Hundesteuer Befreiung

    Hundesteuer, Ermäßigung und Befreiung beantragen

    Hinweise für Werdau

    Es gibt in vielen Städten und Gemeinden die Möglichkeit auf Antrag eine Ermäßigung oder Befreiung für die Zahlung der Hundesteuer zu erhalten. Die notwendigen Voraussetzungen dafür legt die in Ihrem Wohnort erlassene Hundesteuersatzung fest.

    Beschreibung

    Hinweise für Werdau

    Es gibt in vielen Städten und Gemeinden die Möglichkeit auf Antrag eine Ermäßigung oder Befreiung für die Zahlung der Hundesteuer zu erhalten. Die notwendigen Voraussetzungen dafür legt die in Ihrem Wohnort erlassene Hundesteuersatzung fest.

    Das Satzungsmuster des Sächsischen Städte- und Gemeindetages zur Erhebung der Hundesteuer sieht beispielhaft folgende Gründe vor:

    Befreiung:

    • Blindenführhunde,
    • Hunde, die ausschließlich zum Schutz und der Therapie von Personen im Sinne des Schwerbehindertenrechts ausgebildet sind,
    • Diensthunde der Landes- und Bundesbehörden, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes,
    • Hunde von Forstbediensteten, soweit diese für den Forst- oder Jagdschutz erforderlich sind,
    • Hunde von bestätigten Jagdaufsehern,
    • Hunde von Personen, denen die Erlaubnis zur Vornahme wissenschaftlicher Versuche an lebenden Tieren erteilt worden ist,
    • Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen und ähnlichen Einrichtungen untergebracht waren oder
    • Herdenhunde.

    Ermäßigung:

    • Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden oder
    • Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden gehalten werden, wenn dies entsprechend der Lage des Gebäudes (zum Beispiel außerhalb der geschlossenen Bebauung) erforderlich ist.

    Befreiungen und Ermäßigungen werden nicht für als gefährlich geltende Hunde gewährt.

    Online-Dienst

    Hundesteuer

    ID: L100009_045ca734cf36dcf1b6cb1bb9d270c4f20b2b01fd5769a73eb7f1e521d8c377bc

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Fachbereich 1 - Finanzverwaltung (Fachbereich 1 - Finanzverwaltung)

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 10-18

    08412 Werdau

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3761 594227

    E-Mail: fachbereich1@werdau.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Werdau

    Die Nachweise variieren je nach Grund. Üblich sind:

    • Ausbildungsnachweise des Hundes (zum Beispiel als Blindenführ- oder Rettungshund)
    • persönliche Nachweise (zum Beispiel Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen B, Bl, aG, oder H oder Jagdschein)
    • Überlassungsvertrag der Tierschutzeinrichtung
    • bei gewerblicher Hundehaltung zusätzlich: Handelsregisterauszug des Bewacher-Betriebes

    Voraussetzungen

    Hinweise für Werdau

    • Nachweis der Erforderlichkeit

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Werdau

    Rechtsbehelf

    Hinweise für Werdau

    Widerspruch (Näheres im Bescheid)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Werdau

    Ihren Antrag können Sie je nach Regelung des jeweiligen Behörde schriftlich oder online stellen (siehe —> Onlineantrag).

    Online-Antrag
    • Melden Sie sich am Servicekonto an. Besitzen Sie noch kein Servicekonto, richten Sie dieses unter "Kostenfreies Servicekonto registrieren" ein.
    • Betätigen Sie die Schaltfläche unter Onlineantrag.
    • Füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus und laden die erforderlichen Nachweise hoch. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen. Zwischengespeicherte Versionen finden Sie unter "Meine Onlineanträge" in Ihrem Servicekonto.
    • Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Antragstellung ab. Die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
    • Eine Kopie des Antrages und die Bestätigung des Eingangs finden Sie im Posteingang Ihres Servicekontos. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an Ihre persönliche E-Mail-Adresse.
    Schriftlicher Antrag
    • Sofern ein Antragsformular verfügbar ist, beziehen Sie dies über Amt24 oder über den eigenen Internetauftritt der Behörde.
    • Reichen Sie den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag bei der zuständigen Stelle ein. Sie können die Unterlagen elektronisch per E-Mail übermitteln.
    Prüfung
    • Über die Gewährung der Ermäßigung oder Befreiung entscheidet die zuständige Stelle per Bescheid.

    Fristen

    Hinweise für Werdau

    keine

    Kosten

    Hinweise für Werdau

     keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Werdau

    Folgende Besonderheiten gelten für die Hundesteuer in der Stadtverwaltung Werdau:

    Die Stadt Werdau erhebt eine Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Werdau (Hundesteuersatzung) vom 4. November 2004, zuletzt geändert mit der 2. Änderungssatzung vom 29.10.2015.

    Der Besteuerung unterliegt das Halten von Hunden im Stadtgebiet.

    Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

    Die Hundehaltung ist innerhalb von 2 Wochen der Stadtverwaltung Werdau, Fachdienst Steuern anzuzeigen. Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Stadt innerhalb von 2 Wochen anzuzeigen. Telefonische Ab- und Anmeldungen werden nicht anerkannt.

    Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer und ist immer am 15. Februar für das ganze Kalenderjahr fällig. Der Steuersatz für die Hundehaltung beträgt im Kalenderjahr

    1. a) für den ersten Hund 84,00 EUR
    2. b) für den zweiten Hund und jeden weiteren Hund 96,00 EUR
    3. c) für jeden ermäßigten Hund 48,00 EUR
    4. d) für gefährliche Hunde 540,00 EUR

    Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, American Pitbull Terrier und deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden. Die Anerkennung der Nichtgefährlichkeit des Hundes mittels Wesenstest bleibt bei der Steuerfestsetzung unberücksichtigt.

    Auf Antrag kann eine Steuerermäßigung (z.B. für Wachhunde von Grundstücken) oder auch eine Steuerbefreiung (z.B. für Blindenhunde) gewährt werden.

    Für Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag für die Hunde dieser Rasse in Form einer Zwingersteuer erhoben. Nachweise sind vorzulegen.

    Die Zwingersteuer beträgt 96,00 EUR pro Jahr.

    Die Steuerpflichtigen sind dazu angehalten, ihren Anzeigepflichten ordnungsgemäß nachzukommen, anderenfalls kann die nicht oder nicht rechtzeitige Anzeige als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße in Höhe von 5 EUR bis 1.000 EUR geahndet werden. Zusätzlich werden regelmäßig durch die Stadtverwaltungen Werdau Kontrollen durchgeführt.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 16.09.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en