• Kitzscher (Landkreis Leipzig, Sachsen)
Grunderwerbsteuer Festsetzung

Grundstücksbezogene Vorgänge beim Finanzamt anzeigen

Der Erwerb einer Immobilie muss dem Finanzamt angezeigt werden, da bei einem Kauf, Tausch oder einer Zwangsversteigerung Grunderwerbsteuer erhoben wird. Dieser Vorgang wird regelmäßig von dem zuständigen Notar, Gericht oder Behörde vorgenommen. Daneben gibt es in bestimmten Fällen Anzeigepflichten der Beteiligten.

Beschreibung

Veräußerungsanzeigen

Der Erwerb einer Immobilie muss dem Finanzamt angezeigt werden, da bei einem Kauf, Tausch oder einer Zwangsversteigerung Grunderwerbsteuer erhoben wird. Dieser Vorgang wird regelmäßig von dem zuständigen Notar, Gericht oder Behörde vorgenommen. Daneben gibt es in bestimmten Fällen Anzeigepflichten der Beteiligten.

Die Grunderwerbsteuer wird grundsätzlich nach der im Vertrag festgelegten Gegenleistung bemessen. Die Gegenleistung ist in der Regel der Kaufpreis, kann aber auch einen anderen Wert zur Grundlage haben.

 

Ansprechstelle
regelmäßig: Notariat, Gericht oder Behörde

–> Notarsuche (Sachsen)
–> Finanzamtsuche (bundesweit)
–> Amt24-Behördenwegweiser

Online-Dienst

Merkblatt über die steuerlichen Beistandspflichten der Notare

ID: L100009_6003853-6000893-1-6005977-6000325

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Ansprechpartner

Finanzamt Schwarzenberg/Erzgeb. (Finanzamt Schwarzenberg/Erzgeb.)

Adresse

Hausanschrift

Karlsbader Straße 23

08340 Schwarzenberg/Erzgebirge

Lieferanschrift

PF 100209

08332 Schwarzenberg

Kontakt

E-Mail: poststelle@fa-schwarzenberg.smf.sachsen.de

Fax: +49 (3774) 161-100

Telefon Festnetz: +49 (3774) 161-0

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Landesamt für Steuern und Finanzen (Landesamt für Steuern und Finanzen)

Adresse

Hausanschrift

Stauffenbergallee 2

01099 Dresden

Lieferanschrift

Postfach 100655

01076 Dresden

Kontakt

E-Mail: poststelle_D@lsf.smf.sachsen.de

Fax: +49 (351) 827-19999

Telefon Festnetz: +49 (351) 827-0

Internet

Sprachversion

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Notariate (Notariate)

Internet

Sprachversion

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Sprache: de

erforderliche Unterlagen

Voraussetzungen

grundstücksbezogener Vorgang

Handlungsgrundlage(n)

  • § 18 Grunderwerbssteuergesetz (GrEStG) – Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare
  • § 19 GrEStG – Anzeigepflicht der Beteiligten

Rechtsbehelf

nicht zutreffend

Verfahrensablauf

Die beurkundende Notarin beziehungsweise der beurkundende Notar, das hierfür zuständige Amtsgericht oder die zuständige Behörde veranlassen die Anzeige beim Finanzamt. Dieses berechnet auf Grundlage des Kaufvertrages die zu berechnende Grunderwerbsteuer auf die Immobilie.

Fristen

Veräußerungsanzeige: innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung, der Unterschriftsbeglaubigung oder der Bekanntgabe der Entscheidung

Achtung!
Die fristgemäße Anzeige muss auch dann erfolgen, wenn

  • die Wirksamkeit des Rechtsvorgangs vom Eintritt einer Bedingung, vom Ablauf einer Frist oder von einer Genehmigung abhängt oder
  • der Vorgang steuerfrei ist.

Bearbeitungsdauer

aufwandsabhängig bis zu mehreren Wochen

Kosten

keine

Hinweise (Besonderheiten)

Die Anzeige über Anteilsübertragungen (BV GrESt 003)

  • kann auch von den nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a bis 7a GrEStG anzeigepflichtigen Beteiligten verwendet werden. Sie stellt eine Serviceleistung für die Anzeigepflichtigen dar. Es ist in den Fällen des § 1 Absatz 2a, 2b, 3 und 3a GrEStG weiterhin auch eine formlose Anzeige möglich
  • ist nur für Vorgänge geeignet, in denen die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken unverändert bleiben, jedoch aufgrund von Anteilsübertragungen bei einer Gesellschaft eine Anzeigepflicht gemäß § 18 beziehungsweise § 19 Grunderwerbsteuergesetz besteht. Im Falle eines Rechtsträgerwechsels am Grundstück (zum Beispiel Umwandlungsvorgang oder Anwachsung) ist eine Anzeige weiterhin über die Veräußerungsanzeige (BV GrESt 001) erforderlich

Gültigkeitsgebiet

Sachsen

Version

Technisch geändert am 03.03.2025

Sprachversion

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