Hundehaltung Prüfung Verhaltensprüfung

    Kampfhund, vermutete Gefährlichkeit eines Hundes widerlegen

    Möchten Sie ohne behördliche Erlaubnis einen Hund halten, der als vermutet gefährlich eingestuft ist, müssen Sie die vermutete Gefährlichkeit ihres Hundes durch ein Gutachten ("Wesenstest") eines anerkannten Sachverständigen im Hundewesen widerlegen. Die Entscheidung über die Widerlegung der vermuteten Gefährlichkeit trifft die Kreispolizeibehörde.

    Beschreibung

    Antrag auf Feststellung der Ungefährlichkeit eines Hundes mit Nachweis von Verhaltenstest und Sachverständigen-Gutachten nach Ziffer 1.2.3 der Verwaltungsvorschrift "Gefährliche Hunde" ( VwV GefHunde)

    Möchten Sie ohne behördliche Erlaubnis einen Hund halten, der als vermutet gefährlich eingestuft ist, müssen Sie die vermutete Gefährlichkeit ihres Hundes durch ein Gutachten ("Wesenstest") eines anerkannten Sachverständigen im Hundewesen widerlegen. Die Entscheidung über die Widerlegung der vermuteten Gefährlichkeit trifft die Kreispolizeibehörde.

    Vermutet gefährliche Hunde (sogenannte "Kampfhunde") sind Vertreter folgender Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander:

    • American Staffordshire Terrier
    • Bullterrier
    • Pitbullterrier

    Ausgenommen sind Welpen und Junghunde bis zu einem Alter von sechs Monaten.

    Hunde, deren vermutete Gefährlichkeit erfolgreich widerlegt wurde, fallen nicht unter das Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG). Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für sie folglich nicht.

     

    Ansprechstelle
    öffentlich bestellter Sachverständiger* im Hundewesen (Gutachter)

    –> Hunde-Sachverständige im Freistaat Sachsen (Gutachterliste)
      Sächsisches Staatsministerium des Innern

     

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Für Eppendorf wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • schriftlicher Antrag
    • behördlich anerkanntes Gutachten über die Ungefährlichkeit Ihres Hundes
    • weitere Nachweise auf Anforderung der zuständigen Behörde

    Voraussetzungen

    Gutachten eines anerkannten Sachverständigen im Hundewesen über die Ungefährlichkeit des Hundes

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    ­

    Verfahrensablauf

    • Beauftragen Sie einen öffentlich bestellten Sachverständigen im Hundewesen, ein Gutachten über die Ungefährlichkeit Ihres Hundes zu erstellen.
    • Richten Sie ein Antragsschreiben an die zuständige Kreispolizeibehörde ("Zuständige Stelle") und legen Sie das Gutachten über die Ungefährlichkeit Ihres Hundes bei.
    • Die zuständige Kreispolizeibehörde trifft eine Entscheidung über die Widerlegung der Gefährlichkeit Ihres Hundes, Sie erhalten darüber schriftlich Bescheid.

    Fristen

    • Gültigkeit des Gutachtens: für die Dauer der Hundehaltung durch den oder die Antragstellende
    • Folgegutachten bei Halter-Wechsel: innerhalb eines Jahres durch den neuen Hundehalter

    Kosten

    • Gutachten ("Wesenstest"): nach Vereinbarung zwischen Hundehalter und Gutachter
    • Entscheidung über die Widerlegung der Gefährlichkeit: EUR 125,00 – EUR 245,00

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gutachten aus anderen Bundesländern

    In anderen Bundesländern erstellte Gutachten werden durch das Staatsministerium des Innern auf Vergleichbarkeit überprüft. Dies erfolgt auf Anforderung der jeweiligen Kreispolizeibehörde und ist kostenfrei.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 25.07.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en