Vergnügungsteuer Festsetzung

    Vergnügungssteuer zahlen

    Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die die Städte und Gemeinden erheben können. Grundlage der Besteuerung ist der finanzielle Aufwand von Personen für den Besuch bestimmter Veranstaltungen oder die Nutzung bestimmter Angebote (Vergnügungen). Die Vergnügungssteuer wird beim Veranstalter* beziehungsweise Anbieter der Vergnügungen erhoben. Bekannteste Formen der Vergnügungssteuer sind die sogenannte Kartensteuer und die Spielgerätesteuer.

    Beschreibung

    Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die die Städte und Gemeinden erheben können. Grundlage der Besteuerung ist der finanzielle Aufwand von Personen für den Besuch bestimmter Veranstaltungen oder die Nutzung bestimmter Angebote (Vergnügungen). Die Vergnügungssteuer wird beim Veranstalter* beziehungsweise Anbieter der Vergnügungen erhoben. Bekannteste Formen der Vergnügungssteuer sind die sogenannte Kartensteuer und die Spielgerätesteuer.

    Der Vergnügungssteuer können insbesondere die folgenden Veranstaltungen im Stadt- bzw. Gemeindegebiet unterliegen:

    • Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
    • Veranstaltungen von Striptease, Schönheitstänzen und Darbietungen ähnlicher Art,
    • sportliche Veranstaltungen, die berufs- und gewerbsmäßig betrieben werden,
    • gewerbliche Filmvorführungen,
    • das Ausspielen von Geld- und Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,
    • das Aufstellen/der Betrieb von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel- und Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen oder an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten

    Der Steuer unterliegen nicht:

    • Einrichtungen, die bereits der Spielbankabgabe unterliegen.

    Zudem werden von der Steuerpflicht regelmäßig befreit:

    • karitative, kirchliche, gemeinnützige Veranstaltungen,
    • das Halten von Unterhaltungsgeräten auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten und ähnlich zeitlich befristeten Veranstaltungen (Befreiung, aber teilweise beschränkt auf Geräte ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit),
    • Unterhaltungsgeräte, die nach ihrer Bauart nur für Kleinkinder bestimmt und geeignet sind.

    Das Nähere regelt die kommunale Vergnügungssteuersatzung.

    *) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Freiberg wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Es werden gegebenenfalls Unterlagen benötigt. Erkundigen Sie sich darüber bitte bei der zuständigen Stelle.

    Voraussetzungen

    • Die Stadt oder Gemeinde hat eine Vergnügungssteuersatzung erlassen.
    • Sie sind Veranstalter oder Anbieter von Vergnügungen, die nach dieser Satzung der Vergnügungssteuer unterworfen sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (Näheres im Bescheid)

    Verfahrensablauf

    Die Stadt oder Gemeindeverwaltung erhebt die Vergnügungssteuer von Veranstaltern beziehungsweise den Anbietern der Veranstaltungen. Anzeigepflichten und das weitere Verfahren sind in der jeweiligen Vergnügungssteuersatzung geregelt.

    Fristen

    Anzeigefristen, die Frist bezüglich der Steueranmeldung sowie die Fälligkeit der Vergnügungssteuer werden in der kommunalen Satzung geregelt.

    Kosten

    Vergnügungssteuer: gesondert berechnet nach Veranstaltung und Einrichtung (Steuersätze in der kommunalen Satzung geregelt)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Örtliche Besonderheiten: keine Angaben

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 16.08.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en