Datenschutzbeschwerde bei der Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten einreichen
Beschreibung
Sie haben bemerkt, dass sächsische Behörden, Unternehmen oder Organisationen Ihre Daten nicht sorgsam verwalten oder Ihre Daten ohne Ihr Wissen verarbeiten? Oder Sie erhalten keine Auskunft über die zu Ihnen gespeicherten Daten? In solchen Fällen haben Sie das Recht, eine Datenschutzbeschwerde einzureichen.
Die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte ist in Bezug auf den Datenschutz zuständig für:
- öffentliche Stellen: sächsische Landes- und Kommunalbehörden, Krankenhäuser, Schulen, Polizeidienststellen, Sparkassen, Kammern, Notare etc.
- nichtöffentliche Stellen: Unternehmen, Vereine, private Stiftungen etc. mit Hauptsitz in Sachsen
Online-Dienst
Datenschutzbeschwerde (Sachsen) einreichen
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte (Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 11 01 32
01330 Dresden
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Unterlagen, die Überprüfung erleichtern oder den vermeintlichen Datenschutzverstoß belegen (empfohlen)
Voraussetzungen
Sie fühlen sich in Ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.
Rechtsgrundlage(n)
- Artikel 51 Absatz 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- § 40 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) – Aufsichtsbehörde
- § 14 Absätze 1 und 2 Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz (SächsDSDG) – Zuständigkeit
- §§ 37, 39 Sächsisches Datenschutz-Umsetzungsgesetz (SächsDSUG) – Zuständigkeit, Aufgaben
- § 65 Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz (SächsJVollzDSG) in Verbindung mit §§ 37, 39 Sächsisches Datenschutz-Umsetzungsgesetz (SächsDSUG) – Anwendung weiterer Vorschriften
- § 18 Sächsisches Verfassungsschutzgesetz (SächsVSG) – Datenschutzrechtliche Kontrolle
Rechtsbehelf
Klage
Verfahrensablauf
Reichen Sie Ihre Beschwerde schriftlich ein – entweder per Onlineformular (siehe –> Onlineantrag), E-Mail oder Brief. Schildern Sie in Ihrer Beschwerde den Sachverhalt und beachten Sie dabei folgende Hinweise:
- Zur Bearbeitung des Vorgangs erforderlich ist eine verständliche und präzise Sachverhaltsdarstellung, gegebenenfalls unter Beifügung geeigneter Anlagen. Noch fehlende Unterlagen sollten Sie der Sächsischen Datenschutzbeauftragten rasch und unaufgefordert nachreichen.
- Nennen Sie die aus Ihrer Sicht den oder die Verantwortliche
- Legen Sie nachvollziehbar dar, dass die Stelle, über die Sie sich beschweren, Daten zu Ihrer Person so verarbeitet, dass Ihre Rechte verletzt werden.
- Hinweise ohne persönliche Betroffenheit werden als Kontrollanregung bearbeitet, zu der Sie keine weiteren Informationen über das Verfahren erhalten.
- Bei Beschwerden kann es zur Klärung des Sachverhalts unvermeidbar sein, Ihre Identität offenzulegen. Geben Sie daher gegenüber der Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten an, ob Sie mit der Nennung Ihrer Person gegenüber dem Verantwortlichen – der datenverarbeitenden Stelle – einverstanden sind.
- Sollten Sie sich selbst in Ihren Rechten verletzt sehen, müssen Sie Ihren vollständigen Namen und Ihre Postanschrift an die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte übermitteln. Ohne diese Daten kann Ihre Petition lediglich als Kontrollanregung bearbeitet werden, sodass Sie keine weiteren Informationen zu diesem Vorgang erhalten.
- Für eventuelle Nachfragen und Hinweise ist es von Vorteil, wenn Sie auch Ihren Telefonkontakt mitteilen. Ihr Anliegen kann dadurch effektiver bearbeitet werden. Ihre Rufnummer wird nur behördenintern für Rückfragen verwendet, die Angabe ist freiwillig.
Nach Ihrer Mitteilung geht die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte Ihrer Beschwerde oder Kontrollanregung nach, klärt den Sachverhalt auf und macht nach pflichtgemäßem Ermessen von ihren Befugnissen gegenüber dem/der Verantwortlichen Gebrauch. Dazu gehört zum Beispiel, eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, zu verhängen. Außerdem kann unter bestimmten Voraussetzungen – außer gegen Behörden – ein Bußgeld verhängt werden.
Das Ergebnis der Überprüfung wird Ihnen im Falle einer Beschwerde mitgeteilt.
Fristen
keine
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen