Eichung von transportablen Messgeräten beantragen
Beschreibung
Antrag auf Eichung oder Prüfung-/- Kalibrierung von Messgeräten
Messgeräte, mit denen die Menge oder das Gewicht einer Ware bestimmt wird, müssen richtige Ergebnisse liefern, also geeicht sein. Die Eichung ist rechtzeitig vor Ende der Eichfrist zu beantragen.
"Richtig" bedeutet dabei, dass das Messgerät innerhalb bestimmter zulässiger Fehlergrenzen arbeitet (während seiner Verwendung "Verkehrsfehlergrenzen").
Auf die Richtigkeit von Messungen kommt es auch im Straßenverkehr an, etwa bei Geschwindigkeits- und Atemalkohol-Kontrollen – Messgeräte dafür unterliegen ebenfalls der Eichpflicht. Geeicht werden müssen zudem einige Geräte in anderen Lebensbereichen wie etwa dem Arbeits-, Umwelt- und Strahlenschutz.
Kennzeichen auf oder an den Geräten – meist Etiketten (Klebemarken) und Plomben – belegen die ordnungsgemäße Eichung amtlich.
Neugeräte
Viele fabrikneue Messgeräte müssen Sie für den Ersteinsatz nicht erst eichen lassen. Dazu zählen nichtselbsttätige Waagen (zum Beispiel Handelswaagen), für welche die Europäische Waagenrichtlinie gilt oder Messgeräte, für welche die Europäische Messgeräterichtlinie gilt (zum Beispiel Wasser-, Gas-, Elektrizitäts- und Wärmezähler, Zapfsäulen, Tankwagen, Taxameter, Abgasmessgeräte). Nach Ablauf der Eichfrist sind Sie verpflichtet, die Eichung dieser Messgeräte wie weiter unten beschrieben zu beantragen.
Hinweis: Beachten Sie, dass auf Kennzeichen meist das Jahr der Prüfung und nicht das Jahr des Ablaufs der Eichfrist vermerkt ist. Informieren Sie sich darüber in den Informationsblättern.
Eichpflicht
Der Verwender* eines zu eichenden Messgerätes muss von sich aus für die regelmäßige Überprüfung sorgen, die im Allgemeinen die Eichämter übernehmen. Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Wärmezähler in Versorgungsnetzen werden von staatlich anerkannten Prüfstellen geprüft.
Die Eichpflicht ist im Mess- und Eichgesetz geregelt, Einzelheiten sind in der Mess- und Eichverordnung festgelegt.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.
Online-Dienste
alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen
Ansprechpartner
Für Kreis Nordsachsen (Sachsen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Formular "Eich- und Kalibrierantrag"; für Terminservice: "Generalantrag zur Eichung" (Downloadcenter "Anträge und Formulare")
- zur Eichung: Vorlage der nach § 17 der Mess- und Eichverordnung (MessEV) beizufügenden Unterlagen des Messgeräts
- bei EG-Ersteichung: Vorlage einer Ausfertigung des Zulassungsscheins in deutscher Sprache, falls die erforderliche EG-Bauartzulassung von einer anderen Stelle als der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) erteilt worden ist
Voraussetzungen
- Der Verwender eines Messgerätes oder eine durch ihn bevollmächtigte Person muss die Eichung beantragen.
- Messgeräte können geeicht werden, wenn sie in den Anwendungsbereich des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) und der Mess- und Eichverordnung (MessEV) fallen (siehe § 1 MessEV); vorausgesetzt, es gilt keine Ausnahme gemäß der §§ 2, 4 und 5 MessEV.
Rechtsgrundlage(n)
- Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz - MessEG)
- Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung - MessEV)
- Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (Neufassung der Europäischen Messgeräterichtlinie – MID)
- Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt
- Richtlinie 90/384/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über nichtselbsttätige Waagen (Waagenrichtlinie)
- Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen (Mess- und Eichgebührenverordnung – MessEGebV)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Überprüfen Sie zunächst an der Kennzeichnung am Messgerät, wie lange die Eichung gültig ist. Haben Sie Fragen zur Eichung, stehen Ihnen die Mitarbeiter der oben genannten Stellen zur Verfügung.
Prüfung beim Eichamt oder auf Veranlassung des Eichamtes
Wenn Sie mobile Messgeräte direkt beim Eichamt prüfen lassen (zum Beispiel: Taxameter), empfiehlt es sich, telefonisch einen Termin zu vereinbaren.
Antragstellung
- Damit die zuständige Stelle von sich aus aktiv wird, stellen Sie bitte rechtzeitig vor Ablauf der Eichfrist (siehe Kennzeichnung) einen Eichantrag. Das erforderliche Formular beziehen Sie über das Download-Center des Mess- und Eichwesens.
- Füllen Sie das Antragsformular aus; fügen Sie nach Erfordernis die zusätzlichen Nachweise bei.
- Reichen Sie den vollständigen Antrag bei der oben genannten Stelle ein.
- Diese bestätigt Ihren Antrag und nennt Ihnen einen Prüftermin.
Eichung
- Erfüllt das Messgerät die wesentlichen Anforderungen gemäß § 6 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG), was die Einhaltung der Fehlergrenzen einschließt, erneuert der Prüfer das Eichkennzeichen und die Sicherungszeichen. Ein optionales Zusatzzeichen gibt Auskunft, wann die Eichfrist endet und somit zuvor die nächste Eichung fällig ist.
- Auf Antrag stellt Ihnen der Prüfer als Nachweis einen Eichschein aus (im Antrag ankreuzen oder Verlangen spätestens bei der Durchführung der Eichung erklären).
- Vor Ablauf der Eichfrist oder nach einer Instandsetzung (zum Beispiel Reparatur) sind Sie verpflichtet, ein Messgerät erneut eichen zu lassen.
- Der Instandsetzer hat das Eichamt über die erfolgte Instandsetzung unverzüglich in Kenntnis zu setzen („Instandsetzungsbenachrichtigung/Reparaturmeldung“). Zudem ist er angewiesen, Sie auf die Pflicht, die erneute Eichung unverzüglich zu beantragen, aufmerksam zu machen. Zur Vereinfachung können Sie seiner Benachrichtigung gleich Ihren Antrag auf Eichung hinzufügen.
- Sie dürfen das Gerät bis zur erneuten Eichung weiter verwenden, wenn es ein Instandsetzerkennzeichen erhielt und die erneute Eichung unverzüglich beantragt wurde.
Terminservice
- Die Eichämter in Sachsen bieten einen kostenlosen Terminservice an. Die Prüfer melden sich dann rechtzeitig bei Ihnen , ohne dass Sie die Eichung erneut beantragen müssen. Stellen Sie in diesem Fall einen so genannten Generalantrag zur Eichung.
Fristen
- Ende der Eichfrist: 31. Dezember des Ablaufjahres
Es erfolgt keine monatsgenaue Festlegung wie zum Beispiel bei der Hauptuntersuchung von Kraftfahrzeugen (Ausnahme: Atemalkohol-Messgeräte).
- Eichungsantrag: mindestens 10 Wochen vor Ende der Eichfrist
Bitte beantragen Sie auch im eigenen Interesse die Eichung rechtzeitig vor Ende der Eichfrist.
Tipp: Bei Messgeräten mit ein- oder mehrjähriger Eichfrist können und sollten Sie die Eichung im Laufe des Jahres vornehmen lassen, in dem die Eichfrist abläuft. Somit vermeiden Sie mögliche Engpässe zum Jahresende.
Kosten
Gebühren und Auslagen gemäß Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV)
Beispiele:
- Handelswaage ohne Zusatzeinrichtung bis 50 Kilogramm: EUR 66,30
- Taxameter: EUR 76,80
Hinweise (Besonderheiten)
Kalibrieren
- Sie können durch die Eichbehörde auch Messgeräte prüfen lassen, die nicht in den Anwendungsbereich des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) und der Mess- und Eichverordnung (MessEV) fallen (siehe § 1 MessEV). Die so genannte Kalibrierung ist im Gegensatz zur Eichung keine hoheitliche Aufgabe.
- Für den Auftrag verwenden Sie bitte das Formular „Eich- und Kalibrierantrag".
Gültigkeitsgebiet
Sachsen