Steuerfreibeträge

    Übungsleiterpauschale geltend machen

    Einnahmen aus bestimmten Nebentätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich sind bis zu einer Höhe von insgesamt EUR 3.000 im Jahr steuerfrei.

    Beschreibung

    Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) geltend machen

    Einnahmen aus bestimmten Nebentätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich sind bis zu einer Höhe von insgesamt EUR 3.000 im Jahr steuerfrei.

    Diese sogenannte Übungsleiterpauschale können Sie geltend machen für:

    • nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter*, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit
    • nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten
    • die nebenberufliche Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen

    Die Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer haben miteinander gemeinsam, dass sie auf andere Menschen durch persönlichen Kontakt Einfluss nehmen, um auf diese Weise deren geistige und körperliche Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern. Gemeinsames Merkmal der Tätigkeiten ist eine pädagogische Ausrichtung.

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

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    erforderliche Unterlagen

             

    Voraussetzungen

    Sie üben eine der oben genannten begünstigten Nebentätigkeiten im Dienst oder im Auftrag

    • einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder
    • eines steuerbegünstigten Vereins

    zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke aus.

    Bei steuerbegünstigten Vereinen ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit ebenfalls der Förderung dieser steuerbegünstigten Zwecke dient. Dementsprechend wird die Steuerbefreiung auch gewährt, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeübt wird.

    Für eine Tätigkeit im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb kommt die Steuerbefreiung nicht in Betracht.

    Hinweis: Eine nebenberufliche Tätigkeit darf nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nehmen.

    Inanspruchnahme von Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale

    Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale können Sie nur nebeneinander in Anspruch nehmen, wenn es sich um zwei verschiedene Tätigkeiten (bei derselben oder verschiedenen Körperschaften) handelt. Diese Tätigkeiten müssen

    • nebenberuflich ausgeübt werden,
    • voneinander trennbar sein,
    • gesondert vergütet werden,
    • eindeutig geregelt sein und
    • tatsächlich durchgeführt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    gegebenenfalls Einspruch (Näheres zum Ablauf im Bescheid)

    Verfahrensablauf

    Die Übungsleiterpauschale machen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend.

    Fristen

    jeweilige Abgabefrist der Einkommensteuererklärung

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 06.02.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en