Vorgesehen zum Löschen - Anzeige von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen

    Biologische Arbeitsstoffe, Tätigkeit anzeigen

    Bei der erstmaligen Aufnahme einer gezielten Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen obliegt dem Arbeitgeber* die Pflicht, diese anzuzeigen.

    Beschreibung

    Anzeige von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen) gemäß § 16 Absatz 1 Biostoffverordnung (BioStoffV).

    Bei der erstmaligen Aufnahme einer gezielten Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen obliegt dem Arbeitgeber* die Pflicht, diese anzuzeigen.

    Anzuzeigen sind:

    • in Laboratorien, der Versuchstierhaltung oder in der Biotechnologie
      • die Aufnahme von gezielten Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2 sowie mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die mit (**) gekennzeichnet sind,
      • die Aufnahme von Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3 (einschließlich 3**) in der Schutzstufe 2, sofern die Tätigkeiten auf diese Biostoffe ausgerichtet sind und regelmäßig durchgeführt werden sollen,
    • jegliche Änderungen der erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten, wenn diese für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Bedeutung sind,
    • das Einstellen einer nach § 15 BioStoffV erlaubnispflichtigen Tätigkeit sowie
    • die Inbetriebnahme einer Patientenstation der Schutzstufe 4 bei Aufnahme eines infizierten Patienten sowie die anschließende Außerbetriebnahme.

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.

    Ansprechpartner

    Referat 52, Gefahr- und Biostoffe, Gefahrgut (Referat 52, Gefahr- und Biostoffe, Gefahrgut)

    Adresse

    Hausanschrift

    Brückenstraße 10

    09111 Chemnitz

    Kontakt

    E-Mail: arbeitsschutz@lds.sachsen.de

    Fax: +49 371 4599 5050

    Telefon Festnetz: +49 371 4599 5200

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Verpflichtend vorzulegen ist:

    • das vollständig ausgefüllte Formular bzw. die vollständig ausgefüllte elektronische Anzeige,
    • eine Gefährdungsbeurteilung sowie deren Ergebnis nach § 4 und § 5 BioStoffV sowie
    • die Art der Biostoffe.

    Zusätzlich wünschenswerte Unterlagen sind:

    • die Aufgabenübertragung nach § 10 Abs. 2 BioStoffV und § 13 Abs. 2 ArbSchG,
    • Lageplan und Grundriss der Räumlichkeiten in Form einer technischen Zeichnung,
    • ein Verzeichnis der biologischen Arbeitsstoffe nach § 7 Abs. 2 BioStoffV,
    • Tätigkeitsbeschreibung,
    • Abweichungen von Schutzmaßnahmen sowie
    • die Betriebsanweisung nach § 14 Abs. 1 BioStoffV

    Voraussetzungen

    • Vorlage einer fachkundig erstellten Gefährdungsbeurteilung nach § 4 BioStoffV

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

      

    Verfahrensablauf

    Zeigen Sie die beabsichtigte, zu verändernde oder einzustellende Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen schriftlich oder online mithilfe des Formulars auf den Seiten der Landesdirektion Sachsen an.

    Fristen

    • Die Aufnahme eines infizierten Patienten in eine Patientenstation der Schutzstufe 4 nach § 16 Abs. 3 BioStoffV ist unverzüglich anzuzeigen.

    Tätigkeiten mit Biostoffen sind spätestens 30 Tage vor Aufnahme oder Einstellung anzuzeigen.

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 26.02.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en