Sonn- und Feiertagsarbeit durch die Arbeitsschutzbehörde bewilligen lassen
Beschreibung
Antrag auf Bewilligung von Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
In Deutschland gilt nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) generell Sonn- und Feiertagsruhe. Ausnahmen wie etwa für den Not- und Rettungsdienst, Krankenhäuser, Bus und Bahn sind gesetzlich festgelegt (vgl. § 10 ArbZG). Darüber hinaus kann die Landesdirektion Sachsen unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2 ArbZG bewilligen.
Dies ist möglich, wenn die Arbeiten nicht werktags (einschließlich Samstag) ausgeführt werden können und die Sonn- und Feiertagsarbeit nicht durch andere, zumutbare Ersatzmaßnahmen vermieden werden kann.
Hinweis: Auch bei bewilligter Sonn- und Feiertagsarbeit müssen Sie Besonderheiten und Einschränkungen beachten, wie zum Beispiel tarifliche Regelungen, Regelungen über Pausen- und Ruhezeiten oder Bestimmungen zum Mutterschutz. Für die Arbeit am Sonn- und Feiertag muss ein Ersatzruhetag gewährt werden.
Ansprechpartner
Abteilung 5, Arbeitsschutz und Marktüberwachung (Abteilung 5, Arbeitsschutz und Marktüberwachung)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Antragsformular
Voraussetzungen
Die Bewilligung von Anträgen durch die Landesdirektion Sachsen zum Aussetzen der Sonn- und Feiertagsruhe kann
- im Handelsgewerbe an bis zu zehn Sonn- und Feiertagen im Jahr erfolgen, an denen besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen (§13 Abs. 3 Nr. 2a ArbZG),
- an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr erfolgen, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern (§ 13 Abs. 3 Nr. 2b ArbZG), und
- an einem Sonntag im Jahr zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur erfolgen (§ 13 Abs. 3 Nr.2c ArbZG).
Rechtsgrundlage(n)
- § 10 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) – Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
- § 13 Abs. 3 Nr. 2 ArbZG – Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), lfd. Nr. 12 Tarifstelle 3 – Arbeitszeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen
Rechtsbehelf
Widerspruch (Näheres im Bescheid)
Verfahrensablauf
- Verwenden Sie für den Antrag ausschließlich das bereitstehende Formular (–> Formulare und weitere Angebote).
- Legen Sie die maßgeblichen Gründe so konkret wie möglich dar (siehe hierzu die Hinweise zum Antrag).
Insbesondere ist schlüssig und plausibel darzulegen, warum die an Sonn- und Feiertagen durchzuführenden Arbeiten nicht an Werktagen (einschließlich Samstag) durchgeführt werden können und dass bereits alle anderen zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Sonn- und Feiertagsarbeit ausgeschöpft worden sind.
Fristen
Beantragung: mindestens fünf Tage vor Inanspruchnahme
Kosten
EUR 85,00 bis EUR 1.500
Gültigkeitsgebiet
Sachsen