vorgesehen zum Löschen - Gleichwertigkeit Feststellung Berufe Landwirtschaft (Anerkannte Ausbildungsberufe) mit Berufsqualifikation aus dem Ausland

    Grüne Berufe (Landwirtschaft und Hauswirtschaft), Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation beantragen

    Wenn Sie im Ausland einen Berufsabschluss oder eine Ausbildung absolviert haben und die Absicht haben, in Deutschland zu arbeiten, so können Sie die Gleichwertigkeit Ihres Berufsabschlusses von der zuständigen Behörde feststellen lassen. Dabei erfolgt die Überprüfung eines im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweises hinsichtlich seiner Gleichwertigkeit mit einem bundesrechtlich geregelten "Referenzberuf".

    Beschreibung

    Antrag auf Bestätigung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation mit einem bundesrechtlich geregelten Abschluss in Berufen der Landwirtschaft und der Aquakultur (Anerkannte Ausbildungsberufe)

    Wenn Sie im Ausland einen Berufsabschluss oder eine Ausbildung absolviert haben und die Absicht haben, in Deutschland zu arbeiten, so können Sie die Gleichwertigkeit Ihres Berufsabschlusses von der zuständigen Behörde feststellen lassen. Dabei erfolgt die Überprüfung eines im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweises hinsichtlich seiner Gleichwertigkeit mit einem bundesrechtlich geregelten "Referenzberuf".

    Dieses Recht gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit und dem Aufenthaltsstatus der Antragsteller. In den Grünen Berufen kann in Deutschland jeder, der über eine Aufenthaltsgenehmigung und eine Arbeitserlaubnis verfügt, auch ohne Anerkennung des Ausbildungsberufes arbeiten.

    Im Bereich Landwirtschaft, Gartenbau, Hauswirtschaft, Milchwirtschaft und Aquakultur (Fischwirtschaft) gehören zu den Referenzberufen die anerkannten Ausbildungsberufe nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes (–> siehe "Voraussetzungen").

    Einheitlicher Ansprechpartner

    Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

    Ansprechpartner

    Referat 91: Berufliche Bildung, Zuständige Stelle (Referat 91: Berufliche Bildung, Zuständige Stelle)

    Adresse

    Hausanschrift

    Pillnitzer Platz 3

    01326 Dresden

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 351 2612 0

    E-Mail: Poststelle.LfULG@smekul.sachsen.de

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Bitte füllen Sie den Antrag vollständig aus und fügen Sie alle nach § 5 Abs. 1 BQFG erforderlichen Unterlagen bei:

    • eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache,
    • einen Identitätsnachweis (Reisepass oder Personalausweis),
    • im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,
    • Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind und
    • eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde.

    Die Unterlagen Nummer 2 bis 4 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. Von den Unterlagen Nummer 3 und 4 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Die Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen.

    Voraussetzungen

    Sie müssen die Absicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Deutschland haben.

    Weiterhin benötigen Sie eine ausländische Berufsqualifikation für einen der folgenden Berufe:

    • Agrarservice-Fachkräfte*
    • Agrarservicemeister
    • Fachagrarwirte Baumpflege und Baumsanierung, geprüfte
    • Fachhauswirtschafter
    • Fischwirte
    • Fischwirtschaftsmeister
    • Gärtner
    • Gärtnermeister
    • Hauswirtschafter
    • Hauswirtschaftsmeister
    • Klauenpfleger, geprüfte
    • Klauenpflege-Fachagrarwirte
    • Kundenberater Gartenbau, geprüfte
    • Natur- und Landschaftspfleger, geprüfte
    • Landwirte
    • Landwirtschaftsmeister
    • Landwirtschaftlicher Brenner
    • Landwirtschaftlicher Brennmeister
    • Milchtechnologen
    • Milchwirtschaftliche Laboranten
    • Milchwirtschaftliche Labormeister
    • Molkereimeister
    • Pferdewirte
    • Pferdewirtschaftsmeister
    • Pflanzentechnologen
    • Pflanzentechnologiemeister
    • Revierjäger
    • Revierjagdmeister
    • Tierwirte
    • Tierwirtschaftsmeister
    • Winzer
    • Winzermeister

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen (Mehrzahl), sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    keine Informationen

    Verfahrensablauf

    • Füllen Sie das Formular entsprechend Ihres Arbeitsbereichs aus.
    • Senden Sie das Formular unterschrieben mit den Anlagen zur zuständigen Stelle.
    • Die Entscheidung über die Anerkennung folgt innerhalb von 3 Monaten.

    Fristen

    • Antragsfrist: keine
    • Kostenfreiheit für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz: 3 Jahre ab dem Zeitpunkt des ständigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland
    • Widerspruch / Klage: innerhalb 1 Monats nach Bekanntgabe des Bescheides
      (Details in der Rechtsbehelfsbelehrung zum Bescheid)

    Bearbeitungsdauer

    • Eingangsbestätigung des Antrages: 4 Wochen nach Eingang
    • Bestätigung über Vollständigkeit der Unterlagen: 4 Wochen nach Eingang des Antrags mit der Eingangsbestätigung
    • Nachforderung von Unterlagen: Ermessen der Behörde
    • Entscheidung über Anerkennungsantrag: Entscheidung Innerhalb von 3 Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen
    • Verlängerungsdauer der Entscheidungsfrist: 1x angemessen nach Ermessen der Behörde

    Kosten

    • Verfahrensgebühr: EUR 150,00 - 500,00 (aufwandsabhängig)
    • gegebenenfalls: Kosten für Auslagen (z. B. für Beglaubigungen, Beurkundungen, Übersetzungen oder Gutachten)
    • für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz: keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Elektronische Signatur / Unterschrift – wie kann ich elektronisch unterschreiben?

    Um das Unterschriftenerfordernis auch bei elektronischer Antragstellung erfüllen zu können, ist eine qualifizierte elektronische Signatur nötig. Nur dadurch kann die sichere Identitätsfeststellung des Absenders gewährleistet werden.

    Ihr Antrag sowie die notwendigen Erklärungen erfordern Ihre eigenhändige Unterschrift. Ihr Antragsformular muss nach deutschem Recht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein, um als unterschrieben zu gelten. Dafür benötigen Sie ein entsprechendes Programm. Elektronische Signaturen können Sie erwerben bei:

    • Vertrauensdiensteanbietern (lt. Verzeichnis der Bundesnetzagentur) oder
    • der Bundesdruckerei (für Bürger mit neuem Personalausweis/nPA oder elektronischem Aufenthaltstitel)

    Nutzen Sie für die Zusendung elektronisch signierter Dokumente zu Ihrem Antrag ausschließlich diesen Zugang: anerkennung-beruf-ausland@sbad.sachsen.de

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 20.06.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en