Fremdkontrolle für Gewerbeabfall, Bekanntgabe beantragen
Beschreibung
Bekanntmachungen von Stellen zur Fremdkontrolle nach § 9 und § 11 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
Werden gewerbliche Siedlungsabfälle und Abfälle aus privaten Haushaltungen in einer Anlage vorbehandelt, so ist der Betreiber* verpflichtet, für jedes Kalenderjahr innerhalb von zwei Monaten nach Jahresende eine Fremdkontrolle durchführen zu lassen.
Durch die regelmäßige Kontrolle wird sichergestellt, dass die Anforderungen der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) an die Sortier- und Recyclingquoten und an die Dokumentation von An- und Auslieferungen von Abfällen eingehalten werden. Die Kontrollen müssen von einer Prüfstelle vorgenommen werden, die von der zuständigen Stellebekanntgegebenen wird.
Die Antragspflicht entfällt beim Vorlegen einer gleichwertigen Anerkennung (Bekanntgabe) aus einem anderen EU-Staat. Diese Anerkennung ist vor Tätigkeitsaufnahme vorzulegen. Auf Verlangen der zuständigen Stellesind die Unterlagen mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen.
Hinweis: Die Bekanntgabe kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.
Ansprechpartner
Referat 41: Kreislaufwirtschaft (Referat 41: Kreislaufwirtschaft)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: Poststelle.LfULG@smekul.sachsen.de
Telefon Festnetz: +49 351 2612 0
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
- Unterlagen zur Fachkunde sowie zur gerätetechnischen Ausstattung
- Einverständniserklärung zur Veröffentlichung auf der Homepage
- Unabhängigkeitserklärung
- Zuverlässigkeitserklärung
Voraussetzungen
Die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit sowie die gerätetechnische Ausstattung wird vor der Bekanntgabe geprüft.
Fachkunde
Nachweis der Fachkunde der durch die Antragstellenden benannten Personen durch:
- Prüfungszeugnisse
- Diplome
- besuchte Lehrgänge und Fortbildungsveranstaltungen
- bisherige Überprüfungen
- Referenzen
- Gutachten im Bereich Abfallwirtschaft/ Abfalltechnik
oder durch
- Akkreditierung der nationalen Akkreditierungsstelle,
- Bescheinigung als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation oder
- (bei ausländischen Bewerbern) öffentliche Bestellung nach § 36 Gewerbeordnung
Unabhängigkeit
- Die Unabhängigkeit ist gegeben, wenn kein wirtschaftlicher, finanzieller oder sonstiger Druck das Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in die unparteiische Aufgabenwahrung in Frage gestellt wird.
Zuverlässigkeit
- Führungszeugnisse aller Betriebsinhaber beziehungsweise Geschäftsführer
- Führungszeugnisse für diejenigen vom Antragstellenden benannten Personen, die die Fremdkontrollen eigenverantwortlich durchführen sollen
- Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister aller Betriebsinhaber beziehungsweise Geschäftsführer sowie für die Firma
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für diejenigen vom Antragstellenden benannten Personen, die die Fremdkontrollen eigenverantwortlich durchführen wollen
Bei Antragstellenden aus dem EU-Ausland genügen zu den genannten Nachweisen zu Fachkunde und Zuverlässigkeit auch gleichwertige ausländische Nachweise, wenn sich aus diesen Nachweisen die Erfüllung der Voraussetzungen ergibt.
Gerätetechnische Ausstattung:
- Es ist eine Liste der Geräte (Hardware) einzureichen, die für die Durchführung der Vor-Ort-Überprüfung und der anschließenden schriftlichen Ausarbeitung notwendig sind. Die gerätetechnische Ausstattung sollte zur Überprüfung der Anforderungen nach §§ 6 und 10 GewAbfV geeignet sein.
Hinweis: Die polizeilichen Führungszeugnisse dürfen nicht älter als drei Monate sein und müssen im Original vorgelegt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch (Näheres im Bescheid)
Verfahrensablauf
- Die Bekanntgabe als Fremdkontrolleur müssen Sie schriftlich formlos bei der zuständigen Stellebeantragen.
- Stellen Sie die erforderlichen Nachweise und Erklärungen zusammen.
- Reichen Sie den unterschriebenen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei derzuständigen Stelle ein.
- Nach Prüfung durch die zuständige Stelle erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid, ob die Bekanntgabe als Fremdkontrolleur erfolgt.
Hinweis: Die Bekanntgabe kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden.
Fristen
keine
Kosten
- Gebührenrahmen: EUR 25,00 – EUR 2.500 (aufwandsabhängig)
Gültigkeitsgebiet
Sachsen