Probenehmer öffentlich bestellen und vereidigen
Beschreibung
Öffentliche Bestellung von Probenehmern* nach § 36 der Gewerbeordnung (GewO)
Mit einer öffentlichen Bestellung als Probenehmer stehen Sie Gerichten, Behörden, der Wirtschaft und der Allgemeinheit als besonders zuverlässige, glaubwürdige und erfahrene Person zur Verfügung.
- Als Probenehmer prüfen Sie die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren in der Herstellung und im Warenverkehr.
- Wenn Sie eine besondere Sachkunde, persönliche Eignung und die nötige Unabhängigkeit nachweisen, können Sie öffentlich bestellt und vereidigt werden.
- Sie unterwerfen sich damit zusätzlichen Berufs- und Objektivitätspflichten.
- Mit der öffentlichen Bestellung wird ein besonderes öffentlich-rechtliches Qualitätssiegel für Sachverständige in Deutschland verliehen. Es gibt keine höhere Qualifikation im Bereich der Sachverständigentätigkeit.
- Die Kontaktdaten der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind in einheitlichen Verzeichnissen veröffentlicht.
- Die Bezeichnung "öffentlich-bestellt und vereidigt“ ist rechtlich geschützt.
Hinweis: Neben allen Industrie- und Handelskammern sind in einigen Bundesländern auch andere Berufskammern wie Ingenieur-, Architekten- oder Landwirtschaftskammern und andere staatliche Stellen zur öffentlichen Bestellung berechtigt.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.
Ansprechpartner
Für Kreis Nordsachsen (Sachsen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Beruflicher Werdegang
- Kopien von Zeugnissen, Aus- und Weiterbildungsnachweisen
- Fachliche und persönliche Reverenzen
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Gutachten und Arbeitsproben
- Liste der von Ihnen auf Ihrem beantragten Sachgebiet erstellten Gutachten der letzten zwei Jahre
- Erklärung zur finanziellen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit
- Freistellungserklärung des Arbeitgebers
Hinweis: Bitte erfragen Sie bei der für Sie zuständigen Kammer, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen.
Voraussetzungen
- Durch Aus- und Weiterbildung sowie berufliche Erfahrung haben Sie eine deutlich über dem Durchschnitt liegende Sachkunde erworben.
- Sie haben auch bereits mehrere Jahre Sachverständigenleistungen auf Ihrem Gebiet erbracht.
- Sie sind psychisch und körperlich in der Lage, die Anforderungen an Sachverständige auf ihrem Gebiet zu erfüllen.
- Es darf keine Gründe geben, an Ihrer Unabhängigkeit und Objektivität zu zweifeln. Sie leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen. Sie sind unparteilich und unabhängig.
- Weitere Anforderungen ergeben sich aus den Sachverständigenordnungen der jeweils zuständigen Kammer und den Bestellungsvoraussetzungen Ihres Sachgebiets.
Rechtsgrundlage(n)
- § 36 Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Das Verfahren ist sehr komplex und ist je nach Sachgebiet leicht unterschiedlich. Es ist sinnvoll, wenn Sie sich schon vor der Antragstellung bei der zuständigen Kammer persönlich beraten lassen.
- Das Antragsformular ist mit allen geforderten Anlagen vollständig ausgefüllt und unterschrieben einzureichen.
- Sie müssen das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG bei Ihrer Meldebehörde beantragen.
- Die Kammer wird Vorschusszahlungen auf Gebühren und Auslagen verlangen.
- Die IHK überprüft die von Ihnen eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und Einhaltung der formellen Mindestanforderungen.
- In einem persönlichen Gespräch wird Ihre persönliche Eignung nach Auswertung der eingereichten Referenzen bewertet. Gegebenenfalls werden weitere Ausschüsse oder Gremien beteiligt.
- Die Kammer beauftragt unabhängige Fachleute mit der Bewertung Ihrer Sachkunde. Dazu werden die von Ihnen einzureichenden Gutachten und Arbeitsproben überprüft. Hinzu kommen, je nach Sachgebiet, eine schriftliche Überprüfung und ein Fachgespräch oder eine praktische Überprüfung.
- Unter Berücksichtigung der fachlichen Einschätzung entscheidet dann die IHK abschließend.
Fristen
- Eine öffentliche Bestellung und Vereidigung erfolgt entsprechend der Sachverständigenordnungen zeitlich befristet, maximal für fünf Jahre.
- Auf Antrag kann eine Bestellung erneut ausgesprochen werden, wenn der Antragsteller seine persönliche Eignung und besondere Sachkunde erneut nachweisen kann.
Bearbeitungsdauer
zwischen sechs und zwölf Monate
Kosten
Die Gebühren variieren je nach Kammer.
- Gebührenrahmen: EUR 500,00 – 3.500
- Auslagen für Fachgremien und Auskünfte: EUR 1.000 – 2.000
Gültigkeitsgebiet
Sachsen