• Oelsnitz/Erzgeb. (Landkreis Erzgebirgskreis, Sachsen)

Biologische Arbeitsstoffe, Tätigkeit anzeigen

Bei der erstmaligen Aufnahme einer gezielten Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen obliegt dem Arbeitgeber* die Pflicht, diese anzuzeigen.

Beschreibung

Anzeige von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen) gemäß § 16 Absatz 1 Biostoffverordnung (BioStoffV).

Bei der erstmaligen Aufnahme einer gezielten Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen obliegt dem Arbeitgeber* die Pflicht, diese anzuzeigen.

Anzuzeigen sind:

  • in Laboratorien, der Versuchstierhaltung oder in der Biotechnologie
    • die Aufnahme von gezielten Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2 sowie mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die mit (**) gekennzeichnet sind,
    • die Aufnahme von Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3 (einschließlich 3**) in der Schutzstufe 2, sofern die Tätigkeiten auf diese Biostoffe ausgerichtet sind und regelmäßig durchgeführt werden sollen,
  • jegliche Änderungen der erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten, wenn diese für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Bedeutung sind,
  • das Einstellen einer nach § 15 BioStoffV erlaubnispflichtigen Tätigkeit sowie
  • die Inbetriebnahme einer Patientenstation der Schutzstufe 4 bei Aufnahme eines infizierten Patienten sowie die anschließende Außerbetriebnahme.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.

Ansprechpartner

Biologische Arbeitsstoffe, Tätigkeit anzeigen (Biologische Arbeitsstoffe, Tätigkeit anzeigen)

Adresse

Hausanschrift

Brückenstraße 10

09111 Chemnitz

Kontakt

E-Mail: anja.richter@lds.sachsen.de

Fax: +49 371 4599 5050

Telefon Festnetz: +49 371 4599 5230

Sprachversion

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: de

erforderliche Unterlagen

Verpflichtend vorzulegen ist:

  • das vollständig ausgefüllte Formular bzw. die vollständig ausgefüllte elektronische Anzeige,
  • eine Gefährdungsbeurteilung sowie deren Ergebnis nach § 4 und § 5 BioStoffV sowie
  • die Art der Biostoffe.

Zusätzlich wünschenswerte Unterlagen sind:

  • die Aufgabenübertragung nach § 10 Abs. 2 BioStoffV und § 13 Abs. 2 ArbSchG,
  • Lageplan und Grundriss der Räumlichkeiten in Form einer technischen Zeichnung,
  • ein Verzeichnis der biologischen Arbeitsstoffe nach § 7 Abs. 2 BioStoffV,
  • Tätigkeitsbeschreibung,
  • Abweichungen von Schutzmaßnahmen sowie
  • die Betriebsanweisung nach § 14 Abs. 1 BioStoffV

Voraussetzungen

  • Vorlage einer fachkundig erstellten Gefährdungsbeurteilung nach § 4 BioStoffV

Handlungsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  

Verfahrensablauf

Zeigen Sie die beabsichtigte, zu verändernde oder einzustellende Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen schriftlich oder online mithilfe des Formulars auf den Seiten der Landesdirektion Sachsen an.

Fristen

  • Die Aufnahme eines infizierten Patienten in eine Patientenstation der Schutzstufe 4 nach § 16 Abs. 3 BioStoffV ist unverzüglich anzuzeigen.

Tätigkeiten mit Biostoffen sind spätestens 30 Tage vor Aufnahme oder Einstellung anzuzeigen.

Kosten

keine

Gültigkeitsgebiet

Sachsen

Version

Technisch geändert am 30.01.2025

Sprachversion

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: de

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Sprache: en