
Wenn Sie auf einer Fläche, die bisher kein Wald war, eine Erstaufforstung durch die Saat oder die Pflanzung von Bäumen und Sträuchern vornehmen wollen, benötigen Sie dafür eine Genehmigung der unteren Ladwirtschaftsbehörde. Gleiches gilt, wenn Sie eine Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkultur in der Flur- oder im bebauten Gebiet anlegen möchten.
Eine Genehmigung dafür wird Ihnen nur versagt, wenn
- Ziele der Raumordnung entgegenstehen,
- die Aufforstung der Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht,
- zwingende Vorschriften des Naturschutzrechtes entgegenstehen und/oder
- die Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke erheblich beeinträchtigt wird, ohne dass die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können.
Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn auf der Fläche durch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bereits eine Aufforstung verbindlich festgesetzt wurde.
Die Landwirtschaftsbehörde prüft nur die Genehmigung der Erstaufforstung. Eigentums-, Pacht- und Nutzungsverhältnisse werden dabei nicht beachtet.
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Ansprechpartner
Agrarstruktur und Landwirtschaft (Agrarstruktur und Landwirtschaft)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: argrarstruktur@kreis-gr.de
Telefon Festnetz: +49 3581 663 3510
erforderliche Unterlagen
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- Nachweis zur Flächengröße (Grundbuch- oder Katasterauszug)
- Lageplan der Aufforstungsfläche mit festgelegten Markierungen
Weitere Details entnehmen Sie den bereitgestellten Unterlagen oder den Online-Anträgen.
Voraussetzungen
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Antragsberechtigte: natürliche Personen und juristische Personen (Unternehmen).
Rechtsgrundlage(n)
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- § 10 Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) – Erstaufforstung
- § 3 Sächsisches Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG) – Verwaltungskostenpflicht
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Anlage 1Lfd. Nr. 40 – Forstverwaltung
Rechtsbehelf
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Widerspruch (Näheres zum Ablauf im Bescheid)
Verfahrensablauf
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Ihren Antrag auf Erstaufforstung können Sie je nach Regelung der jeweiligen Behörde schriftlich oder online stellen (siehe –> Onlineantrag). Das Antragsformular beziehen Sie ebenfalls über Amt24 oder über den eigenen Internetauftritt der Behörde.
Online-Antrag
- Richten Sie sich in Amt24 ein Servicekonto ein und melden Sie sich darüber im Serviceportal an.
- Folgen Sie dem Link zum Online-Antrag und füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen.
- Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Antragstellung ab, und die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
- Die Antragsbestätigung finden Sie im Posteingang Ihres Servicekontos. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an Ihre persönliche E-Mail-Adresse.
Schriftlicher Antrag
- Reichen Sie den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag mit den erforderlichen Nachweisen bei der zuständigen Stelle ein, Sie können die Unterlagen elektronisch per E-Mail übermitteln.
Prüfung und Bescheid
- Anhand Ihrer Angaben prüft die Behörde, ob der Genehmigung Versagungsgründe entgegenstehen. Im Genehmigungsverfahren werden weitere Fachbehörden (zum Beispiel die untere Forst- und Naturschutzbehörde) und die Gemeinde beteiligt.
- Die Genehmigung gilt als erteilt, falls keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist und die zuständige Behörde den vollständigen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang zurückweist. Die Genehmigungsbehörde kann die Frist aus wichtigem Grund bis zu zwei Monate verlängern.
Eine Entscheidung erfolgt mit Bescheid. Die Erstaufforstung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden.
Fristen
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- Genehmigungsfiktion: Sechs Monate
(Die Genehmigung wird automatisch wirksam, wenn die Genehmigungsbehörde zum Antrag schweigt.) - Geltungsfrist der Genehmigung: in der Regel drei Jahre
Bearbeitungsdauer
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bis zu sechs Monate (bei wichtigem Grund bis zu acht Monate)
Kosten
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keine
Hinweise (Besonderheiten)
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Nr. 17.1 der Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Gültigkeitsgebiet
Sachsen