Prüfung für Gefahrgutbeauftragte Durchführung

    Gefahrgutbeauftragte, Prüfung ablegen

    Sobald Ihr Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist, muss ein Gefahrgutbeauftragter* bestellt werden. Der Schulungsnachweis des Gefahrgutbeauftragten muss dem Verkehrsträger entsprechen, auf dem das Unternehmen Gefahrgüter transportiert.

    Beschreibung

    Prüfung als Nachweis zur Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen nach § 6 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)

    Sobald Ihr Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist, muss ein Gefahrgutbeauftragter* bestellt werden. Der Schulungsnachweis des Gefahrgutbeauftragten muss dem Verkehrsträger entsprechen, auf dem das Unternehmen Gefahrgüter transportiert.

    Es gibt Schulungen und Prüfungen für den

    • Straßenverkehr,
    • Eisenbahnverkehr,
    • Binnenschiffverkehrs und
    • Seeschiffsverkehr

    Sie können die Prüfung als Erstprüfung, Ergänzungsprüfung und Wiederholungsprüfung ablegen.

    Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt. Als Hilfsmittel können Sie die einschlägigen Vorschriftentexte für die jeweiligen Verkehrsträger sowie einen nicht programmierbaren Taschenrechner nutzen. Der Einsatz sonstiger elektronischer Hilfsmittel ist nicht gestattet.

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.

    Ansprechpartner

    Für Sachsen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Bei Grund-, Ergänzungs- und Wiederholungsprüfungen:

    • Kopie der Lehrgangsbestätigung des Schulungsveranstalters, das Original ist am Prüfungstag bei der IHK vorzulegen

    Bei Ergänzungs- und Verlängerungsprüfungen:

    • die Kopie des derzeitigen Schulungsnachweises für Gefahrgutbeauftragte, das Original ist am Prüfungstag bei der IHK vorzulegen

    Voraussetzungen

    zur Grundprüfung:

    • bei der Erstprüfung müssen Sie eine Schulung von mindestens 22,5 Stunden für den geprüften Verkehrsträger nachweisen

    zur Ergänzungsprüfung:

    • wenn Sie bereits einen Nachweis haben, diesen aber auf einen zusätzlichen Verkehrsträger ausdehnen möchten, machen Sie die sogenannte Ergänzungsprüfung. Hierfür müssen Sie eine Schulung von 7,5 Stunden für den zusätzlichen Verkehrsträger nachweisen

    zur Verlängerungsprüfung:

    • wenn Sie einen Schulungsnachweis haben, der bald abläuft, können Sie eine Verlängerungsprüfung ablegen. Hierfür müssen Sie Ihren Schulungsnachweis vorlegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

      ­

    Verfahrensablauf

    Zunächst absolvieren Sie eine Schulung für den oder die gewünschten Verkehrsträger bei einem privaten Anbieter. Nach Teilnahme an der Schulung melden Sie sich online oder schriftlich zur Prüfung bei einer IHK an

    • Die IHK bestätigt Ihre Prüfungsanmeldung nach Prüfung Ihrer Unterlagen
    • Sie legen die Prüfung vor Ort bei der IHK ab

    Für die Prüfung beachten Sie bitte folgende Punkte:

    • Die Prüfungsdauer ist abhängig von der Anzahl geprüften Verkehrsträger. Sie beträgt
      • zwischen 100 (ein Verkehrsträger) und 250 Minuten (maximal vier Verkehrsträger) bei der Grundprüfung und
      • zwischen 50 und maximal 125 Minuten bei der Verlängerungsprüfung
      • die Prüfungsdauer bei der Ergänzungsprüfung liegt zwischen 50 (ein Verkehrsträger) und 150 Minuten (maximal drei Verkehrsträger)

    Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 % der im jeweiligen Prüfungsfragebogen angegebenen Höchstpunktzahl erreicht wurde.

    Nach erfolgreicher Teilnahme an der Prüfung wird Ihnen der Schulungsnachweis als Gefahrgutbeauftragter ausgestellt und Sie können als Gefahrgutbeauftragter tätig werden.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Auswertung der Prüfung: etwa zwei Wochen

    Kosten

    Prüfungsgebühr: Berechnung nach Gebührenordnung der IHK

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 14.02.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en