außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten

    Schlichtungsantrag bei der Ombudsstelle für genossenschaftliche Banken stellen

    Ein Rechtsstreit ist ärgerlich, langwierig und oft teuer. Damit Meinungsverschiedenheiten zwischen Ihnen und Ihrer Bank einfacher geklärt werden können, haben die genossenschaftlichen Banken ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren eingerichtet. Ein unabhängiger Ombudsmann hilft Ihnen dabei, Differenzen schnell und unbürokratisch zu bereinigen.

    Beschreibung

    Anrufung der Kundenbeschwerdestelle des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) zur außergerichtlichen Beilegung von Kundenbeschwerden im Bereich der deutschen genossenschaftlichen Bankengruppe

    Ein Rechtsstreit ist ärgerlich, langwierig und oft teuer. Damit Meinungsverschiedenheiten zwischen Ihnen und Ihrer Bank einfacher geklärt werden können, haben die genossenschaftlichen Banken ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren eingerichtet. Ein unabhängiger Ombudsmann hilft Ihnen dabei, Differenzen schnell und unbürokratisch zu bereinigen.

    Tipp: Oftmals lassen sich Unstimmigkeiten bereits in direktem Kontakt mit der betroffenen Bank lösen. Es ist daher immer ratsam, sie um Klärung zu bitten, bevor Sie einen Schlichtungsantrag stellen.

    Sollte im Schlichtungsverfahren keine Einigung möglich sein, können Sie Ihren Anspruch im gerichtlichen Verfahren geltend machen.

    Ansprechpartner

    erforderliche Unterlagen

    • formlose Beschwerde mit kurzer Schilderung des Sachverhalts
    • Unterlagen, die zum Verständnis Ihres Falls notwendig sind, zum Beispiel auch
      • Schriftwechsel mit der betroffenen Bank

    Gegebenenfalls fordert die Beschwerdestelle von Ihnen weitere Unterlagen an.

    Voraussetzungen

    • Das Verfahren kann von allen Privat- und Firmenkunden* der genossenschaftlichen Banken in Anspruch genommen werden.
    • Es können sich auch Nichtkunden beim Ombudsmann beschweren, wenn ihnen eine der teilnehmenden Banken kein Girokonto auf Guthabenbasis einrichten möchte.
    • Die betroffene genossenschaftliche Bank muss dem Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) angehören und sich diesem Verfahren angeschlossen haben
    Ausnahmen

    In folgenden Fällen ist eine Schlichtung durch die Beschwerdestelle nicht möglich:

    • Der Konflikt wurde bereits durch einen außergerichtlichen Vergleich beigelegt.
    • Der Konflikt war oder ist bereits Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens bei einer anderen Schlichtungs- oder Gütestelle.
    • Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde abgewiesen, weil die Klage keine Aussicht auf Erfolg hatte.
    • Der Konflikt wird vor oder während des Schlichtungsverfahrens bei einem Gericht behandelt oder wird von der oder dem Antragstellenden während des Schlichtungsverfahrens vor Gericht gebracht.
    • Es müssten Zeugen gehört werden, um den Sachverhalt zu ermitteln.
    • Der Anspruch der oder des Antragstellenden ist bereits verjährt und die Gegenpartei beruft sich auf die Verjährung.

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

       

    Verfahrensablauf

    Zuständigkeit prüfen

    Prüfen Sie zunächst, ob die betroffene Bank dem Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V. angehört und sich diesem Verfahren angeschlossen hat. Eine aktuelle Liste erhalten Sie auf Anfrage bei der Kundenbeschwerdestelle des BVR.

    Schlichtungsantrag stellen

    Sind alle Voraussetzungen erfüllt, richten Sie den Schlichtungsantrag schriftlich an die Kundenbeschwerdestelle.

    • Schildern Sie in Ihrem Schreiben den Sachverhalt und was Sie mit Ihrem Schlichtungsantrag erreichen möchten. Fügen Sie Kopien aller relevanten Unterlagen bei, die zum Verständnis des Anliegens notwendig sind.
    • Die Beschwerdestelle des BVR bestätigt Ihnen den Eingang des Schlichtungsantrags und informiert Sie über den weiteren Verlauf.

    Eine Übersicht mit Erläuterungen zum Ablauf des gesamten Ombudsmannverfahrens von der Antragstellung bis zum möglichen Schlichtungsvorschlag erhalten Sie in der Kundenbroschüre des BVR.

    Fristen

    Das Ombudsmannverfahren hemmt die Verjährungsfrist von Ansprüchen.

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 02.02.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en