Mopedfahrerlaubnis mit 15 beantragen
Beschreibung
Das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse AM beträgt nunmehr 15 Jahre. Bis zum Erreichen des 16. Lebensjahres ist die Fahrerlaubnis mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland Gebrauch gemacht werden darf. Daraus folgt, dass Fahrerlaubnisinhaber* der Klasse AM unter 16 Jahren nur in der Bundesrepublik Deutschland, mit Kraftfahrzeugen der Klasse AM, am Straßenverkehr teilnehmen dürfen. Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Alter von 16 Jahren erreicht hat. Die Erteilung der Fahrerlaubnis erfolgt durch Aushändigung eines EU-Kartenführerschein, in welchem die Schlüsselzahl "195“ eingetragen wird.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Ansprechpartner
Referat Kfz-Zulassung und Fahrerlaubnis (Referat Kfz-Zulassung und Fahrerlaubnis)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 03501 515 4234
Internet
erforderliche Unterlagen
- schriftlicher Antrag mit Angabe der ausbildenden Fahrschule
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung (ersatzweise eine aktuelle Bestätigung der Personendaten durch die Meldebehörde)
- biometrisches Foto
- Nachweis der Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe (unbefristet gültig)
- Sehtestbescheinigung (bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre)
Voraussetzungen
Die Fahrerlaubnis für die Klasse AM wird erteilt, wenn Sie
- das 15. Lebensjahr vollendet haben,
- Ihren Wohnsitz in Bundesrepublik Deutschland haben,
- zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sind,
- zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet wurden,
- die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen haben,
- Erste Hilfe leisten können und
- nicht bereits eine Fahrerlaubnis dieser Klasse aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (Island, Liechtenstein, Norwegen) besitzen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) – Fahrerlaubnis und Führerschein
- § 6 Absatz 5a StVG
- § 6 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) – Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
- § 10 FeV – Mindestalter
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Herabsetzung des Mindestalters für die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse AM auf 15 Jahre (AM15VO), Gebühren-Nrn. 126,2, 145, 202, 202.1)
Rechtsbehelf
nicht anwendbar
Verfahrensablauf
Ausbildung
- Mit der Ausbildung in der Fahrschule können Sie bereits mit 14 ½ Jahren beginnen.
- Die theoretische Prüfung dürfen Sie dann frühestens drei Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor Ihrem 15. Geburtstag ablegen.
Beantragung
- Ihren Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis stellen Sie persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde (siehe oben "zuständige Stelle"), die Erziehungsberechtigten (in der Regel sind das Ihre Eltern) müssen dazu ihr Einverständnis erklären.
- Die Antragsformulare erhalten Sie bei der Fahrerlaubnisbehörde, teilweise auch bei den Fahrschulen.
- Nach der Antragstellung prüft die Behörde zunächst, ob Sie als Fahrzeugführer geeignet sind. Bestehen dagegen keine Bedenken, wird sie der Prüforganisation (DEKRA) den Auftrag zur Abnahme der Prüfung (Prüfauftrag) erteilen.
- Nach bestandener praktischer Fahrprüfung händigt Ihnen der Prüfer den Führerschein beziehungsweise den vorläufigen Nachweis der Fahrerlaubnis aus, wenn Sie 15 Jahre oder älter sind.
Hinweis: Sind Sie bei der Prüfung jünger als 15 Jahre, können Sie den Führerschein frühestens an Ihrem 15. Geburtstag bei der Fahrerlaubnisbehörde abholen.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
Die Prüfung durch die zuständige Stelle dauert geraume Zeit, stellen Sie Ihren Fahrerlaubnis-Antrag daher gleich zu Beginn Ihrer Fahrschulausbildung.
Kosten
- Erteilung einer Fahrerlaubnis: EUR 43,90
Die gesamten Gebühren werden sofort bei der Antragstellung fällig.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen