Sondernutzung beantragen oder verlängern (außer Bereich Bau)
Beschreibung
Sondernutzungserlaubnis für öffentliche Verkehrsflächen nach § 18 des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) und § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG)
Eine Sondernutzung liegt vor, wenn der öffentliche Straßenraum über den Gemeingebrauch und den Anliegergebrauch hinaus genutzt wird. Das bedeutet also, wenn Sie den fließenden Straßen-, Rad- und Fußgängerverkehr beeinflussen.
Zu den Sondernutzungen können beispielsweise gehören:
- Straßenfeste
- Erweiterung der Verkaufsfläche eines Ladengeschäfts auf öffentlichen Flächen
- Erweiterung der Bestuhlung einer Gaststätte auf öffentliche Flächen
- Präsentation und Verkauf von Waren, Speisen und Leistungen an Ständen, in Zelten oder ähnlichen Anlagen inklusive Dekorationsobjekten und abgrenzenden Markierungen
- Werbe- und Informationsstände
- Halten und Parken von Fahrzeugen zum Zwecke des Verkaufs von im Fahrzeug mitgeführten Waren (rollende Läden)
- Bauchläden
- Plakatierungen im öffentlichen Straßenraum
- sonstige sperrige Anlagen
Möchten Sie eine solche Sondernutzung für sich in Anspruch nehmen, müssen Sie diese bei der zuständigen Stelle beantragen. Eine bereits erteilte Sondernutzungserlaubnis kann auf Antrag geändert oder erweitert werden. Auch Baumaßnahmen im öffentlichen Straßenraum sind eine Sondernutzung und bedürfen einer Genehmigung. Gesonderte Informationen zur Antragstellung im Bereich Bau finden Sie verlinkt unter "Weiterführende Informationen".
Hinweis: Die Gemeinden können durch Satzung die Details der Sondernutzung für Ortsdurchfahrten und Gemeindestraßen regeln. Es wird daher die Lektüre dieser Satzung für Ihre Gemeinde empfohlen.
Sondernutzung durch Anlieger
Für einen Anliegergebrauch benötigen Sie keine Sondernutzungserlaubnis. Straßenanlieger* sind Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße gelegen sind. Sie dürfen die an die Grundstücke angrenzenden Straßenteile über den Gemeingebrauch hinaus benutzen, soweit diese Benutzung zur angemessenen Nutzung des Grundstücks erforderlich ist. Außerdem darf der Gemeingebrauch nicht dauerhaft ausgeschlossen oder erheblich beeinträchtigt werden und es darf auch nicht in den Straßenkörper eingegriffen werden.
Die Abgrenzung, ob ein erlaubnisfreier Anliegergebrauch oder eine erlaubnispflichtige Sondernutzung vorliegt, sollte mit der zuständigen Stelle vorab geklärt werden.
Hinweis zur zuständigen Stelle
Auf Kreisstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrt liegt die Zuständigkeit bei der Straßenbau-/ Straßenverkehrsbehörde des Landratsamtes.
–> Landratsämter im Freistaat Sachsen
Amt24-Behördenfinder
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
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Ansprechpartner
Große Kreisstadt Freiberg (Große Kreisstadt Freiberg)
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Allgemeine Öffnungszeit (Wohngeldbehörde) Mo geschlossen Di 09:00 - 12:30 und 13:30 - 18:00 Uhr Mi geschlossen Do 09:00 - 12:30 und 13:30 - 18:00 Uhr Fr 09:00 - 12:30 Uhr Allgemeine Öffnungszeit (Stadtarchiv) Mo geschlossen Di 09:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr Mi geschlossen Do geschlossen Fr 09:00 - 12:00 Uhr Allgemeine Öffnungszeit (Bauaktenarchiv) Mo geschlossen Di 13:00 - 18:00 Uhr Mi geschlossen Do geschlossen Fr 09:00 - 12:00 Uhr Allgemeine Öffnungszeit (Tourist-Information (Januar bis 30. März)) Mo 10:00 - 18:00 Uhr Di 10:00 - 18:00 Uhr Mi 10:00 - 18:00 Uhr Do 10:00 - 18:00 Uhr Fr 10:00 - 18:00 Uhr Sa 10:00 - 13:00 Uhr Allgemeine Öffnungszeit (Tourist-Information (1. April bis 31. Dezember)) Mo 10:00 - 18:00 Uhr Di 10:00 - 18:00 Uhr Mi 10:00 - 14:00 Uhr Do 10:00 - 18:00 Uhr Fr 10:00 - 18:00 Uhr Sa 10:00 - 12:30 und 13:15 - 16:00 Uhr (an Adventswochenenden bis 18:00 Uhr) So 10:00 - 12:30 und 13:15 - 16:00 Uhr (an Adventswochenenden bis 18:00 Uhr) Allgemeine Öffnungszeit (Pass- und Meldebehörde aktuell nur nach Terminvereinbarung unter (03731) 273- 717 oder - 706) Mo 09:00 - 12:30 Uhr (nur nach Terminvereinbarung) Di 09:00 - 12:30 und 13:30 - 18:00 Uhr Mi geschlossen Do 09:00 - 12:30 und 13:30 - 18:00 Uhr (nur nach Terminvereinbarung) Fr 09:00 - 12:30 Uhr Sa 09:00 - 12:30 Uhr jeder 1. und 3. Samstag im Monat, sowie weitere Samstage bei Bedarf Allgemeine Öffnungszeit Mo geschlossen Di 09:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr Mi geschlossen Do 09:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr Fr 09:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 3731 273 0
Fax: +49 3731 273 130
E-Mail: stadtverwaltung@freiberg.de
De-Mail: stadtverwaltung@freiberg.de-mail.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Je nach Vorhaben können weitere Unterlagen verlangt werden, zum Beispiel:
- Lageplan
- Fotos
- Skizzen
- Kopie des Gewerbescheins
- Reisegewerbekarte
- Kopie des Handelsregisterauszugs
- Stellungnahme bezüglich Nutzung öffentlicher Flächen
- bildliche Darstellung der Verkaufseinrichtung
- Stadtkarte mit Grundstücksgrenzen
- Entwurf des Werbeplakats (Kopie)
- Straßenliste
- Sicherheitskonzept (bei Großveranstaltungen)
Voraussetzungen
Wenn Sie eine Sondernutzungserlaubnis für öffentliche Verkehrsflächen erhalten möchten, dann dürfen Sie
- den Gemeingebrauch anderer nicht stark beeinflussen,
- Fußgänger oder Anwohnerschaft durch Lärm nicht belästigen,
- die Straße nicht übermäßig verschmutzen,
- das Stadtbild nicht beeinträchtigen.
Für die Verlängerung Ihrer Erlaubnis müssen Sie bereits einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Inanspruchnahme von öffentlichem Verkehrsgrund gestellt haben.
Rechtsgrundlage(n)
- § 18, 19 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) – Sondernutzung
- § 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) – Sondernutzung
- §§ 32, 33, 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) – Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG)
- § 1 Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Anlage 1 zu § 1 Ziffer 88 Straßenrecht
- Sondernutzungssatzungen der Gemeindeverwaltung
Rechtsbehelf
Widerspruch (Näheres im Bescheid)
Verfahrensablauf
Die Sondernutzung beantragen Sie je nach Regelung der zuständigen Behörde mit einem formlosen Schreiben, Formularen oder online. Falls Sie zudem eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung beantragen müssen, können Sie beide Anträge gleichzeitig einreichen.
- Nutzen Sie den Onlineantrag oder Formulare, soweit sie in Amt24 verfügbar sind (siehe –> Onlineantrag und Formulare). Um den Online-Zugang zu nutzen, legen Sie sich ein Servicekonto in Amt24 an.
- Mit Ihrem Antrag übermitteln Sie Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung.
- Ihr Antrag wird von der zuständigen Behörde zusammen mit den beigefügten Unterlagen geprüft, gegebenenfalls werden weitere beteiligte Behörden einbezogen.
- Sie erhalten eine Eingangsbestätigung für Ihren Antrag.
- Die Behörde teilt Ihnen schriftlich Ihre Entscheidung mit. Diese kann an Auflagen gebunden sein.
- Bei positivem Ergebnis wird Ihnen die Sondernutzungserlaubnis erteilt. Außerdem erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
Hinweis: Gegebenenfalls müssen Sie bereits während des Verfahrens einen Kostenvorschuss leisten. Sie erhalten einen gesonderten Kostenbescheid.
Verlängerung oder Erweiterung beantragen
Die Erlaubnis wird auf Zeit und / oder Widerruf erteilt. Eine Änderung oder Erweiterung einer Sondernutzungserlaubnis können Sie ebenfalls persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Eine detaillierte Begründung, warum Sie eine Verlängerung der Ausnahmegenehmigung benötigen, hilft der zuständigen Stelle, Ihren Fall schneller nachzuvollziehen.
Fristen
gegebenenfalls durch kommunale Satzung geregelt
Kosten
- Verfahrensgebühr: zwischen EUR 50,00 und EUR 2.100
- Sondernutzungsgebühr in unterschiedlicher Höhe
Die Kosten richten sich nach der Gebührensatzung der jeweiligen Stadtverwaltung. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.
Bei Beantragung einer Verlängerung der Sondernutzungserlaubnis:
- Für die Antragsstellung fallen keine Kosten für Sie an.
- Möglicherweise ergeben sich durch die Verlängerung Ihres Vorhabens weitere Kosten für Sie.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen