Erteilung eines Patentes Beschluss

    Patent beim Patentinformationszentrum Chemnitz anmelden

    Die Anmeldung eines Patents ist ein wirkungsvoller Weg, um Ihre Erfindung gegen eine unerlaubte Benutzung durch Dritte zu schützen.

    Beschreibung

    Antrag auf Erteilung eines Patents nach §§ 34 ff. Patentgesetz (PatG)

    Die Anmeldung eines Patents ist ein wirkungsvoller Weg, um Ihre Erfindung gegen eine unerlaubte Benutzung durch Dritte zu schützen.

    Online-Dienste

    DPMAregister, amtliche Publikations- und Registerdatenbank

    ID: L100009_6001684-6001091-1-6004195-6000288

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    Ansprechpartner

    Patentinformationszentrum Chemnitz (Patentinformationszentrum Chemnitz)

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 8

    09111 Chemnitz

    Kontakt

    E-Mail: piz@bibliothek-tu-chemnitz.de

    Fax: +49 371 531-13169

    Telefon Festnetz: +49 371 531-13160

    Internet

    Sprachversion

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    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Erteilung eines Patents
    • Erfinderbenennung
    • Offenbarung des Patents (Beschreibung der Erfindung, Patentansprüche, Zeichnungen)
    • Zusammenfassung
    • gegebenenfalls Modelle und Proben

    Tipp: Genaue Hinweise, wie die Unterlagen zu gestalten sind, entnehmen Sie einem Merkblatt, das Sie aus dem DPMA-Internetportal abrufen können.

    Voraussetzungen

    • Neuheit: Die Erfindung darf nicht zum Stand der Technik gehören.
    • erfinderische Tätigkeit: Ein auf dem entsprechenden technischen Gebiet tätiger Fachmann darf nicht ohne Weiteres auf die entsprechende Lösung kommen.
    • gewerbliche Anwendbarkeit

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 32 Patentgesetz (PatG) – Offenlegung
    • §§ 34, 36, 37 und 38 PatG – Einhaltung der Formvorschriften
    • § 42 PatG – Offensichtlichkeitsprüfung
    • § 43 PatG – Recherche

    Rechtsbehelf

    ­

    Verfahrensablauf

    Schutzrechte können von jedem selbst beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München angemeldet werden. In Sachsen nehmen auch die Patentinformationszentren Chemnitz und Dresden Patentanmeldungen entgegen und leiten sie an das DPMA weiter.

    Grundsätzlich ist es Ihnen überlassen, ob Sie die Hilfe eines Patentanwalts oder einer Patentanwältin in Anspruch nehmen oder nicht. In vielen Fällen ist es jedoch zu empfehlen, einen Anwalt oder eine Anwältin hinzuzuziehen. Nur wenn Sie über keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland verfügen, müssen Sie sich von einem Anwalt oder einer Anwältin vertreten lassen.

    Tipp: Im Internetportal der Patentanwaltskammer können Sie gezielt nach einem Patentanwalt oder einer Patentanwältin in Ihrer Nähe suchen.

    Beantragung
    • Das Antragsformular erhalten Sie bei den oben genannten Stellen oder im Internet (Formulare & Online-Dienste).
    • Die Anmeldung eines Patentes ist auch online möglich, über die Voraussetzungen dafür informieren Sie sich bitte auf den Seiten des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA).
    • Reichen Sie den vollständig ausgefüllten Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei den oben genannten Stellen in Papierform (dreifache Ausfertigung) oder elektronisch ein und zahlen Sie die Anmeldegebühr.
    • Sie erhalten eine Empfangsbescheinigung mit dem Aktenzeichen und dem Anmeldetag der Erfindung.
    Antrag auf Recherche und Prüfung
    • Gleichzeitig mit der Anmeldung können Sie eine Recherche und die Prüfung des Patents auf das Vorliegen aller Schutzvoraussetzungen beantragen.
    • Kreuzen Sie dazu die entsprechenden Felder im Antragsformular an.

    Im Rahmen der Recherche werden die öffentlichen Druckschriften, die für die Beurteilung der Patentfähigkeit Ihrer Erfindung in Betracht zu ziehen sind, ermittelt. Die zuständige Prüfungsstelle nimmt die Recherche ohne Gewähr auf Vollständigkeit vor.

    Hinweis: Sowohl die Recherche als auch die Prüfung können Sie zu einem späteren Zeitpunkt beantragen. Es ist nicht zwingend erforderlich, einen Rechercheantrag zu stellen.

    Achtung! Der Antrag auf Erteilung eines Patents ist nur der erste Schritt. Um tatsächlich ein erteiltes Patent zu erhalten, müssen Sie einen Prüfungsantrag stellen. Wenn innerhalb von sieben Jahren nach dem Anmeldetag kein wirksamer Prüfungsantrag gestellt wird, gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

    Offensichtlichkeitsprüfung

    Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) prüft, ob die formellen Erfordernisse erfüllt sind und offensichtliche Patentierungshindernisse vorliegen. So könnte es beispielsweise sein, dass die gewerbliche Anwendbarkeit fehlt oder es sich nicht um eine (einheitliche) Erfindung handelt.

    Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, sich in einer bestimmten Frist dazu zu äußern.

    Fristen

    Offenlegung
    • Veröffentlichung der Patentanmeldung (Offenlegungsschrift) – unabhängig vom Verfahrensstand – spätestens 18 Monate nach dem Anmeldetag

    Vom Zeitpunkt der Veröffentlichung an ist für jedermann die Akteneinsicht möglich und Sie können unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung verlangen, wenn Ihre Erfindung widerrechtlich benutzt wird.

    Schutzdauer
    • maximal 20 Jahre (ab dem dritten Jahr Aufrechterhaltung des Schutzes gegen eine Jahresgebühr)

    Kosten

    Anmelde- und Recherchegebühr

      • bei schriftlicher Anmeldung: EUR 60,00
      • bei elektronischer Anmeldung: EUR 50,00
      • Rechercheantragsgebühr (gegebenenfalls): EUR 250,00
      • Anmeldegebühr: Zahlung innerhalb von drei Monaten nach der Anmeldung

    Achtung! Bei Nichtzahlung gilt Ihre Anmeldung als zurückgenommen.

    • Gebühr für Rechercheantrag (falls gestellt): Zahlung innerhalb von drei Monaten
    Gebühr für den Prüfungsantrag
    • mit Rechercheantrag: EUR 150,00
    • ohne Rechercheantrag: EUR 350,00
    Jahresgebühren
    • EUR 70,00 für das dritte Jahr, ansteigend auf
    • EUR 1.940 für das 20. Jahr

    Hinweis: Wenn Sie sich als Patentinhaber oder Patentinhaberin bereit erklären, jedem die Benutzung Ihrer Erfindung gegen eine gewisse Gebühr zu gestatten (Lizenzbereitschaftserklärung), halbieren sich die zu entrichtenden Jahresgebühren.

    Tipp: Wie für die meisten Schutzrechtsverfahren können Sie für die Anmeldung und Aufrechterhaltung eines Patents in begründeten Fällen Verfahrenskostenhilfe des Deutschen Patentamts beantragen.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 26.01.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en