Hundesteuer, Ermäßigung und Befreiung beantragen
Hinweise für Görlitz
Beschreibung
Hinweise für Görlitz
Es gibt in vielen Städten und Gemeinden die Möglichkeit auf Antrag eine Ermäßigung oder Befreiung für die Zahlung der Hundesteuer zu erhalten. Die notwendigen Voraussetzungen dafür legt die in Ihrem Wohnort erlassene Hundesteuersatzung fest.
Das Satzungsmuster des Sächsischen Städte- und Gemeindetages zur Erhebung der Hundesteuer sieht beispielhaft folgende Gründe vor:
Befreiung:
- Blindenführhunde,
- Hunde, die ausschließlich zum Schutz und der Therapie von Personen im Sinne des Schwerbehindertenrechts ausgebildet sind,
- Diensthunde der Landes- und Bundesbehörden, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes,
- Hunde von Forstbediensteten, soweit diese für den Forst- oder Jagdschutz erforderlich sind,
- Hunde von bestätigten Jagdaufsehern,
- Hunde von Personen, denen die Erlaubnis zur Vornahme wissenschaftlicher Versuche an lebenden Tieren erteilt worden ist,
- Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen und ähnlichen Einrichtungen untergebracht waren oder
- Herdenhunde.
Ermäßigung:
- Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden oder
- Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden gehalten werden, wenn dies entsprechend der Lage des Gebäudes (zum Beispiel außerhalb der geschlossenen Bebauung) erforderlich ist.
Befreiungen und Ermäßigungen werden nicht für als gefährlich geltende Hunde gewährt.
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Ansprechpartner
Sachgebiet Steuern (Sachgebiet Steuern)
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Allgemeine Öffnungszeit Mo geschlossen Di 09:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr Mi geschlossen Do 09:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr Fr 09:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 3581 67 1303
E-Mail: steuern@goerlitz.de
erforderliche Unterlagen
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Die Nachweise variieren je nach Grund. Üblich sind:
- Ausbildungsnachweise des Hundes (zum Beispiel als Blindenführ- oder Rettungshund)
- persönliche Nachweise (zum Beispiel Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen B, Bl, aG, oder H oder Jagdschein)
- Überlassungsvertrag der Tierschutzeinrichtung
- bei gewerblicher Hundehaltung zusätzlich: Handelsregisterauszug des Bewacher-Betriebes
Voraussetzungen
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- Nachweis der Erforderlichkeit
Rechtsgrundlage(n)
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- § 2 Absatz 1 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) - Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben (in Verbindung mit der jeweiligen Satzung der Gemeinde)
- § 7 Absatz 2 SächsKAG – Gemeindesteuern
Rechtsbehelf
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Widerspruch (Näheres im Bescheid)
Verfahrensablauf
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Ihren Antrag können Sie je nach Regelung des jeweiligen Behörde schriftlich oder online stellen (siehe —> Onlineantrag).
Online-Antrag
- Melden Sie sich am Servicekonto an. Besitzen Sie noch kein Servicekonto, richten Sie dieses unter "Kostenfreies Servicekonto registrieren" ein.
- Betätigen Sie die Schaltfläche unter Onlineantrag.
- Füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus und laden die erforderlichen Nachweise hoch. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen. Zwischengespeicherte Versionen finden Sie unter "Meine Onlineanträge" in Ihrem Servicekonto.
- Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Antragstellung ab. Die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
- Eine Kopie des Antrages und die Bestätigung des Eingangs finden Sie im Posteingang Ihres Servicekontos. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an Ihre persönliche E-Mail-Adresse.
Schriftlicher Antrag
- Sofern ein Antragsformular verfügbar ist, beziehen Sie dies über Amt24 oder über den eigenen Internetauftritt der Behörde.
- Reichen Sie den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag bei der zuständigen Stelle ein. Sie können die Unterlagen elektronisch per E-Mail übermitteln.
Prüfung
- Über die Gewährung der Ermäßigung oder Befreiung entscheidet die zuständige Stelle per Bescheid.
Fristen
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keine
Kosten
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keine
Hinweise (Besonderheiten)
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Eine Befreiung von der Hundesteuer kann beantragt werden, für
1. Hunde, die für Blinde, Taube oder hilfebedürftige Personen im Sinne des Schwerbehindertenrechts unentbehrlich sind,
2. Hunde, die zur ausschließlichen Durchführung der Aufgaben der Landes- und Bundesbehörden,
der Bundeswehr, des Rettungsdienstes und des Zivil- und Katastrophenschutzes gehalten werden oder
3. Hunde, die allein zu Erwerbszwecken gehalten werden, insbesondere das Halten von
a) Hunden in Tierhandlungen,
b) Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl (Hütehunde/ Herdenschutzhunde),
c) abgerichteten Hunden, die von Artisten oder Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden.
Gefährliche Hunde nach § 4 Abs. 1 d der Hundesteuersatzung sind von einer Steuerbefreiung ausgenommen.
Für die Gewährung einer Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 diejenigen bei Beginn der Steuerpflicht maßgebend. Eine Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 wird nur auf Antrag und rückwirkend ab dem Ersten des Monats gewährt, in dem der Antrag gestellt wird. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nachzuweisen. Die Steuerbefreiung wird auf Dauer gewährt, solange der Befreiungsgrund vorliegt. Der Wegfall eines Grundes für die Steuerbefreiung ist der Stadt innerhalb von 2 Wochen nach dem Wegfall anzuzeigen.
Die Steuerbefreiung wird versagt, wenn der Halter der Hunde in den letzten 5 Jahren wegen eines Tierschutzdeliktes (insbesondere Tierquälerei im Sinne der §§ 17 und 18 Tierschutzgesetz) rechtskräftig verurteilt bzw. bestraft wurde.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen