Europäisches Mahnverfahren, Antragstellung beim Europäischen Mahngericht Deutschland
Beschreibung
Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls (Mahnbescheid) nach Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
Das Europäische Mahnverfahren ermöglicht es Ihnen, einen Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gegen einen Schuldner* aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auf einfache und schnelle Weise durchzusetzen.
Zur Beantragung eines europäischen Zahlungsbefehls (vergleichbar mit dem deutschen Mahnbescheid) müssen Sie nicht vor Gericht erscheinen – erhebt der Schuldner keine Einwendungen, bleibt Ihnen eine aufwändigere Klage erspart. Das vereinfachte europäische Mahnverfahren ist in allen EU-Mitgliedstaaten außer in Dänemark möglich.
*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Ansprechpartner
Europäisches Mahngericht Deutschland beim Amtsgericht Berlin-Wedding (Europäisches Mahngericht Deutschland beim Amtsgericht Berlin-Wedding)
Adresse
Hausanschrift
Lieferanschrift
13343 Berlin
Kontakt
Fax: +49 30 90156-223
Telefon Festnetz: +49 30 90156-442; +49 30 90156-443
Internet
erforderliche Unterlagen
- Antragsformular (ausgefüllt in deutscher Sprache)
Formular: –> Europäisches Mahnverfahren, Antrag mit Ausfüllanleitung
Achtung! Legen Sie dem Antrag bitte keine Beweismittel bei.
Voraussetzungen
- Es handelt sich um eine grenzüberschreitende Rechtssache in Zivil- und Handelssachen.
- Es wird ein Anspruch auf Zahlung einer fälligen Geldforderung geltend gemacht.
- Die Rechtssache ist nicht laut Artikel 2 der Verordnung (EG) 1896/2006 vom Verfahren ausgeschlossen.
Rechtsgrundlage(n)
- Verordnung EG Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens
- Verordnung (EU) 2015/2421 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12. 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen und der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens
- Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
- §§ 1087 bis 1096 Zivilprozessordnung (ZPO) – Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
- § 46b Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) – Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Antragstellung
- Den Erlass eines europäischen Mahnbescheides (Zahlungsbefehl) beantragen Sie schriftlich auf dem vorgeschriebenen Formular. Dieses steht als Online-Formular mit Ausfüllhilfe zur Verfügung.
- Füllen Sie den Antrag – gegebenenfalls mit sprachkundiger Hilfe – vollständig aus, unterschreiben und datieren Sie ihn. Wie Sie den Antrag richtig ausfüllen, lesen Sie auf den Seiten des Europäischen Mahngerichts Deutschland (Amtsgericht Berlin-Wedding) im Internet.
Achtung! Der Antrag muss in deutscher Sprache ausgefüllt werden.
Einreichen des Antrags
Den Mahnantrag beim Europäischen Mahngericht Deutschland versenden Sie per Post.
Tipp: Antragstellende mit größerem Antragsvolumen können ihre Anträge mit Hilfe einer speziellen Software einreichen. Kontaktieren Sie dazu das Europäische Mahngericht Deutschland unter der Telefonnummer (+49 30 90156-442/443 oder -262.
Erlass des Zahlungsbefehls
- Ist der Antrag ordnungsgemäß gestellt, erlässt das Gericht einen Zahlungsbefehl und stellt ihn dem Empfänger zu.
- In dem Bescheid wird der Schuldner aufgefordert, innerhalb von 30 Tagen die Schuld zu begleichen oder gegen den Zahlungsbefehl Einspruch einzulegen.
Vollstreckung
- Legt der Gegner keinen Einspruch ein, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl für vollstreckbar. Sie können den Zahlungstitel dann zwangsweise durchsetzen, er wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt.
- Für die Vollstreckung gilt das jeweilige nationale Recht des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Vollstreckung des Europäischen Zahlungsbefehls gestellt wird.
Zivilverfahren nach Einspruch
Legt die Gegenseite Einspruch ein, wird das Verfahren in einen ordentlichen Zivilprozess übergeleitet. Sie können im Antrag auch festlegen, dass das Mahnverfahren in diesem Fall zu beenden ist.
Hinweis: Das Verfahren kann auch als europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen weitergeführt werden, wenn die Voraussetzungen dazu vorliegen und Sie dies bei Antragstellung angegeben haben.
Fristen
Einspruchsfrist des Antragsgegners: 30 Tage
Kosten
- Gerichtskostenvorschuss
- bei Unterliegen: in der Regel sämtliche Kosten
Berechnungsgrundlage ist der jeweilige Streitwert. Hinsichtlich der entstehenden Gebühren ist das europäische Mahnverfahren dem nationalen Mahnverfahren gleichgestellt.
Hinweis: Informieren Sie sich in der Gerichtskostentabelle für Deutschland unter "Formulare & Online-Dienste".
Hinweise (Besonderheiten)
Zuständigkeit
In der Regel ist das Gericht am Wohnsitz des Antragsgegners zuständig. In Deutschland wird das Europäische Mahnverfahren zentral für alle Amtsgerichte beim Amtsgericht Berlin-Wedding geführt. Lebt also der Antragsteller im europäischen Ausland und der Antragsgegner in Deutschland, ist das Amtsgericht Berlin-Wedding als Europäisches Mahngericht Deutschland zuständig.
Für arbeitsrechtliche Forderungen ist das Europäische Mahngericht (Deutschland) nicht zuständig; beantragen Sie das Europäische Mahnverfahren in diesem Fall bei dem Arbeitsgericht, bei dem Sie im Urteilsverfahren Klage einreichen müssten.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen