Genossenschaftsregister Eintragung Europäische Genossenschaft (SCE)

    Zweigniederlassung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) mit Hauptniederlassung im Ausland anmelden

    Eine Europäische Genossenschaft (SCE) mit Hauptniederlassung in einem anderen Staat der Europäischen Union hat die Möglichkeit, in Deutschland eine Zweigniederlassung zu errichten. Sie muss in das deutsche Genossenschaftsregister eingetragen werden. 

    Beschreibung

    Eine Europäische Genossenschaft (SCE) mit Hauptniederlassung in einem anderen Staat der Europäischen Union hat die Möglichkeit, in Deutschland eine Zweigniederlassung zu errichten. Sie muss in das deutsche Genossenschaftsregister eingetragen werden. 

    Die Eintragung erfolgt über einen Notar* bei dem Registergericht, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung entsteht.

    Zudem ist es erforderlich, für die Zweigniederlassung beim Gewerbeamt der jeweiligen Stadt oder Gemeinde ein Gewerbe anzumelden.

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

    Einheitlicher Ansprechpartner

    Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

    Ansprechpartner

    Notariate (Notariate)

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Welche Unterlagen und Angaben zur Anmeldung erforderlich sind, teilt Ihnen der Notar beziehungsweise der Einheitliche Ansprechpartner mit.

    Voraussetzungen

     

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Lehnt das Registergericht die Eintragung einer Zweitniederlassung Ihrer Europäischen Genossenschaft in Deutschland in das Genossenschaftsregister ab, so kann nach § 382 Absatz 4 Satz 2 FamFG eine Beschwerde gemäß § 58 Absatz 1 FamFG oder gegebenenfalls eine Rechtsbeschwerde nach § 70 Absatz 1 FamFG eingelegt werden.

    Verfahrensablauf

    Wenden Sie sich zur Anmeldung an einen Notar Ihrer Wahl. Zur Antragstellung können Sie auch die Dienstleistung des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen.

    Änderungen zur SCE-Zweigniederlassung, so etwa der Anschrift oder der Vertretungsberechtigten, melden Sie unverzüglich in gleicher Weise zur Eintragung in das Register an.

    Fristen

    keine

    Kosten

    • Gebühr für die Eintragung nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz in Verbindung mit der Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen
    • Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 20.06.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en