Vorgesehen zum Löschen - Anzeige von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
Biologische Arbeitsstoffe, Tätigkeit anzeigen
Bei der erstmaligen Aufnahme einer gezielten Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen obliegt dem Arbeitgeber* die Pflicht, diese anzuzeigen.
Beschreibung
Anzeige von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen) gemäß § 16 Absatz 1 Biostoffverordnung (BioStoffV).
Bei der erstmaligen Aufnahme einer gezielten Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen obliegt dem Arbeitgeber* die Pflicht, diese anzuzeigen.
Anzuzeigen sind:
- in Laboratorien, der Versuchstierhaltung oder in der Biotechnologie
- die Aufnahme von gezielten Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2 sowie mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die mit (**) gekennzeichnet sind,
- die Aufnahme von Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3 (einschließlich 3**) in der Schutzstufe 2, sofern die Tätigkeiten auf diese Biostoffe ausgerichtet sind und regelmäßig durchgeführt werden sollen,
- jegliche Änderungen der erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten, wenn diese für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Bedeutung sind,
- das Einstellen einer nach § 15 BioStoffV erlaubnispflichtigen Tätigkeit sowie
- die Inbetriebnahme einer Patientenstation der Schutzstufe 4 bei Aufnahme eines infizierten Patienten sowie die anschließende Außerbetriebnahme.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.
Ansprechpartner
Referat 52, Gefahr- und Biostoffe, Gefahrgut (Referat 52, Gefahr- und Biostoffe, Gefahrgut)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Verpflichtend vorzulegen ist:
- das vollständig ausgefüllte Formular bzw. die vollständig ausgefüllte elektronische Anzeige,
- eine Gefährdungsbeurteilung sowie deren Ergebnis nach § 4 und § 5 BioStoffV sowie
- die Art der Biostoffe.
Zusätzlich wünschenswerte Unterlagen sind:
- die Aufgabenübertragung nach § 10 Abs. 2 BioStoffV und § 13 Abs. 2 ArbSchG,
- Lageplan und Grundriss der Räumlichkeiten in Form einer technischen Zeichnung,
- ein Verzeichnis der biologischen Arbeitsstoffe nach § 7 Abs. 2 BioStoffV,
- Tätigkeitsbeschreibung,
- Abweichungen von Schutzmaßnahmen sowie
- die Betriebsanweisung nach § 14 Abs. 1 BioStoffV
Voraussetzungen
- Vorlage einer fachkundig erstellten Gefährdungsbeurteilung nach § 4 BioStoffV
Rechtsgrundlage(n)
- § 18 Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (ArbSchG), Verordnungsermächtigungen
- § 16 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV), Anzeigepflicht
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Zeigen Sie die beabsichtigte, zu verändernde oder einzustellende Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen schriftlich oder online mithilfe des Formulars auf den Seiten der Landesdirektion Sachsen an.
Fristen
- Die Aufnahme eines infizierten Patienten in eine Patientenstation der Schutzstufe 4 nach § 16 Abs. 3 BioStoffV ist unverzüglich anzuzeigen.
Tätigkeiten mit Biostoffen sind spätestens 30 Tage vor Aufnahme oder Einstellung anzuzeigen.
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen