Anschlussbeitrag zahlen
Beschreibung
Städte und Gemeinden – aber auch Zweckverbände – können die Grundstückseigentümer* mittels eines Anschlussbeitrags an den Kosten des Baus oder der Erweiterung von Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen beteiligen.
Wie hoch der Anschlussbeitrag ist, hängt in erster Linie von den Baukosten ab. Die Kommunen können aber auch entscheiden, nur einen Teil der Baukosten über Beiträge zu refinanzieren. Sie müssen eine entsprechende Beitragssatzung erlassen, die unter anderem den Beitragsmaßstab und den Beitragssatz festlegt. Die Beitragspflichtigen werden dabei abhängig vom Maß der Grundstücksnutzung (gewerblich oder privat, Anzahl der Geschosse) unterschiedlich belastet. Nähere Details erfahren Sie aus der entsprechenden Satzung Ihrer Stadt oder Gemeinde.
Hinweis: Für die Erneuerung, die Erweiterung und den Ausbau bereits vorhandener Gemeindestraßen können die Städte und Gemeinden sogenannte Straßenbaubeiträge verlangen, um den damit verbundenen Aufwand zu finanzieren. Eine Pflicht zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen besteht allerdings nicht. Demgegenüber sind die Städte und Gemeinden bei der erstmaligen Herstellung einer Straße (zur Erschließung von Grundstücken) verpflichtet, die Grundstückseigentümer mittels eines Erschließungsbeitrags an den Kosten zu beteiligen.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Ansprechpartner
Für Kottmar wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
keine
Voraussetzungen
Für ein Grundstück entsteht die Beitragspflicht, wenn
- es tatsächlich an die Wasserversorgungs- oder Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen ist oder
- wenn die Gemeinde durch Satzung Anschlusszwang angeordnet hat, bereits dann, wenn das Grundstück angeschlossen werden könnte.
Beitragsschuldner ist grundsätzlich der Eigentümer des Grundstücks. Besteht Erbbaurecht oder ein dingliches Nutzungsrecht, ist die erbbauberechtigte beziehungsweise die dinglich zur Nutzung berechtigte Person Beitragsschuldner.
Rechtsgrundlage(n)
- § 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) – Satzungen
- § 2 Absatz 1 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) – Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben (in Verbindung mit der jeweiligen Satzung der Gemeinde)
- §§ 17 bis 25 SächsKAG – Beiträge für öffentliche Einrichtungen
Rechtsbehelf
Widerspruch (Näheres im Bescheid)
Verfahrensablauf
Als Grundstückseigentümer, erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung berechtigte Person erhalten einen Beitragsbescheid. Gegebenenfalls können Vorauszahlungen auf die Beitragsschuld erhoben werden.
Fristen
Zahlungsfrist laut Beitragsbescheid
Kosten
- Verfahrenskosten: keine
- Anschlussbeitrag: unterschiedlich (je nach Beitragssatzung)
Gültigkeitsgebiet
Sachsen