Hundesteuer Befreiung

    Hundesteuer, Ermäßigung und Befreiung beantragen

    Hinweise für Görlitz

    Es gibt in vielen Städten und Gemeinden die Möglichkeit auf Antrag eine Ermäßigung oder Befreiung für die Zahlung der Hundesteuer zu erhalten. Die notwendigen Voraussetzungen dafür legt die in Ihrem Wohnort erlassene Hundesteuersatzung fest.

    Beschreibung

    Hinweise für Görlitz

    Es gibt in vielen Städten und Gemeinden die Möglichkeit auf Antrag eine Ermäßigung oder Befreiung für die Zahlung der Hundesteuer zu erhalten. Die notwendigen Voraussetzungen dafür legt die in Ihrem Wohnort erlassene Hundesteuersatzung fest.

    Das Satzungsmuster des Sächsischen Städte- und Gemeindetages zur Erhebung der Hundesteuer sieht beispielhaft folgende Gründe vor:

    Befreiung:

    • Blindenführhunde,
    • Hunde, die ausschließlich zum Schutz und der Therapie von Personen im Sinne des Schwerbehindertenrechts ausgebildet sind,
    • Diensthunde der Landes- und Bundesbehörden, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes,
    • Hunde von Forstbediensteten, soweit diese für den Forst- oder Jagdschutz erforderlich sind,
    • Hunde von bestätigten Jagdaufsehern,
    • Hunde von Personen, denen die Erlaubnis zur Vornahme wissenschaftlicher Versuche an lebenden Tieren erteilt worden ist,
    • Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen und ähnlichen Einrichtungen untergebracht waren oder
    • Herdenhunde.

    Ermäßigung:

    • Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden oder
    • Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden gehalten werden, wenn dies entsprechend der Lage des Gebäudes (zum Beispiel außerhalb der geschlossenen Bebauung) erforderlich ist.

    Befreiungen und Ermäßigungen werden nicht für als gefährlich geltende Hunde gewährt.

    Online-Dienst

    Hundesteuer

    ID: L100009_9d5749130551cf8fdb7a1b4f639db7cea22491471f0de426b3882f4386cf05e8

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Sachgebiet Steuern (Sachgebiet Steuern)

    Adresse

    Hausanschrift

    Untermarkt 6-8

    02826 Görlitz

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3581 67 1303

    E-Mail: steuern@goerlitz.de

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Görlitz

    Die Nachweise variieren je nach Grund. Üblich sind:

    • Ausbildungsnachweise des Hundes (zum Beispiel als Blindenführ- oder Rettungshund)
    • persönliche Nachweise (zum Beispiel Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen B, Bl, aG, oder H oder Jagdschein)
    • Überlassungsvertrag der Tierschutzeinrichtung
    • bei gewerblicher Hundehaltung zusätzlich: Handelsregisterauszug des Bewacher-Betriebes

    Voraussetzungen

    Hinweise für Görlitz

    • Nachweis der Erforderlichkeit

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Görlitz

    Rechtsbehelf

    Hinweise für Görlitz

    Widerspruch (Näheres im Bescheid)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Görlitz

    Ihren Antrag können Sie je nach Regelung des jeweiligen Behörde schriftlich oder online stellen (siehe —> Onlineantrag).

    Online-Antrag
    • Melden Sie sich am Servicekonto an. Besitzen Sie noch kein Servicekonto, richten Sie dieses unter "Kostenfreies Servicekonto registrieren" ein.
    • Betätigen Sie die Schaltfläche unter Onlineantrag.
    • Füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus und laden die erforderlichen Nachweise hoch. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen. Zwischengespeicherte Versionen finden Sie unter "Meine Onlineanträge" in Ihrem Servicekonto.
    • Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Antragstellung ab. Die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
    • Eine Kopie des Antrages und die Bestätigung des Eingangs finden Sie im Posteingang Ihres Servicekontos. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an Ihre persönliche E-Mail-Adresse.
    Schriftlicher Antrag
    • Sofern ein Antragsformular verfügbar ist, beziehen Sie dies über Amt24 oder über den eigenen Internetauftritt der Behörde.
    • Reichen Sie den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag bei der zuständigen Stelle ein. Sie können die Unterlagen elektronisch per E-Mail übermitteln.
    Prüfung
    • Über die Gewährung der Ermäßigung oder Befreiung entscheidet die zuständige Stelle per Bescheid.

    Fristen

    Hinweise für Görlitz

    keine

    Kosten

    Hinweise für Görlitz

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Görlitz

    Eine Befreiung von der Hundesteuer kann beantragt werden, für

    1. Hunde, die für Blinde, Taube oder hilfebedürftige Personen im Sinne des Schwerbehindertenrechts unentbehrlich sind,

    2. Hunde, die zur ausschließlichen Durchführung der Aufgaben der Landes- und Bundesbehörden,
    der Bundeswehr, des Rettungsdienstes und des Zivil- und Katastrophenschutzes gehalten werden oder

    3. Hunde, die allein zu Erwerbszwecken gehalten werden, insbesondere das Halten von

    a) Hunden in Tierhandlungen,

    b) Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl (Hütehunde/ Herdenschutzhunde),

    c) abgerichteten Hunden, die von Artisten oder Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden.

    Gefährliche Hunde nach § 4 Abs. 1 d der Hundesteuersatzung sind von einer Steuerbefreiung ausgenommen.

    Für die Gewährung einer Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 diejenigen bei Beginn der Steuerpflicht maßgebend. Eine Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 wird nur auf Antrag und rückwirkend ab dem Ersten des Monats gewährt, in dem der Antrag gestellt wird. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nachzuweisen. Die Steuerbefreiung wird auf Dauer gewährt, solange der Befreiungsgrund vorliegt. Der Wegfall eines Grundes für die Steuerbefreiung ist der Stadt innerhalb von 2 Wochen nach dem Wegfall anzuzeigen.

    Die Steuerbefreiung wird versagt, wenn der Halter der Hunde in den letzten 5 Jahren wegen eines Tierschutzdeliktes (insbesondere Tierquälerei im Sinne der §§ 17 und 18 Tierschutzgesetz) rechtskräftig verurteilt bzw. bestraft wurde.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 16.09.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en