Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten Erlaubnis

    Besamungsstation oder Embryotransfereinrichtung, Zulassung beantragen

    Wenn Sie für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden eine nationale Besamungsstation, Embryo-Entnahme- oder –Erzeugungseinheit betreiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Stelle nach dem Tierzuchtgesetz (TierZG).

    Beschreibung

    Zulassung als Besamungsstation oder Embryotransfereinrichtung nach § 18 Tierzuchtgesetz (TierZG)

    Wenn Sie für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden eine nationale Besamungsstation, Embryo-Entnahme- oder –Erzeugungseinheit betreiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Stelle nach dem Tierzuchtgesetz (TierZG).

    Hinweis: Die Erlaubnis beschränkt den Tätigkeitsbereich auf Deutschland.
    Für eine EU-weite Antragstellung wenden Sie sich bitte an die Veterinärbehörden.

    Ansprechpartner

    Referat 74: Tierhaltung (Referat 74: Tierhaltung)

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Park 3

    04886 Arzberg

    Kontakt

    E-Mail: Poststelle.LfULG@smekul.sachsen.de

    Telefon Festnetz: +49 351 2612 0

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • der Name, die Anschrift und die Angabe der Rechtsform des Betreibers
    • die Anschriften sämtlicher Betriebsteile sowie die Angabe von deren Funktion für die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe des Samens oder der Eizellen und Embryonen
    • die Angabe des sachlichen Tätigkeitsbereiches (der Tierart und des Materials: Samen, Embryonen, Eizellen)
    • Nachweis: Verträge betreuender Tierarzt inklusive Approbation, Hygienekonzepte, Lagepläne, Verträge zur Raumnutzung

    Voraussetzungen

    • Leitung der Einrichtung durch einen Tierarzt* beziehungsweise Wahrnehmung der tierärztlich-fachtechnischen Aufgaben durch einen vertraglich gebundenen Tierarzt
    • erforderliches Personal sowie alle für die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen oder von Eizellen und Embryonen erforderlichen Einrichtungen
    • Einhaltung tierseuchenhygienischer Anforderungen zur Gesunderhaltung der Tierbestände sowie Durchführung tierseuchenhygienischer Untersuchungen der männlichen Zuchttiere bei einer Besamungsstation

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    ­Widerspruch (Näheres im Bescheid)

    Verfahrensablauf

    1. Für eine Zulassung als Besamungsstation oder Embryotransfereinrichtung stellen Sie einen (formlosen) schriftlichen Antrag bei der zuständigen Stelle.
    2. Neben der Prüfung der eingereichten Unterlagen findet eine Vor-Ort-Prüfung statt.
    3. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen sendet Ihnen die zuständige Stelle den Bescheid und die Rechnung zu.

    Hinweis: Änderungen und Verlängerungen beantragen Sie ebenfalls schriftlich bei der zuständigen Stelle.

    Fristen

    Gültigkeit: 10 Jahre (nach Ablauf des Jahres, in dem die Erlaubnis erteilt wurde)

    Bearbeitungsdauer

    3 bis 4 Monate

    Kosten

    EUR 350,00 – EUR 1.365,00 (aufwandsabhängig)

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Wer eine Besamungsstation betreibt, hat über die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe des Samens, jeweils unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 18 Absatz 1 Nr. 4 zu machen
    • Betreiber einer Embryo-Entnahmeeinheit bzw. einer sonstigen Besamungsstation, eines Samendepots oder einer sonstigen Embryo-Entnahmeeinheit haben unverzüglich über die Abgabe der jeweiligen Erzeugnisse Aufzeichnungen zu machen

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 04.01.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en