Urkunden Beglaubigung

    Vorbeglaubigung von Urkunden zum Zwecke der Legalisation für die Verwendung im Ausland

    Um eine deutsche öffentliche Urkunde legalisieren zu lassen, bedarf es im ersten Schritt einer Vorbeglaubigung (im Folgenden: Beglaubigung). Vorbeglaubigungen von Geburtsurkunden, Zeugnisse, Ledigkeits- und Meldebescheinigungen und allen anderen Urkunden, die von Verwaltungsbehörden im Freistaat Sachsen ausgestellt wurden, erteilt die Landesdirektion Sachsen.

    Beschreibung

    Erteilung der Vorbeglaubigung über Urkunden von Verwaltungsbehörden im Freistaat Sachsen durch die Landesdirektion Sachsen zum Zwecke der Legalisation für den Rechtsverkehr mit dem Ausland

    Um eine deutsche öffentliche Urkunde legalisieren zu lassen, bedarf es im ersten Schritt einer Vorbeglaubigung (im Folgenden: Beglaubigung). Vorbeglaubigungen von Geburtsurkunden, Zeugnisse, Ledigkeits- und Meldebescheinigungen und allen anderen Urkunden, die von Verwaltungsbehörden im Freistaat Sachsen ausgestellt wurden, erteilt die Landesdirektion Sachsen.

    Die Vorbeglaubigung bestätigt die Echtheit der Unterschrift und des Siegels des Ausstellers* einer deutschen öffentlichen Urkunde, sowie in der Regel die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat.

    Endbeglaubigung

    Ist die Vorbeglaubigung erfolgt (erster Schritt), werden die Urkunden im zweiten Schritt vom Bundesverwaltungsamt im Auftrag des Auswärtigen Amtes endbeglaubigt. Die Urkunden können dann in der ausländischen Auslandsvertretung zur Schlussbearbeitung (Legalisation) vorgelegt werden (dritter Schritt). Ist keine Endbeglaubigung durch das Bundesverwaltungsamt erforderlich, erfolgt bereits im zweiten Schritt die Legalisation durch die Auslandsvertretung des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll.

    Hinweis: Wird in einem ausländischen Staat als Echtheitsnachweis Ihrer Urkunden die Apostille anerkannt, benötigen Sie nur diese Form der Beglaubigung und die aufwändige Legalisierung mit Vor- und Endbeglaubigung entfällt.

    Achtung! Mit der Vorbeglaubigung der Urkunde muss die Echtheit der Unterschrift der ausstellenden Person bestätigt werden, ansonsten ist keine Endbeglaubigung durch das Bundesverwaltungsamt möglich.

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

    Ansprechpartner

    Apostillen und Beglaubigungen (Apostillen und Beglaubigungen)

    Adresse

    Hausanschrift

    Käthe-Kollwitz-Straße 17

    02625 Bautzen

    Hausanschrift

    Stauffenbergallee 2

    01099 Dresden

    Kontakt

    E-Mail: Apostillen.vorbeglaubigungen@lds.sachsen.de

    Fax: +49 351 825 1229

    Fax: +49 351 825 9201

    Telefon Festnetz: +49 351 825 2227

    Telefon Festnetz: +49 351 825 2228

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Urkunden im Original
    • gegebenenfalls formloser schriftlicher Antrag

    Voraussetzungen

    Öffentliche Urkunden, die im Freistaat Sachsen ausgestellt wurden – das können insbesondere sein:

    • Personenstandsurkunden (z. B. Geburts-, Ehe- und Sterbeurkunde, Ehefähigkeitszeugnis, Bescheinigung über eine Namensänderung)
    • Bescheinigungen der Gemeinde- oder Stadtverwaltungen, Landratsämter (z. B. Aufenthaltsbescheinigung, Meldebescheinigung, Einbürgerungszusicherung, Adoptionsbefürwortungen, Sozialberichte der Jugendämter)
    • Beglaubigungsvermerke auf Ablichtungen aus Archiven
    • Bescheinigungen der Gesundheits- und Veterinärämter
    • Bescheinigungen der Sächsischen Architektenkammer oder Ärztekammer
    • Bescheinigungen der Finanzämter
    • Prüfungszeugnisse der Industrie- und Handelskammer
    • durch das Landesamt für Schule und Bildung vorbeglaubigte Schulzeugnisse - und urkunden
    • Hochschulzeugnisse und -urkunden

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    nicht anwendbar

    Verfahrensablauf

    Wenden Sie sich zunächst an die Botschaft oder das Konsulat des betreffenden Staates in Deutschland, um zu erfahren, ob Ihre Urkunde überhaupt legalisiert werden muss und welche Voraussetzungen gegebenenfalls für das konkrete Legalisationsverfahren erfüllt sein müssen.

    Vorbeglaubigung

    persönliche Vorsprache (empfohlen)

    • Suchen Sie die zuständige Stelle auf.
    • Legen Sie Ihre Urkunden im Original vor.
    • Halten Sie ein Personaldokument bereit, damit Sie sich bei Bedarf ausweisen können.

    Postweg

    • Formulieren Sie ein Antragsschreiben.
    • Senden Sie Ihren Antrag mit den Urkunden im Original an die zuständige Stelle.

    Hinweis: Geben Sie immer das Land an, in dem die Urkunde vorgelegt werden soll.

    Fristen

     

    Bearbeitungsdauer

    bei persönlicher Vorsprache: in der Regel keine

    Kosten

    • EUR 15,00 je Urkunde

    Die Gebühr ist bei persönlicher Vorsprache bar zu entrichten; beantragen Sie die Beglaubigung schriftlich, erhalten Sie die beglaubigten Urkunden mit Rechnung per Nachnahme zurück.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Beglaubigung anderer Urkunden
    • Zu Ursprungszeugnissen, Handelsrechnungen beziehungsweise reinen Produktbeschreibungen und Packlisten, deren Inhalt von der Industrie- und Handelskammer (IHK) gesichtet und bestätigt wurde, ist keine Vorbeglaubigung erforderlich.
    • Verträge, Firmenerklärungen und ähnliche Urkunden müssen Sie notariell und anschließend durch das zuständige Landgericht vorbeglaubigen lassen.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 14.02.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en