Urkunden Beglaubigung durch Apostille

    Beglaubigung von Gerichts- und notariellen Urkunden zur Verwendung im Ausland (Apostille)

    Apostille ist eine vereinfachte Form der Echtheitsbestätigung für öffentliche Urkunden, die von den Behörden des Staates ausgestellt wird, in dem die Urkunde errichtet wurde. Die Präsidenten der Landgerichte erteilen Ihnen auf Antrag Apostillen für gerichtlich oder notariell beglaubigte Urkunden.

    Beschreibung

    Erteilung von Apostillen zu Gerichts- und notariellen Urkunden für den Rechtsverkehr mit dem Ausland durch die Präsidenten der Landgerichte

    Apostille ist eine vereinfachte Form der Echtheitsbestätigung für öffentliche Urkunden, die von den Behörden des Staates ausgestellt wird, in dem die Urkunde errichtet wurde. Die Präsidenten der Landgerichte erteilen Ihnen auf Antrag Apostillen für gerichtlich oder notariell beglaubigte Urkunden.

    Bedürfen die Urkunden auch der Legalisation, müssen Sie diese noch der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Staates vorlegen, in dem die Urkunden verwendet werden.

    Befreiung von der Legalisation

    Die Legalisation ist mit einem nicht unerheblichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden. Sie ist deshalb durch internationale Verträge teilweise für entbehrlich erklärt worden. Zu diesen Übereinkommen zählt unter anderem das Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Haager Apostilleübereinkommen). An die Stelle der Legalisation tritt dann als Echtheitsnachweis die Apostille. Diese wird durch die zuständige innerstaatliche Behörde erteilt. Eine Beteiligung der Auslandsvertretung des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, ist dann nicht mehr notwendig.

    Darüber hinaus hat die Bundesrepublik Deutschland mit einigen Staaten bilaterale völkerrechtliche Abkommen (zum Beispiel mit Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Österreich und der Schweiz) und Verträge abgeschlossen oder ist Vertragspartner mehrseitiger Übereinkommen, in denen für bestimmte Urkunden der Verzicht auf eine Legalisation oder deren Ersatz durch eine besondere Zwischenbeglaubigung vereinbart wurde.

    Hinweis: Welche Staaten die "Haager Apostille" anerkennen, können Sie dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Apostilleübereinkommen) entnehmen.

    Ansprechpartner

    Notariate (Notariate)

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag (falls angeboten: Formular) mit folgenden Mindestangaben:
      • Name, Vorname und Anschrift der antragstellenden Person
      • Land, in dem die Dokumente vorgelegt werden sollen

    bei antragstellenden Firmen: Antrag auf Firmenkopfbogen

    • Originalurkunde
    • Reisepass oder sonstiger Identitätsnachweis (entfällt bei schriftlicher Beantragung)
    • gegebenenfalls: schriftliche Vollmacht für den Vertreter / die Vertreterin

    Voraussetzungen

    • Gerichtsurkunde (z.B. Urteil, Gerichtsbeschluss, Handelsregisterauszug)
    • notarielle Urkunde

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

       keine Angaben

    Verfahrensablauf

    Formulieren Sie einen formlosen schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Apostille. Den unterschriebenen Antrag reichen Sie mit den Originalurkunden persönlich oder auf dem Postweg beim Landgericht ein.

    Wichtig! Es können nur Originalunterschriften beglaubigt werden – sollten Sie elektronisch erstellte Handelsregisterauszüge zur Beglaubigung vorlegen, müssen diese mit dem Dienstsiegel und der Originalunterschrift des Urkundsbeamten des Registergerichts versehen sein.

    Fristen

     

    Kosten

    EUR 20,00 pro Urkunde

    Hinweise (Besonderheiten)

    Beglaubigung von Übersetzungen

    Bei Übersetzungen durch im Landgerichtsbezirk ansässige Übersetzer * kann der Präsident des Landgerichts eine Bestätigung erteilen, dass die jeweilige Person öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Übersetzer ist. Diese Bestätigung ist eine öffentliche Urkunde, diese kann zugleich durch den Präsidenten des Landgerichts mit einer Vorbeglaubigung oder Apostille versehen werden.

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 04.01.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en