Sachverständiger Bundesbodenschutzgesetz, Anerkennung beantragen
Beschreibung
Anerkennung und Bekanntgabe als Sachverständiger* nach § 18 des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG)
Das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) sieht an mehreren Stelle vor, Sachverständige einzubeziehen. Um als Sachverständiger in diesem Bereich anerkannt zu werden, müssen Sie sowohl über die erforderliche Sachkunde und gerätetechnische Ausstattung verfügen als auch auf Grund Ihrer Zuverlässigkeit und Ihrer persönlichen Integrität für diese Tätigkeit geeignet sein.
Anerkannte Sachverständige sind dabei in sechs unterschiedlichen Sachgebieten anerkannt und tätig:
- Flächenhafte und standortbezogene Erfassung/ historische Erkundung
- Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Gewässer
- Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Pflanze
- Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Mensch
- Sanierung
- Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen aufgrund von Bodenerosion durch Wasser
Die Kontaktdaten der anerkannten und bekannt gegebenen Sachverständigen sind in einheitlichen Verzeichnissen veröffentlicht.
Wenn Sie bereits über eine öffentliche Bestellung gemäß § 36 GewO auf dem beantragten Sachgebiet verfügen und geeignete Fortbildungen absolviert haben, erbringen Sie damit häufig auch den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für eine Anerkennung nach § 18 BBodSchG in Verbindung mit der jeweiligen Verordnung. Damit gibt es einige Sachverständige, die neben ihrer öffentlichen Bestellung nach § 36 GewO auch eine Anerkennung nach § 18 BBodSchG besitzen.
Hinweis: Als Sachverständiger nach § 18 BBodSchG werden in den Bundesländern zumeist auch Sachverständige anerkannt, deren Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung in einem anderen Bundesland nach vergleichbaren Anforderungen überprüft wurde. Eine erneute Überprüfung entfällt.
Achtung! Die hierfür zuständigen Anerkennungs- und Bekanntgabebehörden sind in den Bundesländern unterschiedlich. Häufig sind dies die Industrie- und Handelskammern, aber auch die Ingenieurkammern, Landwirtschaftskammern oder Landesämter können zuständig sein.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.
Ansprechpartner
Für Kreis Nordsachsen (Sachsen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Lebenslauf sowie vollständige Darstellung der beruflichen Tätigkeit und der Sachverständigentätigkeit bis heute
- Passbild (auch digital)
- Führungszeugnis "zur Vorlage bei einer Behörde“ im Original gemäß § 30 Abs. 5 BZRG (nicht älter als drei Monate)
- Gewerbezentralregisterauszug "zur Vorlage bei einer Behörde“ im Original gemäß § 150 Abs. 5 GewO (nur erforderlich, bei gewerblicher Tätigkeit)
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung/Bescheinigung in Steuersachen Ihres zuständigen Finanzamtes im Original
- Kopie Ihrer Haftpflichtversicherung für Personen, Sach- und Vermögensschäden
- Beglaubigte Kopien von Zeugnissen (Berufsabschlüsse, Diplome, Promotionsurkunde), Kopien fachlichen Auszeichnungen
- Teilnahmebescheinigungen an Fach und Sachverständigenseminaren, Kopien von Arbeits- und Dienstbescheinigungen (z. B. Zeugnisse vom letzten/ gegenwärtigen Arbeitgeber)
- Fünf selbst erstellte Gutachten pro Sachgebiet, die für den Nachweis der Sachkunde im beantragten Sachgebiet geeignet sind
- Gutachtenjournal der letzten zwei Jahre
- Weiterbildungsnachweise der letzten zwei Jahre
Hinweis: Bitte erfragen Sie bei der für Sie zuständigen Behörde, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen.
Voraussetzungen
- Sie verfügen über die erforderliche, umfassende Sachkunde.
- Sie verfügen über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung.
- Sie sind persönlich zuverlässig.
- Sie verfügen über die erforderliche Haftpflichtversicherung für die Sachverständigentätigkeit.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Die Überprüfung von Sachverständigen nach § 18 BBodSchG ist in allen Bundesländern unterschiedlich geregelt und erfolgt nach der im jeweiligen Bundesland geltenden Verordnung.
- Sie stellen zunächst einen schriftlichen Antrag. Aus dem Antrag muss hervorgehen, für welche/s Sachgebiet/e der Antrag gestellt werden soll. Mit dem Antrag müssen Sie weitere Unterlagen einreichen, die im Antrag aufgelistet sind.
- Sie erhalten einen Gebührenbescheid. Die Gebühren werden grundsätzlich mit der Antragstellung fällig.
- Im Weiteren prüfen die Anerkennungsbehörden die Zuverlässigkeit sowie die gerätetechnische Ausstattung und Ihre Haftpflichtversicherung.
- Ihre fachliche Eignung wird durch Ausschüsse oder Fachgremien für Bodenschutz und Altlasten geprüft. Auch hier müssen Sie die Kosten tragen.
- Das Überprüfungsverfahren besteht in der Regel aus der Bewertung Ihrer vorgelegten Gutachten sowie aus einer schriftlichen Ausarbeitung und einem Fachgespräch.
- Das Ergebnis der Überprüfung wird Ihnen grundsätzlich schriftlich bekannt gegeben. Auf Wunsch kann die Entscheidung in einem Gespräch erläutert werden.
- Hat die Anerkennungsbehörde alle Voraussetzungen geprüft und wurde Ihre fachliche Eignung/Sachkunde festgestellt, erfolgt die Anerkennung und Bekanntgabe per Bescheid und Sie erhalten eine Urkunde.
Ihre Anerkennung wird im bundesweiten Sachverständigenverzeichnis veröffentlicht und auch im Veröffentlichungsorgan der Anerkennungsbehörde bekannt gemacht.
Fristen
Ihre Anerkennung und Bekanntgabe erfolgt je nach Verordnung und Bundesland teilweise mit Befristung, teilweise unbefristet.
Bearbeitungsdauer
zwischen sechs und 18 Monate
Kosten
Die Gebühren variieren. Die Berechnung erfolgt nach der Gebührenordnung der IHK.
- Gebühren Kostenrahmen: EUR 300,00 – 2.500
Hinzu kommen die Auslagen für Fachgremien und Auskünfte.
- Kosten/Entgelt für die Überprüfung im Fachgremium: EUR 1.000 – 3.000
Gültigkeitsgebiet
Sachsen