Verdacht auf Impfschadensfall melden
Beschreibung
In manchen Fällen treten nach einer Impfung gesundheitliche Beeinträchtigungen als Impfreaktion des Körpers auf, wie beispielsweise Schwellungen an der Injektionsstelle oder leichtes Fieber. Gehen die Reaktionen aber über das übliche Ausmaß hinaus, so ist sofort ein Arzt* (möglichst der impfende Arzt) zu konsultieren und das Gesundheitsamt zu informieren. Schwerwiegende Gesundheitsstörungen nach einer Impfung sind sehr seltene Ereignisse.
*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.
Ansprechpartner
Für Röderaue wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Bitte benutzen Sie die Formulare in den "Empfehlungen der Sächsischen Impfkommision beim Auftreten von atypischen Impfverläufen" (Bericht über Verdachtsfälle und Ergänzungsbogen).
Voraussetzungen
Kurzzeitig vorübergehende Lokas- und Allgemeinreaktionen des Körpers auf eine Impfung gehen über das normale Ausmaß hinaus.
Die Reaktionen des Körpers auf die Impfung sind unterschiedlich. Einige Beispiele einer Reaktion im normalen Ausmaß sind:
- Rötung, Schwellung oder Schmerzhaftigkeit an der Injektionsstelle für die Dauer von ein bis drei Tagen (gelegentlich länger)
- Fieber unter 39,5 °C (bei rektaler Messung), Kopf- und Gliederschmerzen, Mattigkeit, Unwohlsein, Übelkeit, Unruhe, Schwellung der regionären Lymphknoten
- "Impfkrankheit" (ein bis drei Wochen nach der Impfung), zum Beispiel masern- bzw. varizellenähnliche Hauterscheinungen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 60 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz, IfSG) – Versorgung bei Impfschaden und bei Gesundheitsschäden durch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
- § 61 IfSG – Gesundheitsschadensanerkennung
- § 62 IfSG – Heilbehandlungen
- § 63 IfSG – Konkurrenz von Ansprüchen, Anwendung der Vorschriften nach dem Bundesversorgungsgesetz, Übergangsregelungen zum Erstattungsverfahren an die Krankenkassen
- § 65 IfSG – Entschädigung bei behördlichen Maßnahmen
- § 66 IfSG – Zahlungsverpflichteter
- § 20i Absatz 1 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) – SIRL, Schutzimpfungs-Richtlinie
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
- Kommt es im zeitlichen Zusammenhang mit einer Impfung zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die über die oben aufgeführten hinausgehen, sollte ein Arzt, möglichst der impfende Arzt konsultiert werden.
- Besteht ein Verdacht auf Impfnebenwirkungen, so muss die Meldung darüber sofort (innerhalb von 24 Stunden) an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen. Dafür sollte der vom Paul-Ehrlich-Institut entwickelte Meldebogen sowie der "Ergänzungsbogen zur Meldung eines Verdachtes auf Impfkomplikation" der Sächsischen Impfkommission verwendet werden.
- Bestätigt sich der Verdacht, können Sie beim Kommunalen Sozialverband Sachsen eine Versorgung bei Impfschaden beantragen.
Fristen
keine
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Gültigkeitsgebiet
Sachsen