Gewerbe Ummeldung

    Gewerbe ummelden

    Sie müssen Ihr Gewerbe ummelden, wenn

    Beschreibung

    Gewerbe-Ummeldung nach § 14 oder § 55c Gewerbeordnung (GewO)

    Sie müssen Ihr Gewerbe ummelden, wenn

    • Der Sitz Ihres Unternehmens innerhalb Ihrer Gemeinde verlegt wird,
    • der Gegenstand des Gewerbes gewechselt wird
    • der Gegenstand des Gewerbes ausgedehnt wird (wenn beispielsweise Waren und Leistungen hinzukommen, die in der bisherigen Anmeldung nicht vorgesehen waren)
    • der Name des Gewerbetreibenden geändert wird.
    Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung

    Falls Sie selbständig gewerbsmäßig Dienstleistungen von einer Niederlassung in einem anderen EU / EWR Mitgliedsstaat vorübergehend in Deutschland erbringen, ist eine Gewerbeanzeige nach § 14 oder 55c GewO nicht erforderlich, es sei denn, es werden gewerbsmäßige Tätigkeiten ausgeübt, die vom Anwendungsbereich der EU-Dienstlesitungsrichtlinie ausgenommen sind.

    Wer muss die Ummeldung veranlassen?
    • bei Einzelgewerben: der Gewerbetreibende * selbst
    • bei Personengesellschaften (z. B. OHG, BGB-Gesellschaft): die geschäftsführenden Gesellschafter
    • bei Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG): der gesetzliche Vertreter
    Hinweis:

    Wenn Sie Ihren Betrieb in eine andere Gemeinde verlegen, reicht eine Ummeldung nicht aus. Sie müssen in diesem Fall Ihr Gewerbe in der früheren Gemeinde abmelden und es in der neuen Gemeinde wieder anmelden.

    Einheitlicher Ansprechpartner

    Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Spreetal (Gemeinde Spreetal)

    Adresse

    Hausanschrift

    Spremberger Straße 25

    02979 Spreetal

    Lieferanschrift

    Spremberger Straße 25

    02979 Spreetal

    Kontakt

    E-Mail: info@spreetal.de

    Fax: 035727 520-33

    Telefon Festnetz: 035727 520-0

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    In der Regel sind folgende Unterlagen erforderlich:

    • vom Antragsteller beziehungsweise von dem zur Ummeldung Bevollmächtigten: Kopie des aktuellen Personalausweises oder Reisepasses mit aktueller Meldebescheinigung
    • wenn die Ummeldung durch einen geschäftsführenden Gesellschafter oder einen gesetzlichen Vertreter erfolgt: schriftliche Vollmacht
    • wenn Ihre Firma im Handelsregister (Genossenschaftsregister, Vereinsregister) eingetragen ist: Kopie des Handelsregisterauszugs (Genossenschaftsregisterauszug, Vereinsregisterauszug)

    Hinweis: In manchen Fällen können für die Ummeldung weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise erforderlich sein – Auskunft dazu erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

    Voraussetzungen

    • Sie verlegen den Betriebssitz, eine Niederlassung oder eine unselbstständige Zweigstelle innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Gemeinde, oder
    • Sie ändern oder erweitern die angebotenen Waren und Leistungen, sodass sich der Charakter Ihres Betriebes ändert
    • Der Name des Gewerbetreibenden ändert sich

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    nicht anwendbar

    Verfahrensablauf

    Sie können Ihr Gewerbe persönlich, schriftlich oder elektronisch ummelden.

    Das verpflichtende Formular "Gewerbe-Ummeldung" (GewA 2) erhalten Sie bei der zuständigen Stelle. Sie können den Vordruck, je nach Angebot der Behörde, auch über Amt24 abrufen (siehe –> Onlineantrag und Formulare).

    Persönliche Ummeldung
    • Füllen Sie das Formular aus und sprechen Sie mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle vor.
    • Wenn alle Unterlagen vollständig sind und Sie die fälligen Gebühren gleich bezahlen, erhalten Sie sofort eine Empfangsbescheinigung.

    Hinweis: Sie können das Formular auch vor Ort ausfüllen. Bei eventuellen Fragen stehen Ihnen die zuständigen Mitarbeiter zur Verfügung.

    Schriftliche Ummeldung
    • Füllen Sie das Formular aus und senden Sie dieses unterschrieben mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle.
    • Wenn alle Unterlagen vollständig sind, erhalten Sie die Empfangsbescheinigung und den Gebührenbescheid in der Regel innerhalb von drei Tagen auf dem Postweg.
    • Gegebenenfalls erhalten Sie erst den Gebührenbescheid und müssen einen Zahlungsnachweis vorlegen, bevor Ihnen die Empfangsbescheinigung ausgestellt wird.
    Elektronische Ummeldung
    • Wird das Formular "Gewerbe-Ummeldung" (GewA 2) elektronisch versendet, entfällt das in Feld 30 vorgesehene Unterschriftsfeld.
    • Die zuständige Stelle fordert benötigte Unterlagen an und kann Verfahren zur Feststellung der Identität des Anzeigenden anwenden, wie z. B. PIN/TAN-Verfahren, elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 Personalausweisgesetz, De-Mail nach § 5 De-Mail-Gesetz, schriftliche Versicherung der Identität oder Übersendung einer Kopie des Personalausweises oder Reisepasses.
    Weitermeldung an andere Behörden

    Die zuständige Stelle darf Daten aus Ihrer Ummeldung an folgende Stellen weiterleiten:

    • Behörden der Zollverwaltung
    • Bundesagentur für Arbeit
    • Deutsche gesetzliche Unfallversicherung
    • Finanzamt
    • Registergericht
    • Landesbehörde für den technischen und sozialen Arbeitsschutz
    • Statistisches Landesamt
    • Berufsgenossenschaft
    • Handwerkskammer (HWK)
    • Industrie- und Handelskammer (IHK)
    • Ausländerbehörde
    • Lebensmittel- und Veterinäramt
    • Sächsischer Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen
    • Umweltamt

    Fristen

    Gewerbeummeldung: unverzüglich zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung oder Änderung der gewerblichen Tätigkeit

    Kosten

    EUR 22,00 bis EUR 112,00

    Hinweise (Besonderheiten)

    Örtliche Besonderheiten: keine

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 20.06.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en