Grunderwerbsteuer Festsetzung

    Grundstücksbezogene Vorgänge beim Finanzamt anzeigen

    Der Erwerb einer Immobilie muss dem Finanzamt angezeigt werden, da bei einem Kauf, Tausch oder einer Zwangsversteigerung Grunderwerbsteuer erhoben wird. Dieser Vorgang wird regelmäßig von dem zuständigen Notar, Gericht oder Behörde vorgenommen. Daneben gibt es in bestimmten Fällen Anzeigepflichten der Beteiligten.

    Beschreibung

    Veräußerungsanzeigen

    Der Erwerb einer Immobilie muss dem Finanzamt angezeigt werden, da bei einem Kauf, Tausch oder einer Zwangsversteigerung Grunderwerbsteuer erhoben wird. Dieser Vorgang wird regelmäßig von dem zuständigen Notar, Gericht oder Behörde vorgenommen. Daneben gibt es in bestimmten Fällen Anzeigepflichten der Beteiligten.

    Die Grunderwerbsteuer wird grundsätzlich nach der im Vertrag festgelegten Gegenleistung bemessen. Die Gegenleistung ist in der Regel der Kaufpreis, kann aber auch einen anderen Wert zur Grundlage haben.

    Ansprechstelle
    regelmäßig: Notariat, Gericht oder Behörde

    –> Notarsuche (Sachsen)
    –> Finanzamtsuche (bundesweit)
    –> Amt24-Behördenwegweiser

    Online-Dienst

    Merkblatt über die steuerlichen Beistandspflichten der Notare

    ID: L100009_6003853-6000893-1-6005977-6000325

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Landesamt für Steuern und Finanzen (Landesamt für Steuern und Finanzen)

    Adresse

    Hausanschrift

    Stauffenbergallee 2

    01099 Dresden

    Lieferanschrift

    Postfach 100655

    01076 Dresden

    Kontakt

    E-Mail: poststelle_D@lsf.smf.sachsen.de

    Fax: +49 (351) 827-19999

    Telefon Festnetz: +49 (351) 827-0

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Notariate (Notariate)

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Anzeige (Formular)
    • Nachweis des Grunderwerbs (z. B. Kaufvertrag)

    Voraussetzungen

         

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 18 Grunderwerbssteuergesetz (GrEStG) – Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare
    • § 19 GrEStG – Anzeigepflicht der Beteiligten

    Rechtsbehelf

    nicht zutreffend

    Verfahrensablauf

    Die beurkundende Notarin beziehungsweise der beurkundende Notar, das hierfür zuständige Amtsgericht oder die zuständige Behörde veranlassen die Anzeige beim Finanzamt. Dieses berechnet auf Grundlage des Kaufvertrages die zu berechnende Grunderwerbsteuer auf die Immobilie.

    Fristen

    Veräußerungsanzeige: innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung, der Unterschriftsbeglaubigung oder der Bekanntgabe der Entscheidung

    Achtung!
    Die fristgemäße Anzeige muss auch dann erfolgen, wenn

    • die Wirksamkeit des Rechtsvorgangs vom Eintritt einer Bedingung, vom Ablauf einer Frist oder von einer Genehmigung abhängt oder
    • der Vorgang steuerfrei ist.

    Bearbeitungsdauer

    aufwandsabhängig bis zu mehreren Wochen

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Anzeige über Anteilsübertragungen (BV GrESt 003)

    • kann auch von den nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a bis 7a GrEStG anzeigepflichtigen Beteiligten verwendet werden. Sie stellt eine Serviceleistung für die Anzeigepflichtigen dar. Es ist in den Fällen des § 1 Abs. 2a, 2b, 3 und 3a GrEStG weiterhin auch eine formlose Anzeige möglich
    • ist nur für Vorgänge geeignet, in denen die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken unverändert bleiben, jedoch aufgrund von Anteilsübertragungen bei einer Gesellschaft eine Anzeigepflicht gemäß § 18 bzw. § 19 Grunderwerbsteuergesetz besteht. Im Falle eines Rechtsträgerwechsels am Grundstück (z. B. Umwandlungsvorgang oder Anwachsung) ist eine Anzeige weiterhin über die Veräußerungsanzeige (BV GrESt 001) erforderlich

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 23.01.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

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    Sprache: en