Zweigniederlassung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) mit Hauptniederlassung im Ausland anmelden
Beschreibung
Eine Europäische Genossenschaft (SCE) mit Hauptniederlassung in einem anderen Staat der Europäischen Union hat die Möglichkeit, in Deutschland eine Zweigniederlassung zu errichten. Sie muss in das deutsche Genossenschaftsregister eingetragen werden.
Die Eintragung erfolgt über einen Notar* bei dem Registergericht, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung entsteht.
Zudem ist es erforderlich, für die Zweigniederlassung beim Gewerbeamt der jeweiligen Stadt oder Gemeinde ein Gewerbe anzumelden.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
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Amt24-Informationen
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen und Angaben zur Anmeldung erforderlich sind, teilt Ihnen der Notar beziehungsweise der Einheitliche Ansprechpartner mit.
Voraussetzungen
Rechtsgrundlage(n)
- Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 vom 22.07.2003 (ABl. L 207 vom 18.08.2003, S.1) über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE-VO)
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft ( SCEAG)
- Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer Europäischen Genossenschaft (SCEBG)
- Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)
- § 14 GenG – Errichtung einer Zweigniederlassung
- Verordnung über das Genossenschaftsregister (GenRegV)
- § 13d Handelsgesetzbuch (HGB) – Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)
- Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (HRegGebV), Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis
Rechtsbehelf
Lehnt das Registergericht die Eintragung einer Zweitniederlassung Ihrer Europäischen Genossenschaft in Deutschland in das Genossenschaftsregister ab, so kann nach § 382 Absatz 4 Satz 2 FamFG eine Beschwerde gemäß § 58 Absatz 1 FamFG oder gegebenenfalls eine Rechtsbeschwerde nach § 70 Absatz 1 FamFG eingelegt werden.
Verfahrensablauf
Wenden Sie sich zur Anmeldung an einen Notar Ihrer Wahl. Zur Antragstellung können Sie auch die Dienstleistung des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen.
Änderungen zur SCE-Zweigniederlassung, so etwa der Anschrift oder der Vertretungsberechtigten, melden Sie unverzüglich in gleicher Weise zur Eintragung in das Register an.
Fristen
keine
Kosten
- Gebühr für die Eintragung nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz in Verbindung mit der Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen
- Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung
Gültigkeitsgebiet
Sachsen