Löschung einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis Anordnung

    Schuldnerverzeichnis, vorzeitige Löschung beantragen

    Ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis wird vorzeitig gelöscht, wenn der Schuldner * gegenüber dem zentralen Vollstreckungsgericht nachweist, dass die Forderung des Gläubigers vollständig beglichen ist.

    Beschreibung

    Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis nach § 882 e Zivilprozessordnung (ZPO)

    Ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis wird vorzeitig gelöscht, wenn der Schuldner * gegenüber dem zentralen Vollstreckungsgericht nachweist, dass die Forderung des Gläubigers vollständig beglichen ist.

    Auch wenn aus anderen Gründen die Voraussetzungen der Eintragungsanordnung nicht (mehr) vorliegen, hat das Vollstreckungsgericht über die vorzeitige Löschung zu entscheiden.

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Zwickau (Amtsgericht Zwickau)

    Adresse

    Hausanschrift

    Humboldtstraße 1

    08506 Zwickau

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 375 5092 0

    Fax: +49 375 5092 850

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    Sprachversion

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    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Soll die Löschung beantragt werden, weil der Gläubiger vollständig befriedigt wurde, ist dies durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Dabei ist zu beachten, dass dem zentralen Vollstreckungsgericht die Forderungshöhe und Angaben zu dem Gläubiger nicht vorliegen.
    • Für den Nachweis der vollständigen Befriedigung ist es daher nicht ausreichend, allein eine Quittung oder einen Zahlungsnachweis vorzulegen.
    • Zudem ist darauf zu achten, dass die Eintragungsanordnung, die gelöscht werden soll, in dem Antrag genau bezeichnet ist.

    Voraussetzungen

    Die Forderung des Gläubigers ist vollständig befriedigt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

       

    Verfahrensablauf

    Die vorzeitige Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis beantragen Sie formlos beim zentralen Vollstreckungsgericht ("Zuständige Stelle") oder bei jedem Amtsgericht.

    Hinweis: Nähere Informationen enthält das Merkblatt des zentralen Vollstreckungsgerichts.

    Fristen

    regelmäßige Löschung der Eintragung: nach drei Jahren

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 02.02.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

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