Schlichtungsantrag bei der Schlichtungsstelle Energie stellen
Beschreibung
Anrufung der Ombudsstelle für Energie zur außergerichtlichen Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Die Versorgung mit Strom und Gas ist an vielfältige rechtliche und technische Anforderungen geknüpft. Dadurch kann es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Energieversorgern und Kunden kommen. Um Ihnen einen aufwändigen und teuren Rechtsstreit zu ersparen, schaltet sich die Schlichtungsstelle Energie auf Antrag als Vermittler ein.
Tipp: Oftmals lassen sich Unstimmigkeiten bereits im direkten Kontakt mit dem Energieversorger regeln, wenden Sie sich daher zunächst an das Versorgungsunternehmen, bevor Sie einen Schlichtungsantrag stellen.
Online-Dienst
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Ansprechpartner
Schlichtungsstelle Energie e.V. (Schlichtungsstelle Energie e.V.)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- schriftlicher Schlichtungsantrag
- Unterlagen, die für das Verständnis des Anliegens notwendig sind.
Voraussetzungen
- Beanstandungen zur Energieversorgung
- erfolglose Beschwerde beim betreffenden Versorgungsunternehmen
Die Streitigkeit darf nicht anderweitig anhängig (zum Beispiel vor Gericht) oder bereits abschließend behandelt worden sein.
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 111a f. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) – Verbraucherbeschwerden; Schlichtungsstelle, Verordnungsermächtigung
- Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle Energie e.V.
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
- Sie können Ihren Schlichtungsantrag per Post an die Schlichtungsstelle Energie schicken.
- Alternativ nutzen Sie für Ihren Schlichtungsantrag den Online-Dienst der Schlichtungsstelle und füllen das Online-Formular vollständig aus.
- Fügen Sie aussagefähige Unterlagen als (elektronische) Kopien hinzu.
- Die Ombudsstelle prüft Ihren Antrag und informiert Sie über das weitere Vorgehen.
Tipp: Treffen Sie genaue Angaben zu Ihrem Anliegen und zum Grund Ihrer Beschwerde, der Streitgegenstand lässt sich so leichter beurteilen.
Ist das Schlichtungsverfahren zulässig, fordert die Ombudsperson Ihren Energieversorger zur Stellungnahme auf und ermittelt den Sachverhalt. Sie und das Versorgungsunternehmen erhalten einen schriftlichen Lösungsvorschlag.
Hinweis: Die Empfehlung der Ombudsperson ist rechtlich nicht bindend.
Fristen
- Frist für die schriftliche Stellungnahme des Energieversorgers: zwei Wochen nach Aufforderung durch die Schlichtungsstelle
- Zustimmung zur einvernehmlichen Lösung: innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Empfehlung
- Verfahrensdauer: Die Schlichtung soll innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein.
Kosten
Das Verfahren ist für Sie kostenlos.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen