Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur", Investitionszuschuss beantragen (SAB)
Beschreibung
Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen für kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung, Nr. 05041
Gemeinsam unterstützen Bund und Länder Vorhaben der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich der Tourismuswirtschaft), die einer ausgewogenen Infrastruktur zugutekommen. Für Investitionsvorhaben Ihres Unternehmens, mit denen Sie neue Arbeitsplätze schaffen oder vorhandene Arbeitsplätze dauerhaft sichern, können Sie im Rahmen dieses Förderprogramms Zuschüsse beantragen.
Welche Vorhaben können gefördert werden?
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU):
- Errichtung einer Betriebsstätte
- Ausbau der Kapazitäten einer bestehenden Betriebsstätte
- Diversifizierung (Sortimentsausweitung) der Produktion
- grundlegende Änderung des gesamten Produktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte
- Erwerb eines Betriebes, der stillgelegt oder von Stilllegung bedroht ist, im Falle kleiner Unternehmen einschließlich des Erwerbs einer Betriebsstätte durch Familienangehörige oder ehemalige Beschäftigte
- Investitionen zur Modernisierung des Produktionsprozesses
- Investitionsvorhaben, die das Unternehmen in die Lage versetzen, über die nationalen und Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz verbessern
Große Unternehmen (Nicht-KMU):
- Errichtung einer Betriebsstätte
- Diversifizierung der Tätigkeit einer bestehenden Betriebsstätte, sofern die neue Tätigkeit nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit, wie die früher in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist
- Erwerb eines Betriebes, der stillgelegt oder von Stilllegung bedroht ist
- Investitionsvorhaben kleiner und mittlerer Unternehmen als allgemeine De-minimis-Beihilfe
Bauliche und technische Investitionen sind einer Nachhaltigkeit verpflichtet, die die betriebswirtschaftlichen Erfordernisse mit den Anforderungen an eine energieeffiziente und ressourcenschonende Investition, möglichst niedrige umweltschädliche Emissionen (Treibhausgase und anderes) oder eine Anpassung an unvermeidbare Folgen des Klimawandels beziehungsweise eine erhöhte Widerstandsfähigkeit gegenüber Klima- und Umweltrisiken in Einklang bringt.
Förderfähige Investitionsvorhaben gemeinnütziger außeruniversitärer wirtschaftsnaher Forschungseinrichtungen:
- Errichtung oder Ausbau von Forschungsinfrastrukturen
Konditionen
Art der Förderung:
nicht rückzahlbarer Zuschuss (Anteilsfinanzierung)
Höhe
Die Höhe Ihres individuellen Fördersatzes ist unter anderem von Ihrem Investitionsvorhaben, der anzuwendenden beihilferechtlichen Grundlage, Ihrem Investitionsort (Zugehörigkeit Fördergebiet) und der Erfüllung ökologischer Nachhaltigkeitskriterien abhängig (siehe Weiterführende Informationen).
Für Investitionsvorhaben gemeinnütziger außeruniversitärer wirtschaftsnaher Forschungseinrichtungen liegt der Förderhöchstsatz bei 50 % (Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen).
(Details: siehe Förderbaustein / Programmseite der SAB)
Hinweise:
- Die Kombination mit einem GRW-Förderdarlehen ist möglich.
- Der Gesamtumfang ist vom Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel begrenzt.
- Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung.
Online-Dienst
Online-Antrag - Richtlinie GRW RIGA
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) (Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB))
Adresse
Lieferanschrift
01054 Dresden
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Dokumente und Nachweise
Eine detaillierte Auflistung aller erforderlichen Unterlagen finden Sie im Antragsvordruck, Einzelheiten stimmen Sie bitte mit Ihrem Kreditinstitut ab.
Voraussetzungen
Antragsberechtigte
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich Tourismuswirtschaft) und gemeinnützige außeruniversitäre wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sitz des Unternehmens beziehungsweise der zu fördernden Betriebsstätte in Sachsen oder aber die bestehende Absicht, eine Betriebsstätte in Sachsen zu unterhalten
- überregionaler Absatz
- Investitionsvolumen: bei Investitionsvorhaben in den Landkreisen des Freistaats Sachsen mindestens EUR 50.000 und in allen anderen Fällen mindestens EUR 70.000
- mindestens 25 Prozent beihilfefreier Eigenbeitrag zur Finanzierung (davon mindestens zehn Prozent Eigenmittel)
- Schaffung mindestens eines neuen Dauerarbeitsplatzes oder Sicherung der vorhandenen Dauerarbeitsplätze
- Das Unternehmen beziehungsweise das Investitionsvorhaben muss einen Beitrag zur ökologischen Nachhaltigkeit leisten.
Die geförderten Wirtschaftsgüter und Arbeitsplätze müssen nach Abschluss des Investitionsvorhabens für mindestens weitere fünf Jahre in der geförderten Betriebsstätte verbleiben beziehungsweise besetzt sein.
Grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen
- Unternehmen in Schwierigkeiten entsprechend der Definition Artikel 2 Nr. 18 AGVO, mit Ausnahme von Beihilfen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen
- Unternehmen, deren Gesellschafter zu mehr als 50 Prozent Banken, Versicherungen, Bund, Land oder Kommunen sind
- Unternehmen aus bestimmten Branchen (siehe Anlage 1 der Förderrichtlinie)
Darüber hinaus können nicht gefördert werden:
- Kosten des Grundstückserwerbs
- Ersatzbeschaffung von Wirtschaftsgütern
- Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten von Fahrzeugen
- in der Regel gebrauchte Wirtschaftsgüter
- geringwertige Wirtschaftsgüter, welche im Sinne von § 6 Abs. 2 EStG im Anschaffungsjahr in voller Höhe abgeschrieben werden
- Investitionen in nicht betriebsnotwendige Einrichtungen
- Bauzeitzinsen
- gemietete und geleaste bewegliche Wirtschaftsgüter, deren Miet- oder Leasingvertrag nicht den Erwerb des Wirtschaftsgutes vorsehen
- Wirtschaftsgüter, die aufgrund eines Sale-and-Rent-back-Vertrages oder eines Sale-and-Lease-back-Vertrages angeschafft werden
- Investitionen in bestimmten Betriebsstätten (s. Anlage 1 der Förderrichtlinie)
Hinweis: Weitere Voraussetzungen und Einschränkungen für die Förderung entnehmen Sie dem SAB-Förderportal.
Rechtsgrundlage(n)
- Richtlinie zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft, einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (Richtlinie GRW RIGA)
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO 2014)
- Leitlinien für Regionalbeihilfen
- Leitlinien für Regionalbeihilfen - Anhänge
Rechtsbehelf
nicht anwendbar
Verfahrensablauf
Nutzen Sie im ersten Schritt das Beratungsangebot der SAB.
- Die erforderlichen Formulare und Merkblätter beziehen Sie online hier über Amt24 oder direkt über die SAB.
- Erarbeiten Sie ein Unternehmenskonzept für Ihr Vorhaben.
- Mit Ihrer Hausbank klären Sie anschließend die Gesamtfinanzierung.
- Füllen Sie den Antrag aus und reichen Sie ihn mit den erforderlichen Unterlagen und Nachweisen bei der SAB ein.
- Die SAB prüft Ihren Antrag und gibt Ihnen Bescheid, ob und in welcher Höhe Ihnen eine Förderung gewährt wird.
Fristen
- Antragstellung: vor Beginn des Vorhabens
- Bei Vorhaben mit im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben von weniger als EUR 100.000 ist der Vorhabensbeginn ab Antragstellung (Datum Antragseingang bei der SAB) zugelassen.
- Bei Vorhaben mit im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben ab EUR 100.000 dürfen Sie erst beginnen, wenn Sie dazu eine schriftliche Genehmigung oder den Zuwendungsbescheid erhalten haben. Die Genehmigung des vorzeitigen Beginns ist vor Entscheidung über die Bewilligung der beantragten Zuwendung zu beantragen. Laden Sie den Antrag im Förderportal hoch.
Achtung! Als Beginn gilt bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrages.
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen