Hundesteuer, Abmeldung beantragen
Hinweise für Werdau
Beschreibung
Hinweise für Werdau
Wenn Sie Ihren Wohnsitz in eine andere Stadt oder Gemeinde verlegen oder Sie keinen Hund mehr besitzen, müssen Sie den Hund bei der bisherigen Stadt oder Gemeinde abmelden.
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Ansprechpartner
Fachbereich 1 - Finanzverwaltung (Fachbereich 1 - Finanzverwaltung)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo 09:00 - 11:30 Uhr Di 09:00 - 12:00 und 13:00 - 17:30 Uhr Mi geschlossen Do 09:00 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Uhr Fr 09:00 - 11:30 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 3761 594227
E-Mail: fachbereich1@werdau.de
Internet
erforderliche Unterlagen
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- bei persönlicher Vorsprache: Personalausweis oder aktuelle Meldebestätigung
- Hundesteuermarke
- gegebenenfalls: Nachweis für den Verkauf oder den Tod des Tieres (zum Beispiel Kaufvertrag, Bescheinigung des Tierarztes)
Voraussetzungen
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- Sie haben die Hundehaltung beendet (beispielsweise aufgrund Verkaufs oder Tod des Hundes) oder sind aus der Stadt oder Gemeinde weggezogen.
Rechtsgrundlage(n)
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- § 2 Absatz 1 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) – Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben (in Verbindung mit der jeweiligen Satzung der Gemeinde)
- § 7 Absatz 2 SächsKAG – Gemeindesteuern
Rechtsbehelf
Hinweise für Werdau
nicht anwendbar
Verfahrensablauf
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Sie können die Abmeldung Ihres Hundes persönlich oder schriftlich vornehmen. Beachten Sie, dass Sie bei der Abmeldung die Hundesteuermarke abgeben müssen. Wenn Sie den Hund schriftlich abmelden möchten, müssen Sie die Hundesteuermarke und gegebenenfalls weitere erforderliche Nachweise beilegen.
Für die Abmeldung können Sie das Formular "Hundesteuer-Abmeldung" verwenden, das bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung ausliegt. Je nach Angebot Ihrer Stadt oder Gemeinde wird das Formular auch im Internet zum Download zur Verfügung gestellt.
Fristen
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Die Abmeldung muss unverzüglich erfolgen. Die Hundesteuersatzungen sehen regelmäßig eine Abmeldefrist von 14 Tagen vor.
Kosten
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keine
Hinweis: Sie erhalten gegebenenfalls die zuviel gezahlte Hundesteuer zurück.
Hinweise (Besonderheiten)
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Folgende Besonderheiten gelten für die Hundesteuer in der Stadtverwaltung Werdau:
Die Stadt Werdau erhebt eine Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Werdau (Hundesteuersatzung) vom 4. November 2004, zuletzt geändert mit der 2. Änderungssatzung vom 29.10.2015.
Der Besteuerung unterliegt das Halten von Hunden im Stadtgebiet.
Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
Die Hundehaltung ist innerhalb von 2 Wochen der Stadtverwaltung Werdau, Fachdienst Steuern anzuzeigen. Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Stadt innerhalb von 2 Wochen anzuzeigen. Telefonische Ab- und Anmeldungen werden nicht anerkannt.
Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer und ist immer am 15. Februar für das ganze Kalenderjahr fällig. Der Steuersatz für die Hundehaltung beträgt im Kalenderjahr
- a) für den ersten Hund 84,00 EUR
- b) für den zweiten Hund und jeden weiteren Hund 96,00 EUR
- c) für jeden ermäßigten Hund 48,00 EUR
- d) für gefährliche Hunde 540,00 EUR
Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, American Pitbull Terrier und deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden. Die Anerkennung der Nichtgefährlichkeit des Hundes mittels Wesenstest bleibt bei der Steuerfestsetzung unberücksichtigt.
Auf Antrag kann eine Steuerermäßigung (z.B. für Wachhunde von Grundstücken) oder auch eine Steuerbefreiung (z.B. für Blindenhunde) gewährt werden.
Für Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag für die Hunde dieser Rasse in Form einer Zwingersteuer erhoben. Nachweise sind vorzulegen.
Die Zwingersteuer beträgt 96,00 EUR pro Jahr.
Die Steuerpflichtigen sind dazu angehalten, ihren Anzeigepflichten ordnungsgemäß nachzukommen, anderenfalls kann die nicht oder nicht rechtzeitige Anzeige als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße in Höhe von 5 EUR bis 1.000 EUR geahndet werden. Zusätzlich werden regelmäßig durch die Stadtverwaltungen Werdau Kontrollen durchgeführt.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen