Übungsleiterpauschale geltend machen
Beschreibung
Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) geltend machen
Einnahmen aus bestimmten Nebentätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich sind bis zu einer Höhe von insgesamt EUR 3.000 im Jahr steuerfrei.
Diese sogenannte Übungsleiterpauschale können Sie geltend machen für:
- nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter*, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit
- nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten
- die nebenberufliche Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen
Die Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer haben miteinander gemeinsam, dass sie auf andere Menschen durch persönlichen Kontakt Einfluss nehmen, um auf diese Weise deren geistige und körperliche Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern. Gemeinsames Merkmal der Tätigkeiten ist eine pädagogische Ausrichtung.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Ansprechpartner
Landesamt für Steuern und Finanzen (Landesamt für Steuern und Finanzen)
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Finanzamt Döbeln (Finanzamt Döbeln)
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E-Mail: poststelle@fa-doebeln.smf.sachsen.de
Fax: +49 (3431) 653-444
Telefon Festnetz: +49 (3431) 653-30
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erforderliche Unterlagen
Voraussetzungen
Sie üben eine der oben genannten begünstigten Nebentätigkeiten im Dienst oder im Auftrag
- einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder
- eines steuerbegünstigten Vereins
zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke aus.
Bei steuerbegünstigten Vereinen ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit ebenfalls der Förderung dieser steuerbegünstigten Zwecke dient. Dementsprechend wird die Steuerbefreiung auch gewährt, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeübt wird.
Für eine Tätigkeit im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb kommt die Steuerbefreiung nicht in Betracht.
Hinweis: Eine nebenberufliche Tätigkeit darf nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nehmen.
Inanspruchnahme von Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale
Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale können Sie nur nebeneinander in Anspruch nehmen, wenn es sich um zwei verschiedene Tätigkeiten (bei derselben oder verschiedenen Körperschaften) handelt. Diese Tätigkeiten müssen
- nebenberuflich ausgeübt werden,
- voneinander trennbar sein,
- gesondert vergütet werden,
- eindeutig geregelt sein und
- tatsächlich durchgeführt werden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) – Steuerfreie Einnahmen
- Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2013 – (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 - LStÄR 2015)
Rechtsbehelf
gegebenenfalls Einspruch (Näheres zum Ablauf im Bescheid)
Verfahrensablauf
Die Übungsleiterpauschale machen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend.
Fristen
jeweilige Abgabefrist der Einkommensteuererklärung
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen