Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur Förderung

    Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur", Investitionszuschuss beantragen (SAB)

    Gemeinsam unterstützen Bund und Länder Vorhaben der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich der Tourismuswirtschaft), die einer ausgewogenen Infrastruktur zugutekommen. Für Investitionsvorhaben Ihres Unternehmens, mit denen Sie neue Arbeitsplätze schaffen oder vorhandene Arbeitsplätze dauerhaft sichern, können Sie im Rahmen dieses Förderprogramms Zuschüsse beantragen.

    Beschreibung

    Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen für kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung, Nr. 05041

    Gemeinsam unterstützen Bund und Länder Vorhaben der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich der Tourismuswirtschaft), die einer ausgewogenen Infrastruktur zugutekommen. Für Investitionsvorhaben Ihres Unternehmens, mit denen Sie neue Arbeitsplätze schaffen oder vorhandene Arbeitsplätze dauerhaft sichern, können Sie im Rahmen dieses Förderprogramms Zuschüsse beantragen.

    Welche Vorhaben können gefördert werden?

    Kleine und mittlere Unternehmen (KMU):

    • Errichtung einer Betriebsstätte
    • Ausbau der Kapazitäten einer bestehenden Betriebsstätte
    • Diversifizierung (Sortimentsausweitung) der Produktion
    • grundlegende Änderung des gesamten Produktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte
    • Erwerb eines Betriebes, der stillgelegt oder von Stilllegung bedroht ist, im Falle kleiner Unternehmen einschließlich des Erwerbs einer Betriebsstätte durch Familienangehörige oder ehemalige Beschäftigte
    • Investitionen zur Modernisierung des Produktionsprozesses
    • Investitionsvorhaben, die das Unternehmen in die Lage versetzen, über die nationalen und Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz verbessern

    Große Unternehmen (Nicht-KMU):

    • Errichtung einer Betriebsstätte
    • Diversifizierung der Tätigkeit einer bestehenden Betriebsstätte, sofern die neue Tätigkeit nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit, wie die früher in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist
    • Erwerb eines Betriebes, der stillgelegt oder von Stilllegung bedroht ist
    • Investitionsvorhaben kleiner und mittlerer Unternehmen als allgemeine De-minimis-Beihilfe

    Bauliche und technische Investitionen sind einer Nachhaltigkeit verpflichtet, die die betriebswirtschaftlichen Erfordernisse mit den Anforderungen an eine energieeffiziente und ressourcenschonende Investition, möglichst niedrige umweltschädliche Emissionen (Treibhausgase und anderes) oder eine Anpassung an unvermeidbare Folgen des Klimawandels beziehungsweise eine erhöhte Widerstandsfähigkeit gegenüber Klima- und Umweltrisiken in Einklang bringt.

    Förderfähige Investitionsvorhaben gemeinnütziger außeruniversitärer wirtschaftsnaher Forschungseinrichtungen:

    • Errichtung oder Ausbau von Forschungsinfrastrukturen
    Konditionen

    Art der Förderung:
    nicht rückzahlbarer Zuschuss (Anteilsfinanzierung)

    Höhe

    Die Höhe Ihres individuellen Fördersatzes ist unter anderem von Ihrem Investitionsvorhaben, der anzuwendenden beihilferechtlichen Grundlage, Ihrem Investitionsort (Zugehörigkeit Fördergebiet) und der Erfüllung ökologischer Nachhaltigkeitskriterien abhängig (siehe Weiterführende Informationen).

    Für Investitionsvorhaben gemeinnütziger außeruniversitärer wirtschaftsnaher Forschungseinrichtungen liegt der Förderhöchstsatz bei 50 % (Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen).

    (Details: siehe Förderbaustein / Programmseite der SAB)

    Hinweise:

    • Die Kombination mit einem GRW-Förderdarlehen ist möglich.
    • Der Gesamtumfang ist vom Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel begrenzt.
    • Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung.

    Online-Dienst

    Online-Antrag - Richtlinie GRW RIGA

    ID: L100009_6009445-6001280-1-6005044-6000165

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) (Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB))

    Adresse

    Lieferanschrift

    01054 Dresden

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 351 4910-0

    Fax: +49 351 4910-4000

    E-Mail: servicecenter@sab.sachsen.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Dokumente und Nachweise

    Eine detaillierte Auflistung aller erforderlichen Unterlagen finden Sie im Antragsvordruck, Einzelheiten stimmen Sie bitte mit Ihrem Kreditinstitut ab.

    Voraussetzungen

    Antragsberechtigte

    Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich Tourismuswirtschaft) und gemeinnützige außeruniversitäre wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

    • Sitz des Unternehmens beziehungsweise der zu fördernden Betriebsstätte in Sachsen oder aber die bestehende Absicht, eine Betriebsstätte in Sachsen zu unterhalten
    • überregionaler Absatz
    • Investitionsvolumen: bei Investitionsvorhaben in den Landkreisen des Freistaats Sachsen mindestens EUR 50.000 und in allen anderen Fällen mindestens EUR 70.000
    • mindestens 25 Prozent beihilfefreier Eigenbeitrag zur Finanzierung (davon mindestens zehn Prozent Eigenmittel)
    • Schaffung mindestens eines neuen Dauerarbeitsplatzes oder Sicherung der vorhandenen Dauerarbeitsplätze
    • Das Unternehmen beziehungsweise das Investitionsvorhaben muss einen Beitrag zur ökologischen Nachhaltigkeit leisten.

    Die geförderten Wirtschaftsgüter und Arbeitsplätze müssen nach Abschluss des Investitionsvorhabens für mindestens weitere fünf Jahre in der geförderten Betriebsstätte verbleiben beziehungsweise besetzt sein.

    Grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen
    • Unternehmen in Schwierigkeiten entsprechend der Definition Artikel 2 Nr. 18 AGVO, mit Ausnahme von Beihilfen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen
    • Unternehmen, deren Gesellschafter zu mehr als 50 Prozent Banken, Versicherungen, Bund, Land oder Kommunen sind
    • Unternehmen aus bestimmten Branchen (siehe Anlage 1 der Förderrichtlinie)

    Darüber hinaus können nicht gefördert werden:

    • Kosten des Grundstückserwerbs
    • Ersatzbeschaffung von Wirtschaftsgütern
    • Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten von Fahrzeugen
    • in der Regel gebrauchte Wirtschaftsgüter
    • geringwertige Wirtschaftsgüter, welche im Sinne von § 6 Abs. 2 EStG im Anschaffungsjahr in voller Höhe abgeschrieben werden
    • Investitionen in nicht betriebsnotwendige Einrichtungen
    • Bauzeitzinsen
    • gemietete und geleaste bewegliche Wirtschaftsgüter, deren Miet- oder Leasingvertrag nicht den Erwerb des Wirtschaftsgutes vorsehen
    • Wirtschaftsgüter, die aufgrund eines Sale-and-Rent-back-Vertrages oder eines Sale-and-Lease-back-Vertrages angeschafft werden
    • Investitionen in bestimmten Betriebsstätten (s. Anlage 1 der Förderrichtlinie)

    Hinweis: Weitere Voraussetzungen und Einschränkungen für die Förderung entnehmen Sie dem SAB-Förderportal.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    nicht anwendbar

    Verfahrensablauf

    Nutzen Sie im ersten Schritt das Beratungsangebot der SAB.

    • Die erforderlichen Formulare und Merkblätter beziehen Sie online hier über Amt24 oder direkt über die SAB.
    • Erarbeiten Sie ein Unternehmenskonzept für Ihr Vorhaben.
    • Mit Ihrer Hausbank klären Sie anschließend die Gesamtfinanzierung.
    • Füllen Sie den Antrag aus und reichen Sie ihn mit den erforderlichen Unterlagen und Nachweisen bei der SAB ein.
    • Die SAB prüft Ihren Antrag und gibt Ihnen Bescheid, ob und in welcher Höhe Ihnen eine Förderung gewährt wird.

    Fristen

    • Antragstellung: vor Beginn des Vorhabens
    • ​​​​​​​Bei Vorhaben mit im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben von weniger als EUR 100.000 ist der Vorhabensbeginn ab Antragstellung (Datum Antragseingang bei der SAB) zugelassen.
    • ​​​​​​​Bei Vorhaben mit im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben ab EUR 100.000 dürfen Sie erst beginnen, wenn Sie dazu eine schriftliche Genehmigung oder den Zuwendungsbescheid erhalten haben. Die Genehmigung des vorzeitigen Beginns ist vor Entscheidung über die Bewilligung der beantragten Zuwendung zu beantragen. Laden Sie den Antrag im Förderportal hoch.

    Achtung! Als Beginn gilt bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrages.

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 11.12.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en