Beglaubigung von Gerichts- und notariellen Urkunden zur Verwendung im Ausland (Apostille)
Beschreibung
Erteilung von Apostillen zu Gerichts- und notariellen Urkunden für den Rechtsverkehr mit dem Ausland durch die Präsidenten der Landgerichte
Apostille ist eine vereinfachte Form der Echtheitsbestätigung für öffentliche Urkunden, die von den Behörden des Staates ausgestellt wird, in dem die Urkunde errichtet wurde. Die Präsidenten der Landgerichte erteilen Ihnen auf Antrag Apostillen für gerichtlich oder notariell beglaubigte Urkunden.
Bedürfen die Urkunden auch der Legalisation, müssen Sie diese noch der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Staates vorlegen, in dem die Urkunden verwendet werden.
Befreiung von der Legalisation
Die Legalisation ist mit einem nicht unerheblichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden. Sie ist deshalb durch internationale Verträge teilweise für entbehrlich erklärt worden. Zu diesen Übereinkommen zählt unter anderem das Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Haager Apostilleübereinkommen). An die Stelle der Legalisation tritt dann als Echtheitsnachweis die Apostille. Diese wird durch die zuständige innerstaatliche Behörde erteilt. Eine Beteiligung der Auslandsvertretung des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, ist dann nicht mehr notwendig.
Darüber hinaus hat die Bundesrepublik Deutschland mit einigen Staaten bilaterale völkerrechtliche Abkommen (zum Beispiel mit Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Österreich und der Schweiz) und Verträge abgeschlossen oder ist Vertragspartner mehrseitiger Übereinkommen, in denen für bestimmte Urkunden der Verzicht auf eine Legalisation oder deren Ersatz durch eine besondere Zwischenbeglaubigung vereinbart wurde.
Hinweis: Welche Staaten die "Haager Apostille" anerkennen, können Sie dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Apostilleübereinkommen) entnehmen.
Ansprechpartner
Landgericht Chemnitz (Landgericht Chemnitz)
Adresse
Lieferanschrift
Hausanschrift
Kontakt
Fax: +49 (0)371 453-2300
Telefon Festnetz: +49 (0)371 453-0
Internet
erforderliche Unterlagen
- Antrag (falls angeboten: Formular) mit folgenden Mindestangaben:
- Name, Vorname und Anschrift der antragstellenden Person
- Land, in dem die Dokumente vorgelegt werden sollen
bei antragstellenden Firmen: Antrag auf Firmenkopfbogen
- Originalurkunde
- Reisepass oder sonstiger Identitätsnachweis (entfällt bei schriftlicher Beantragung)
- gegebenenfalls: schriftliche Vollmacht für den Vertreter / die Vertreterin
Voraussetzungen
- Gerichtsurkunde (z.B. Urteil, Gerichtsbeschluss, Handelsregisterauszug)
- notarielle Urkunde
Rechtsgrundlage(n)
- Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeiten für die Erteilung von Apostillen und die Beglaubigung öffentlicher Urkunden im internationalen Rechtsverkehr (Sächsische Apostillen-Zuständigkeitsverordnung, SächsApostZuVO)
- Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Beglaubigung und Legalisation deutscher Urkunden und die Erteilung von Apostillen und Bestätigungen (VwV Legalisation)
- Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG) Kostenverzeichnis - Anlage (zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis, Nr. 1310)
Rechtsbehelf
keine Angaben
Verfahrensablauf
Formulieren Sie einen formlosen schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Apostille. Den unterschriebenen Antrag reichen Sie mit den Originalurkunden persönlich oder auf dem Postweg beim Landgericht ein.
Wichtig! Es können nur Originalunterschriften beglaubigt werden – sollten Sie elektronisch erstellte Handelsregisterauszüge zur Beglaubigung vorlegen, müssen diese mit dem Dienstsiegel und der Originalunterschrift des Urkundsbeamten des Registergerichts versehen sein.
Fristen
Kosten
EUR 20,00 pro Urkunde
Hinweise (Besonderheiten)
Beglaubigung von Übersetzungen
Bei Übersetzungen durch im Landgerichtsbezirk ansässige Übersetzer* kann der Präsident des Landgerichts eine Bestätigung erteilen, dass die jeweilige Person öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Übersetzer ist. Diese Bestätigung ist eine öffentliche Urkunde, diese kann zugleich durch den Präsidenten des Landgerichts mit einer Vorbeglaubigung oder Apostille versehen werden.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen