Ausnahmegenehmigung vom Lkw-Fahrverbot in der Ferienreisezeit Erteilung

    Ferienreiseverordnung, Ausnahmegenehmigung beantragen

    Zur Erleichterung des Reiseverkehrs ist es Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen im Zeitraum zwischen dem 1. Juli bis einschließlich dem 31. August zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr verboten, an Samstagen zu fahren.

    Beschreibung

    Zur Erleichterung des Reiseverkehrs ist es Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen im Zeitraum zwischen dem 1. Juli bis einschließlich dem 31. August zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr verboten, an Samstagen zu fahren.

    Sollten Sie in diesem Zeitraum jedoch aus triftigen Gründen mit dem LKW die Straße nutzen müssen, dann benötigen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung.

    Online-Dienst

    Ausnahmegenehmigung zum Sonntags-, Feiertags- und Ferienreisefahrverbot beantragen

    ID: L100009_df504b04ce6bde3c6e503ce984373fc5f7f6259cd8d6268c9045e2ce3d33024e

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    Sprache

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Verkehrs- und Tiefbauamt (Verkehrs- und Tiefbauamt)

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedensplatz 1

    09111 Chemnitz

    Kontakt

    E-Mail: tiefbauamt@stadt-chemnitz.de

    Fax: 0371 4886699

    Telefon Festnetz: 0371 115

    Internet

    Sprachversion

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    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Sie müssen die Dringlichkeit Ihres Transports nachweisen. Fügen Sie dazu folgende Unterlagen Ihrem Antrag bei:

    • Fracht- und Begleitpapiere
    • Bescheinigung der zuständigen Güterabfertigung der Deutschen Bahn über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung
    • für grenzüberschreitenden Verkehr im Nachweis über die Abfertigungszeiten der Grenzzollstelle für Ladungen auf Lastkraftwagen
    • Kraftfahrzeug- und Anhängerschein (oder beglaubigte Kopie). Für ausländische Kraftfahrzeuge, in deren Zulassungspapieren zulässiges Gesamtgewicht und Motorleistung nicht eingetragen sind, ist eine entsprechende amtliche Bescheinigung erforderlich.

    Voraussetzungen

    Die Beförderung ist weder mit anderen Verkehrsmitteln noch außerhalb der Verbotszeit möglich.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    nicht anwendbar

    Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis beantragen Sie mit dem dafür vorgesehenen Formular, welches sie per Post oder per Fax bei der zuständigen Stelle einreichen. Den Antrag können Sie auch formlos stellen.

    Die Behörde entscheidet anschließend über Ihren Antrag und sendet Ihnen die Ausnahmegenehmigung (einschließlich Auflagen und Bedingungen) schriftlich zu.

    Fristen

    Die Bearbeitung des Antrags nimmt einige Zeit in Anspruch. Beantragen Sie die Genehmigung also rechtzeitig, da Sie diese bei der Fahrt mitführen müssen.

    Kosten

    Je nach Art und Umfang der Ausnahme: EUR 10,20 bis EUR 179,00.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 13.06.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

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