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    Hinweise für Kirchberg

    Das Führungszeugnis ist eine auf grünem Spezialpapier mit Bundesadler gedruckte Urkunde, die vom Bundeszentralregister in Bonn auf Antrag für jede Person ab 14 Jahren ausgestellt wird. Im Führungszeugnis wird – neben den vollständigen Personalien – hauptsächlich angeführt, ob die betreffende Person vorbestraft ist oder nicht. Es dient damit im Wesentlichen als Nachweis der Unbescholtenheit (beispielsweise bei der Arbeitsaufnahme).

    Beschreibung

    Hinweise für Kirchberg

    Das Führungszeugnis ist eine auf grünem Spezialpapier mit Bundesadler gedruckte Urkunde, die vom Bundeszentralregister in Bonn auf Antrag für jede Person ab 14 Jahren ausgestellt wird. Im Führungszeugnis wird – neben den vollständigen Personalien – hauptsächlich angeführt, ob die betreffende Person vorbestraft ist oder nicht. Es dient damit im Wesentlichen als Nachweis der Unbescholtenheit (beispielsweise bei der Arbeitsaufnahme).

    Dieses für persönliche Zwecke ausgestellte Führungszeugnis (Belegart N) wird auch als "Privatführungszeugnis" bezeichnet. Wird es hingegen zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt, handelt es sich um ein "Behördenführungszeugnis" (Belegart O beziehungsweise OG, P).

    HINWEIS: Ein Führungszeugnis müssen Sie immer persönlich bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Meldebehörde beantragen.

    Belegart N (Privatführungszeugnis) für private Zwecke

    BEISPIEL: Einstellung bei einer privaten Arbeitgeberin oder einem privaten Arbeitgeber

    Es werden nicht alle rechtskräftigen Verurteilungen in das Privatführungszeugnis aufgenommen, obwohl sie im Bundeszentralregister eingetragen sind. Dies gilt zum Beispiel für Verwarnungen mit Strafvorbehalt. Ebenso werden Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten nicht im Führungszeugnis aufgeführt, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Auch zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen von bis zu zwei Jahren werden nicht ins Privatführungszeugnis übernommen.

    Eine vollständige Auflistung aller Eintragungen im Bundeszentralregister, die nicht in das private Führungszeugnis aufgenommen werden, ist § 32 Abs. 2 BZRG zu entnehmen. Eine Ausnahme gilt allerdings für Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174-180, 182 StGB). Diese sind selbst dann einzutragen, wenn eigentlich der Löschungstatbestand eingreifen würde.

    Wenn ein Führungszeugnis Eintragungen enthält, werden diese in den überwiegenden Fällen nach Ablauf einer bestimmten Frist gelöscht. So werden im allgemeinen Verurteilungen zu Geldstrafen oder zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten sowie die meisten Jugendstrafen nach 3 Jahren aus dem Führungszeugnis entfernt, wenn nicht neue Straftaten hinzugekommen sind. Größere Freiheitsstrafen werden im allgemeinen nicht vor Ablauf von 5 Jahren aus dem Führungszeugnis entfernt. Ausgenommen hiervon sind aber Verurteilungen wegen Sexualstraftaten, für die längere Fristen vorgesehen sind. Die Dauer der Freiheitsstrafe wird zu der Frist hinzuaddiert.

    Wenn Ihr Führungszeugnis keine Eintragungen enthält, dürfen Sie sich als nicht vorbestraft bezeichnen. Anderenfalls werden die wichtigsten Angaben aus der ergangenen rechtskräftigen Verurteilung, zum Beispiel das Datum der Verurteilung sowie das Gericht und das Geschäftszeichen, die Straftat und die Höhe der festgesetzten Strafe (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) vermerkt.

    Belegart O oder OG, P (Behördenführungszeugnis) zur Vorlage bei einer deutschen Behörde

    In einem Behördenführungszeugnis der Belegart O oder OG können zusätzlich – anders als beim Privatführungszeugnis – auch bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden (wie etwa der Widerruf eines Waffenscheins oder einer Gewerbeerlaubnis) enthalten sein.

    Daneben können folgende Informationen aufgeführt sein:

    Entscheidungen über eine mögliche Schuldunfähigkeit oder die gerichtlich angeordnete Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt und geringfügige Erstverurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten, wenn die durch die Verurteilung geahndete Tat in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen wurde und das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 Gewerbeordnung (GewO) bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist.

    Der Inhalt des Behördenführungszeugnisses der Belegart P unterscheidet sich nicht von dem Behördenführungszeugnis der Belegart O oder OG. Allerdings wird dieses Behördenführungszeugnis der Behörde erst nach vorheriger Einsichtsnahme durch den Antragsteller vorgelegt. Der Antragsteller kann sich das Behördenführungszeugnis beim Amtsgericht ansehen und dann über die weitere Verwendung entscheiden.

    WEITERE INFORMATIONEN:

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    Ansprechpartner

    Servicebüro (Servicebüro)

    Adresse

    Hausanschrift

    Neumarkt 2

    08107 Kirchberg

    Kontakt

    E-Mail: Stadt@Kirchberg.de

    Fax: +49 37602 83299

    Telefon Festnetz: +49 37602 830

    Internet

    Sprachversion

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    Meldeamt (Meldeamt)

    Adresse

    Hausanschrift

    Neumarkt 2

    08107 Kirchberg

    Kontakt

    E-Mail: Meldeamt@Kirchberg.de

    Fax: +49 37602 83261

    Telefon Festnetz: +49 37602 83154

    Internet

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    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Kirchberg

    • Personalausweis oder Reisepass
    • gegebenenfalls Nachweis der Berechtigung als gesetzlicher Vertreter

    Voraussetzungen

    Hinweise für Kirchberg

    Sie müssen das 14. Lebensjahr vollendet haben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

       

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Kirchberg

    Wenn Sie in Deutschland leben, beantragen Sie das Führungszeugnis bitte persönlich bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Meldebehörde.

    Sie müssen den Verwendungszweck bekannt geben. Wenn das Führungszeugnis bei einer Behörde vorgelegt werden soll, benötigen Sie außerdem die genaue Bezeichnung und Anschrift der Behörde sowie gegebenenfalls das Aktenzeichen.

    Die Meldebehörde leitet Ihren Antrag an das Bundesamt für Justiz in Bonn weiter, wo das Führungszeugnis ausgestellt wird. Entsprechend des Verwendungszweckes wird das Führungszeugnis entweder an Sie oder an die benannte Behörde gesandt.

    Einsichtnahme in das Führungszeugnis

    Sofern Ihr Führungszeugnis Eintragungen enthält, können Sie verlangen, dass es zunächst an ein von Ihnen benanntes Amtsgericht geschickt wird. Dort können Sie es einsehen und feststellen, welche Eintragungen es enthält.

    ACHTUNG! Bitte geben Sie den Wunsch auf Einsichtnahme unbedingt schon an, wenn Sie bei der Meldebehörde den Antrag stellen. Beachten Sie dabei, dass die Einsichtnahme den Verfahrensablauf erheblich verzögert. Sie sollte deshalb auch nur nach Beratung und im berechtigten Einzelfall beantragt werden.

    Das Amtsgericht benachrichtigt Sie schriftlich vom Eingang des Behördenführungszeugnisses und teilt Ihnen mit, wann und wo Sie die Eintragungen einsehen können. Danach können Sie bestimmen, ob das Behörden­führungszeugnis trotzdem weitergeleitet oder vernichtet werden soll.

    HINWEIS: Auch wenn auf dieses aufwendige Verfahren verzichtet wird, hat die Empfängerbehörde auf Verlangen Einsicht in das Behörden­führungszeugnis zu geben.

    WEITERE INFORMATIONEN:

    Fristen

    Hinweise für Kirchberg

    Die Ausstellung eines Führungszeugnisses der Belegart N, O oder OG dauert circa zwei bis drei Wochen.

    Bearbeitungsdauer

    in der Regel zwei bis drei Wochen

    Die Herstellung eines Europäischen Führungszeugnisses kann unter Umständen länger dauern, es soll jedoch spätestens 20 Werktage nach dem Auskunftsersuchen des Bundesamts der Justiz an den betreffenden EU-Mitgliedsstaat ausgestellt sein.

    Kosten

    Hinweise für Kirchberg

    EUR 13

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 22.12.2023 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en