Anerkennung als Schulungsveranstalter / Schulungsveranstalterin für Gefahrgutbeauftragte beantragen
Beschreibung
Um als Schulungsveranstalter* für die Ausbildung von Gefahrgutbeauftragten anerkannt zu werden, müssen Sie einen Antrag bei der örtlichen Industrie- und Handelskammer stellen.
Die IHK kann die Überprüfung vor Ort durchführen und darüber hinaus das Lehrmaterial einsehen sowie Kontakt zu den Lehrkräften aufnehmen, um gegebenenfalls Termine für ergänzende Beurteilungsgespräche zu vereinbaren.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.
Ansprechpartner
Für Kreis Mittelsachsen (Sachsen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Der zu stellende Antrag muss neben dem Umfang der Anerkennung (Straßenverkehr, Binnenschifffahrt, Eisenbahnverkehr, Seeschiffsverkehr) folgendes beinalten:
Lehrplan/Musterunterrichtsplan (Stundenplan) inklusive:
- Stundeneinteilung (mit Pausen)
- zu behandelndes Thema inklusive der geplanten Zeitansätze
- Art des Unterrichts (zum Beispiel Vortrag, Lehrgespräch, technische Medien, Filmvortrag, Übungen)
Unterlagen der Lehrkräfte als Nachweis zur Eignung
- beruflicher Werdegang
- Nachweise über allgemeine Kenntnisse des Gefahrguttransportrechts
- Nachweise der besonderen Kenntnisse für die jeweiligen Schulungsteile
- Nachweis der Befähigung der erwachsenengerechten Vermittlung der Kenntnisse
- Vorlage eines gültigen Schulungsnachweises für den/die zu schulenden Verkehrsträger
- Bereitschaftserklärung zur Ausübung der Referententätigkeit
Gegebenenfalls benötigen Sie weitere Unterlagen nach Vorgabe Ihrer IHK.
Voraussetzungen
- Geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen
- Geeignetes Unterrichtsmaterial
- Qualifiziertes Lehrpersonal
Rechtsgrundlage(n)
- § 5 Absatz 2 Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG) - Zuständigkeiten
- V§ 5 Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen (Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV) -Schulungsanforderungen
- § 7 Absatz 1 GbV - Zuständigkeiten
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Nachdem Sie einen Antrag auf Anerkennung als Schulungsveranstalter bei ihrer örtlichen Industrie- und Handelskammer gestellt haben,
- prüft die IHK die eingereichten Unterlagen (Lehrpläne, Unterrichtsmaterial)
- gegebenenfalls findet eine Überprüfung der Räumlichkeiten vor Ort statt
- gegebenenfalls finden Beurteilungsgespräche mit dem Lehrpersonal statt
Nach der erfolgreichen Überprüfung sendet Ihnen die IHK einen Bescheid über die Anerkennung zu. Aus diesem geht hervor, für welche Verkehrsträger Sie Schulungen durchführen dürfen.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
Prüfung der Unterlagen: etwa 3 Wochen
Hinweis: Die Durchführung eines Beurteilungsgespräches mit den Lehrkräften kann gegebenenfalls zu einer längeren Bearbeitungsdauer führen.
Kosten
Verfahrensgebühr: Berechnung nach Gebührenordnung der IHK
Gültigkeitsgebiet
Sachsen