Vergnügungssteuer zahlen
Hinweise für Werdau
Beschreibung
Hinweise für Werdau
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die die Städte und Gemeinden erheben können. Grundlage der Besteuerung ist der finanzielle Aufwand von Personen für den Besuch bestimmter Veranstaltungen oder die Nutzung bestimmter Angebote (Vergnügungen). Die Vergnügungssteuer wird beim Veranstalter* beziehungsweise Anbieter der Vergnügungen erhoben. Bekannteste Formen der Vergnügungssteuer sind die sogenannte Kartensteuer und die Spielgerätesteuer.
Der Vergnügungssteuer können insbesondere die folgenden Veranstaltungen im Stadt- bzw. Gemeindegebiet unterliegen:
- Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
- Veranstaltungen von Striptease, Schönheitstänzen und Darbietungen ähnlicher Art,
- sportliche Veranstaltungen, die berufs- und gewerbsmäßig betrieben werden,
- gewerbliche Filmvorführungen,
- das Ausspielen von Geld- und Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,
- das Aufstellen/der Betrieb von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel- und Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen oder an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten
Der Steuer unterliegen nicht:
- Einrichtungen, die bereits der Spielbankabgabe unterliegen.
Zudem werden von der Steuerpflicht regelmäßig befreit:
- karitative, kirchliche, gemeinnützige Veranstaltungen,
- das Halten von Unterhaltungsgeräten auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten und ähnlich zeitlich befristeten Veranstaltungen (Befreiung, aber teilweise beschränkt auf Geräte ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit),
- Unterhaltungsgeräte, die nach ihrer Bauart nur für Kleinkinder bestimmt und geeignet sind.
Das Nähere regelt die kommunale Vergnügungssteuersatzung.
*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Fachbereich 1 - Finanzverwaltung (Fachbereich 1 - Finanzverwaltung)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo 09:00 - 11:30 Uhr Di 09:00 - 12:00 und 13:00 - 17:30 Uhr Mi geschlossen Do 09:00 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Uhr Fr 09:00 - 11:30 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 3761 594227
E-Mail: fachbereich1@werdau.de
Internet
erforderliche Unterlagen
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Es werden gegebenenfalls Unterlagen benötigt. Erkundigen Sie sich darüber bitte bei der zuständigen Stelle.
Voraussetzungen
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- Die Stadt oder Gemeinde hat eine Vergnügungssteuersatzung erlassen.
- Sie sind Veranstalter oder Anbieter von Vergnügungen, die nach dieser Satzung der Vergnügungssteuer unterworfen sind.
Rechtsgrundlage(n)
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- Artikel 105 Absatz 2a Grundgesetz (GG)
- § 7 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) - Gemeindesteuern
- § 2 SächsKAG - Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben (in Verbindung mit der jeweiligen Satzung der Gemeinde)
Rechtsbehelf
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Widerspruch (Näheres im Bescheid)
Verfahrensablauf
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Die Stadt oder Gemeindeverwaltung erhebt die Vergnügungssteuer von Veranstaltern beziehungsweise den Anbietern der Veranstaltungen. Anzeigepflichten und das weitere Verfahren sind in der jeweiligen Vergnügungssteuersatzung geregelt.
Fristen
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Anzeigefristen, die Frist bezüglich der Steueranmeldung sowie die Fälligkeit der Vergnügungssteuer werden in der kommunalen Satzung geregelt.
Kosten
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gesondert berechnet nach Veranstaltung und Einrichtung (Steuersätze in der kommunalen Satzung geregelt, sh. auch Punkt "Hinweise (Besonderheiten)")
Hinweise (Besonderheiten)
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Die Stadt Werdau erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt Werdau (Vergnügungssteuersatzung) vom 9. Dezember 2004, zuletzt geändert mit der 3. Änderungssatzung vom 29.10.2015.
Der Vergnügungssteuer unterliegen Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte mit und ohne Gewinnmöglichkeit, die zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden oder Spiele mit Gewinnmöglichkeit, wenn die Teilnahme am Spiel von der Zahlung eines Entgelts (Einsatz) abhängig ist. Die Aufstellung eines solchen Automaten in einer Spielhalle, einer Gaststätte o. ä. ist innerhalb einer Woche anzumelden. Die Anmeldung gilt für die gesamte Betriebszeit dieses Automaten bzw. bei Austausch weiter.
Die Spielgerätesteuer bemisst sich für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Die Spielgerätesteuer beträgt pro Gerät und Monat 14 v. H. der Bemessungsgrundlage, mindestens aber 20,00 EUR.
Für Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte ohne Gewinnmöglichkeit bemisst sich die Spielgerätesteuer nach der Anzahl der aufgestellten Geräte. Die Steuer beträgt für jede Spieleinrichtung je angefangenem Kalendermonat der Aufstellung 20,00 EUR.
Dazu hat der Steuerschuldner bei der Stadt Werdau monatlich bis zum 10. Kalendertag des Monats für den Vormonat eine Steueranmeldung gemäß den amtlich vorgeschriebenen und online verfügbaren Formularen einzureichen, die Höhe der Steuer selbst zu berechnen und an die Stadt Werdau zu überweisen
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem das Gerät endgültig entfernt wird, sofern die Abmeldung fristgemäß erfolgt. Andernfalls endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die verspätete Abmeldung erfolgt.
Weiterhin werden Tanzveranstaltungen und Musikdarbietungen in Diskotheken und anderen Gaststätten, sowie an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten besteuert. Die Besteuerung gilt auch für Veranstaltungen von Schönheitstänzen, Schaustellungen von Personen und Schaustellungen ähnlicher Art und Catcher-, Ringkampf- oder Boxkampfveranstaltungen, wenn Personen auftreten, die solche Kämpfe berufs- oder gewerbsmäßig ausführen.
Vergnügungen sind spätestens eine Woche vor Beginn der Veranstaltung bei der Stadtverwaltung Werdau, Fachdienst Kasse/Mahnwesen/Steuern anzumelden. Bei mehreren Veranstaltungen einzelner Unternehmer ist die Anzahl der Veranstaltungen bis zum 15. Kalendertag des Folgemonats für den Vormonat zu melden. Bei Veranstaltungen, die mehrere Tage dauern, wird die Steuer für jeden angefangenen Tag gesondert erhoben.
Für Veranstaltungen wird die Steuer pauschal nach der Größe des benutzten Raumes erhoben. Je Quadratmeter Veranstaltungsfläche werden 0,10 EUR, mindestens jedoch 20,00 EUR zugrundgelegt. Für die im Freien gelegenen Teile der Veranstaltungsfläche werden 50 Prozent berechnet.
Telefonische Ab- und Anmeldungen werden nicht anerkannt.
Die Steuerpflichtigen sind dazu angehalten, ihren Anzeigepflichten ordnungsgemäß nachzukommen, anderenfalls kann die nicht oder nicht rechtzeitige Anzeige als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße in Höhe von 5 EUR bis 1.000 EUR geahndet werden.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen