Wahlhelfer Anmeldung

    Sich als Wahlhelfer melden

    Am Wahltag werden Wahlhelfer* als Mitglieder der Wahlorgane oder als Hilfskräfte bei der Durchführung der Wahl im Wahlraum eingesetzt.

    Beschreibung

    Am Wahltag werden Wahlhelfer* als Mitglieder der Wahlorgane oder als Hilfskräfte bei der Durchführung der Wahl im Wahlraum eingesetzt.

    Zu den Aufgaben der Wahlhelfer zählen beispielsweise:

    • Überprüfung der Wahlberechtigung aufgrund des Wählerverzeichnisses
    • Ausgabe der Stimmzettel
    • Freigabe der Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels
    • Mitarbeit bei der Feststellung des Wahlergebnisses

    Die Tätigkeit als Wahlhelfer ist ein Ehrenamt. Sie müssen Ihr Amt unparteiisch wahrnehmen und sind zur Verschwiegenheit über die Ihnen bei Ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.

    Wahlhelfer werden durch das Wahlamt der jeweiligen Gemeinde bestellt. Bevorzugt werden Wahlhelfer, die sich freiwillig zu diesem Ehrenamt melden.

    Wahlhelfer erhalten für Ihren Einsatz gegebenenfalls eine Aufwandsentschädigung und ein Erfrischungsgeld, das je nach Wahlart (Landtags-, Bundestags-, Europa- und Kommunalwahlen) unterschiedlich ausfällt.

    *) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Neschwitz (Gemeinde Neschwitz)

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 1

    02699 Neschwitz

    Kontakt

    E-Mail: sekretariat@neschwitz.de

    Fax: +49 35933 386-11

    Telefon Festnetz: +49 35933 386-0

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Gemeinde Demitz-Thumitz (Gemeinde Demitz-Thumitz)

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 43

    01877 Demitz-Thumitz

    Lieferanschrift

    Hauptstraße 43

    01877 Demitz-Thumitz

    Kontakt

    E-Mail: gemeindeamt@demitz-thumitz.de

    Fax: +49 3594 7759-19

    Telefon Festnetz: +49 3594 7759-0

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • ausgefülltes Antragsformular für Wahlhelfer (erhältlich auch beim zuständigen Wahlamt oder auf der Internetseite der Gemeinde) oder
    • formloser Antrag

    Voraussetzungen

    Wahlhelfer müssen bei der betreffenden Wahl wahlberechtigt sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    ­nicht anwendbar

    Verfahrensablauf

    • Sie können sich freiwillig als Wahlhelfer bei Ihrer Gemeinde oder Stadt melden. Dabei können Sie auch einen Wunschwahlbezirk für Ihren Einsatz angeben.
    • Ihre Gemeinde oder Stadt wird dann versuchen, Sie dort einzusetzen. Sie können jedoch auch außerhalb Ihres eigenen Wahlbezirks als Wahlhelfer eingesetzt werden.

    Fristen

    Nehmen Sie bitte bezüglich der Bewerbung als Wahlhelfer Kontakt mit Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung auf. Bewerbungen sind rechtzeitig vor dem Tag der Wahl beziehungsweise der Abstimmung oder nach entsprechendem Aufruf im Amtsblatt, auf der Internetseite oder in der Presse möglich.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Gemeinden und Städte dürfen personenbezogene Daten (Name, Vorname, akademischer Grad, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Zahl der erfolgten Berufungen als Mitglied eines Wahlvorstands und die dabei ausgeübte Funktion) von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Wahlhelfern erheben und weiterverarbeiten. Die Verarbeitung der Daten darf auch für künftige Wahlen erfolgen, sofern die Betroffenen der Verarbeitung ihrer Daten nicht widersprochen haben. Die Betroffenen müssen über das Widerspruchsrecht unterrichtet werden.

    Für die Wahlhelfer besteht ein Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und ihres Verdienstausfalls (etwa wenn die Auszählung in der Nacht unterbrochen und am Montag früh fortgesetzt wird). Daneben kann die Stadt/Gemeinde auch durch Satzung eine Aufwandsentschädigung gewähren (sogenanntes Erfrischungsgeld).

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 24.06.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en